Doppelt falsch: Schuldverhältnisse beginnen mit Eingehen der Verpflichtung und das hat nichts mit Zug-um-Zug zu..@Fussgänger

azur, Dienstag, 14.04.2015, 09:54 (vor 3585 Tagen) @ Mephistopheles13688 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 14.04.2015, 10:10

Hallo Meph,
Hallo Fussgänger,

das ist schlicht falsch:

Mir ist und war zu jedem Zeitpunkt klar, dass streng genommen ein
Schuldverhältnis entsteht, wenn ich ein Bier trinke und es erst
anschliessend bezahle.

*)

Nein, das Schuldverhältnis beginnt in der Regel, also fast immer, mit Eingehen der Verpflichtung. Der Biertrinker bestellt und verpflichtet sich dabei zu bezahlen.

Grundlage ist sein Schuldverhältnis i. engeren Sinne, der Teil eines sogenannten gemischten Vertrages, eines Bewirtungsvertrages ist.

Der Wirt schuldet nach Abschluss des Vertrages ein Bier, der Gast die Bezahlung.

Man schaue in den Stoff der ersten Wochen eine Jurastudiums:

http://de.wikipedia.org/wiki/Willenserkl%C3%A4rung
http://de.wikipedia.org/wiki/Angebot
http://de.wikipedia.org/wiki/Annahme_%28Recht%29

Die Zahlschuld ist natürlich eine Geldschuld.

Nun vermengst Du es mit etwas, was hier nichts zu suchen hat - kein Wunder, denn Du bist ja nicht fachkundig:


nennt sich Zug um Zug

Das kommt erst zum Zuge, wenn es bereits ein Schuldverhältnis gibt, also der Vertrag geschlossen ist.

Es rgelt wann und wie die vertraglichen Leistungen ausgetauscht bzw. erfüllt werden müssen. Nach Vertragsschluss!

Steht auch alles in dem Link, der mir scheint nicht von Dir gelesen und verstanden worden zu sein.

Also Vertragsschluss und Zug-um-Zug nicht vermengen, denn das wäre grundverkehrt!

Unten mit Rechtssprechung dazu, die verdeutlichen kann, wann das überhaupt nur zum Zuge kommt: http://dejure.org/gesetze/BGB/322.html

Bitte nicht einfach etwas ausdenken. Das ist oft, zumal bei mangelnder Fachkunde, schlicht irrig. Besser fragen oder nachlesen. Falsch Annahmen nützen keinem, sondern verwirren nur unnötig.

Muss mich ansonsten bei den Diskutanten erklären: Bin gesundheitlich nicht ganz auf der Höhe - daher leider Verzögerungen.

Hierzu:

Bloss spielt das für den Wert, den man dem Geld zuweist, überhaupt

keine

Rolle.

Wirklich?
Und wieso erhältst du dann in der einen Kneipe für dein Geld eine Halbe
Bier, in der anderen für dasselbe Geld 2 Halbe, und im Supermarkt einen
ganzen Kasten?

Schöne Frage!

Oder nochmals geschrieben: Geld hat einen Wert, weil man daran glaubt.
Wenn man nicht mehr daran glaubt, dann wird es zunehmend wertlos
(Inflation). Natürlich glaubt man auch, dass man damit (z.B.
Steuer-)Schulden begleichen kann. Aber nicht nur.

Wer muss denn an den Wert des Geld glauben? Der, der es aufbewahrt und bei der Zahlung einsetzt, oder der, der es in Empfang nimmt bei der Übereignung.

Nochmal: Das eine die die Verpflichtungsebene: Das ist nur der Vertrag bzw. das Eingehen der Verpflichtung bzw. der Schuld. Dann steht das Schuldverhältnis: 1) Willenserklärung als Angebot, 2) Annahme des Angebotes mit eigener Willenserklärung. Sind diese beiden übereinstimmen (Konsens), dann ist das Schuldverhältnis entstanden - die Verplfichtung, die Schuld, die Forderung entstanden.

