Vermögen: Inhaberschaften, die jemandem gehören
Entschuldige bitte die späte Antwort.
Eine interessante Frage stellst du am Ende, aber die haben ich schon an verschidenen Stellen erklärt. Darunter auch hier:
Ja, Larenz hält Zentralbankgeld für "Geldzeichen" bzw. "Sachgeld". Leider
falsch - er hat wohl noch nie in eine ZB-Bilanz geschaut. Sachgeld kann es
geben und gab es - heute nicht mehr. ZB-Noten = Verbindlichkeiten der ZB.
Nicht vergessen: Geld und Anspruch auf Geld sind verschieden!
Ist doch klar, Mann.
Das ist ja sehr schön!
Eine Euronote ist ein Anspruch worauf? Hat der dottore längst klargelegt.
Kann ich nicht finden. Dottore erklärt den Interbankenverkehr, aber sagt nirgends etwas von Ansprüchen und Euronoten bzw. Ansprüchen aus den Euronoten. Zumal nicht für deren Eigentümer.
Was sollte das?
Es ist klar, wenn schon allein wenn Banken Kredit gegen Sichertheiten geben, dann sind diese streng akzessorisch an die Forderungen gebunden und können so weitergegeben werden. Das hatte ich schon erläutert, aber auch CM.
Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Kredithandel#Materiell-rechtliche_Ausgangslage
Und: Selbst Sparguthaben und Girokonten, bei denen es keine Sicherheiten, als die Garantie durch den Gesetzgeber gibt, funktionieren es etwas anders.
Das ist voller Feinheiten, aber an sich alles sehr logisch.
Aber nirgends auch nur einen Hinweis, was Bargeld für Ansprüche verbriefen soll, was es auch nicht macht (und auch so funktioniert).
Geld muss Schuldschein sein, und ist es auch nicht.
Ich klinke mich aus aus dieser in einer Endlosschleife gefangenen
Diskussion und wende mich produktiverem zu.
Ja, fraglich für wen. Und dann kommt doch noch die spannenden Frage:
Woraus besteht "Vermögen"?
Auf jeden Fall aus den Rechten einer Person: Eigentum ist ein Recht an einer Sache, aber auch aus sonstigen Inhaberschaften, wie die an einer Forderung (Forderungsinhaber wird weit mehr verwendet, als es der an sich gute wiki-artikel erklärt, nämlich bei Zendenten und Abtretung, aber auch im Wertpapierrecht usw.):
"Handelsrecht
Häufiger gebraucht wird der Begriff im Handelsrecht. So spricht man vom Inhaber eines Handelsgeschäfts (Deutschland: § 25, § 53 HGB), d.h. eine Einzelunternehmung, die im Handelsregister eingetragen ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch spricht man vom Inhaber eines Betriebs (Deutschland: § 613a BGB).
Wertpapierrecht
Von großer Bedeutung ist der Begriff Inhaber im Wertpapierrecht."
Hier jedenfalls wird gut gesagt:
"Inhaber
Der Begriff Inhaber bezeichnet im Schuldrecht und im Sachenrecht denjenigen, dem eine Forderung oder ein bestimmtes Recht zusteht."
Bitte alles lesen - ist nicht viel: http://de.wikipedia.org/wiki/Inhaber
( mit der schönen Verlinkung auf das ebenfalls noch wichtige:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift. )
Man sagt auch, Vermögen hätte mit etwas vermögen können zu tun. Die Mittel etwas zu tun. Dazu kann man einsetzen, was man vermag.
Rechte, die einem gehören, Sachen, die einem gehören (Eigentum). Also die von der Rechtsordnung zugeordnet werden können.
Es ist nicht immer einfach für Außenstehende mit den t. w. unterschiedlichen Definitonen zu verstehen. Das Strafrecht muss t. w. anders heran gehen, als das Zivilrecht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gensdelikt_(Deutschland)#Strafrechtlicher_Verm.C...
(vorsicht, gerade Strafrecht wirkt einfach, ist es aber nicht)
Und das wird auch bei Delikten gesondert geregelt:
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/abs_ex_2012/bt/47-vermoegensdelikte02.pdf
Gängig: http://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gen_(Recht)
Das Vermögen im rechtlichen Sinne umfasst alle geldwerten Rechte, die einem Rechtssubjekt, also einem Menschen oder einer Organisation, durch die Rechtsordnung zugewiesen sind.[1] (übrigens Larenz)
Geldwerte Rechte, also Eigentum und Forderungen.
Auch bei der Definition Sache muss man vorsichtige sein, denn es meint nicht nur physische Dinge, wie: http://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)
Im Prozessrecht ist es eine Rechtssache ein Verfahrensgegenstand, der auch sowohl Streit aus Eigentum wie auch an Forderungen beinhalten kann. Was sicher einleuchtet.
Siehe aber auch:
"Die alte rechtliche Bedeutung der Sache spiegelt sich insbesondere in vielen juristischen Begriffen. Sache als Rechtsbegriff kennzeichnet im bundesdeutschen Recht einen körperlichen Gegenstand (§ 90 BGB). Der Sachwalter ist ein (Rechts-)Anwalt oder Verteidiger. Heute regelt in der Bundesrepublik Deutschland das Sachenrecht als Teil des Zivilrechts und Bürgerlichen Gesetzbuches die Beherrschung der Sachgüter. Das Recht der öffentlichen Sachen gehört zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Es hat nicht spezielle Sachen, sondern Nutzungsmöglichkeiten bzw. einen speziellen Status zum Gegenstand."
http://de.wikipedia.org/wiki/Sache
Eine Rechtsache wiederum ist auch ein Rechtsobjekt, ein Gegenstand einer Beziehung eines Rechssubjektes zu eben einem Objekt, dass aber auch immateriell sein kann: Rechte, wie Urheberschaften.
"Rechtsobjekt
Mit Rechtsobjekt[1] oder Rechtsgegenstand[2] wird in Rechtswissenschaft ein Gegenstand bezeichnet, auf den sich ein Herrschaftsrecht bezieht oder an dem es besteht.
Rechtsobjekte sind reale also auch außerhalb der Rechtsordnung bestehende Gegenstände.[3] Sie lassen sich in körperliche (Sachen) und unkörperliche (Immaterialgüter) Rechtsobjekte unterteilen. In historischen Rechtsordnungen konnten auch Menschen Rechtsobjekt sein.
In modernen Rechtsordnungen sind alle Menschen (natürliche Personen) und bestimmte Organisationen (juristische Personen) rechtsfähig und werden dementsprechend als Rechtssubjekte bezeichnet.
Der Begriff stammt aus der allgemeinen Rechtslehre und ist sowohl im Privatrecht als auch im Öffentlichen Recht gebräuchlich. Im Privatrecht ist er von dem Begriff des Verfügungsobjektes abzugrenzen.[4][5]"
Alles leider nicht so einfach.
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