Kassenkredite waren weder für die BuBa blanko, noch sind sie heute für die Kreditinstitute blanko!

Ashitaka, Freitag, 30.01.2015, 22:43 (vor 3662 Tagen) @ Liated mi Lefuet13624 Views
bearbeitet von unbekannt, Freitag, 30.01.2015, 22:57

Hi Teufel,

eben mal mit nem EX-Kollegen aus der Bankenprüfung bei EY ein wenig recherchiert. Ist also nicht alles von mir.

Für diesen Geschäftsfall musste der Bund der Buba keine
”Zigaretten-Stummel oder Unterhosen” (© Nico) andienen. Ebenso wenig
grundsätzlich “Sicherheiten hinterlegen” wie Ashitaka glauben machen
will.

Wenn du dir die veröffentlichten Beschlussfassungen der BuBa ansiehst, wirst du feststellen, dass sich die Höhe der Kassenkredite immer an den hinterlegten Schuldurkunden (Sicherheiten) der damaligen Bundesschuldenverwaltung orientierten. Zudem bestanden auch sehr kurze Laufzeiten der Kreditanträge.

Die Kassenkredite der Bundesbank spielten eine untergeordnete Rolle und dienten bis in die späten 80er vorrangig der technischen Erleichterung von Zahlungstransaktionen. Die Ausnutzung solcher gesetzlich beschränkten Finanzierungsrahmen bliebt meist sehr gering.

Nach Kuscheln der EU und der letztendlichen Streichung des § 20 (1) BBankG in aF ist diese Kreditvergabe seitens des Bundes verboten. Und nun sollten all diejenigen, die an Blankokredite der BuBa glauben genau lesen und verstehen lernen:

Ebenso wurde § 17 BBankG gestrichen, der bis dato die Besicherungen (Einlagenpolitik) der Bundesbank durch Sondervermögen der Länder und des Bundes vorschrieb. Während der Zeit, in der die BuBa Kassenkredite vergab, mussten solche liquiden Mittel ZWINGEND auf Konten der BuBa als Sicherheit eingelegt werden.

NIX blanko Kassenkredite, sondern Schuldurkunden (notenbankfähige Sicherheit + Sondervermögen)

Heute vergeben die Kreditinstitute die Kassenkredite selbst und müssen im Rahmen ihrer Geldpolitik auch selbst dafür Sorge tragen, dass ausreichend Zentralbankguthaben (kann nur mittels anderer notenbankfähiger Sicherheiten eingeräumt werden) dafür bereitstehen.

D.h. die Besicherung der Kassenkredite muss im Rahmen der weitläufigen Geschäfts- und Geldpolitik der Kreditinstitute Berücksichtigung finden. Die nun auf Geschäftsbankebene befindlichen liquiden Sondervermögen mindern natürlich den Bedarf an Zentralbankguthaben bzw. den Refinanzierungsbedarf der Kreditinstitute (Auswirkung Wegfall §17 BBankG).

Blanko (Ohne dass die BuBa oder heute die Kreditinstitute Sicherheiten für das ZBG benötigen) wurden und werden Kassenkredite nicht vergeben. Du hängst dich an dem Bund bzw. den Ländern auf (Sicherheitensteller), die eben einen Sonderstatus genießen und davon befreit sind, eigene Sicherheiten zwecks Beleihung für Kassenkredite zu stellen.

Grüße herzlich,

Ashitaka

--
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