Das wird immer zuerst geprüft unter "Anspruch entstanden".

Das Übereignen des Bieres und das Übereigenen des Geldes sind je für sich die Erfüllungshandlungen der jeweiligen Verpflichtungen.

Wichtig ist weiter: Der Wirt würde doch nicht an das Geld glauben, dass er bekommt, wenn er nicht annehmen kann, dass ein nächster, ein Dritter, bei dem er bezahlen muss, auch an das Geld "glaubt", also auf dessen Geltung und Verwendbarkeit vertraut.


Wieso hat dann dasselbe Geld ganz unterschiedliche Werte?

Das hängt, wie gesagt, von dem ab, was vereinbart wird bzw. Marktpreisen.

Es ist wie wenn ein Arbeitgeber wegen seines Verhandlungsgeschicks einen Arbeitnehmer für z. B. 2.500 einstellt, und einen gleichwertigen, von der Ausbildungen und Arbeitsfähigkeit, für nur 1.700, weil er den runterhandeln konnte.

Wer ist nun weniger wert von den Angestellten? Gleiche Leistung - unterschiedliche Bezahlung...

Sind die einen etwa gläubiger wie die anderen?

Schöne Frage.

Viele freundliche Grüße

azur


PS: Siehe sonst auch konkludenter Vertragsschluss. Es müssen nicht mal Wort fallen, wie z. B. Handzeichen bei Auktionen zeigen, oder das zeichen an den Wirt, das bedeutet: Für mich ein Bier. Es reicht, dass man sicher auf den Willen schließen kann.

*) es kommt nicht darauf an, ob und wie die Fälligkeit vereinbart wurde. Es kann z. B. keine vereinbart worden sein, denn das gehört nicht zu den http://de.wikipedia.org/wiki/Essentialia_negotii !
Wenn keine vereinbart wurde, dann gilt http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__271.html
Es kann aber vereinbart werden, dass diese erst mit Eintritt einer (z. B. aufschiebenden oder anderer) Bedingung entsteht (sieeh dann wieder Zug-um-Zug / ist alles sehr komplex).
Es kann sein, dass die Bezahlung erst später erfolgen soll (Stundung ist nicht direkt deckungsgleich). Das hat nichts damit zu tun, dass die Verpflichtung, die Zahlpflicht mit Vertragsschluss längst entstanden ist!

In Kneipen wird man sich nach den in dem Geschäft üblichen Gebaren richten (siehe Stichworte; Verkehrssitte, Gewohnheitsrecht): Meist heißt Bestellen, dass man es dann am Ende des Gastwirtschaftsbesuche bezahlt. Es kann aber sein, dass es bei bestimmten Gästen üblich ist, dass der Wirt anschreibt (siehe auch was Übung im Recht heißen kann: die bisherige Praxis, das, was üblich ist). Das hängt also jeweils noch von den unter Juristen berühmten Umständen des Einzelfalls ab.

Schuldverhältnisse entstehen auf jeden Fall sobald sich wer rechts-verbindlich gebunden hat, sofern es ein ein rechtsgeschäftliches bzw. vertragliches Schuldverhältnis ist.
Aber es gibt auch die gesetzlich entstandenen Verpflichtungen, wie z. B. Unterhalt oder Schadensersatz (z. B. deliktisch). Dann ist die Verpflichtung entstanden, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt sind. Sobald dieser erfüllt ist, ordnet das Gesetz Rechtsfolgen an.
Bei vertraglichen Verpflichtungen können t. w. die gesetzlichen Verpflichtungen "abbedungen", als in gewissen Rahmen, anders geregelt werden.
Das nennt sich Ausdruck der Privatautonomie oder Vertragsfreiheit. Dann geht der Wille der Parteien t. w. vor.

--
ENJOY WEALTH
(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)

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