Das sieht das BGB und der BGH so - wer kann, der kann nachschauen, wie die es begründen - das hat viele Aspekte
2. Inhaberpapiere verbriefen "subjektives Recht"
Sie verbriefen ein ganz bestimmtes subjektives Recht: Nämlich einen
Anspruch.
Der Reihe nach: Der Anspruch ist eine spezifische Befugnis, d.h. ein
Verlangenkönnen von einem Verfplichteten.
Ein Geldschein, von Geld, dass nicht auf EM basiert, ist kein Inhaberpapier. Kann es nicht sein.
NUR ein Inhaberpapier verbrieft ein Recht, und zwar eine Unterart davon: Immer nur einen Anspruch.
Siehe andere:
"Das Gestaltungsrecht ist ein relatives subjektives Recht, durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden kann. Es ist Voraussetzung für ein wirksames Gestaltungsgeschäft."
http://de.wikipedia.org/wiki/Gestaltungsrecht
Arten subjektiver Rechte (differenziert nach Person des Verpflichteten) http://www.theo-engels.de/vwa/bgb/1-1-2-1_absolute_und_relative_rechte_(arten_subjektiv...
"Gestaltungsrechte Herrschaftsrechte (auch subjektive Rechte im engeren Sinn) absolute Herrschaftsrechte (die gegenüber allen Rechtssubjekten bestehen) relative Herrschaftsrechte (die nur gegenüber bestimmten Rechtssubjekten bestehen)"
http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=subjektivesrecht.php
Aber auch in anderen Rechtsgebieten, außer dem Privatrecht, erwachsen Personen Rechte, die (zu) ihm gehören.
Da sind wir uns einig: Der Anspruch kann erst begründet werden, wenn er
der Leistungspflicht eines Anderen gegenüber gestellt werden kann. Die
Eurobanknote verbrieft keinen Anspruch (keine spezifische Befugnis)
Dem kann man kaum trauen, weil Du es nicht verstanden hast, Dir zurechtbiegen willst und schon in der Vergangenheit im nächsten Moment wieder anders vorbringst.
Die Eurobanknote wird dem Inhaberpapier gleichgestellt, weil mit dem
Papier Rechte übertragen werden sollen.
Wieder falsch! Nein, mit dem Papier werden keine Rechte übertragen.
Können ja nicht, weil Eurobargeld eben keine Rechte, keine Ansprüche verbrieft. Du kannst Dich winden, wie Du es willst.
Zweifelfrei
Wenn Du "zweifelsfrei" sagst, ist das wie ein Witz. Du bist unkundig und kannst das nicht beurteilen.
leiten wir
Wenn Du "Wir" sagst, ist das wie ein Witz. Du bist unkundig und kannst das nicht beurteilen.
alle
Wenn Du "alle" sagst, ist das wie ein Witz. Du bist unkundig und kannst das nicht beurteilen. Es ist so, dass der BGH und alle Juristen samt meiner das nicht so sehen - und warum.
aus dem Besitz einer Eurobanknote ein
subjektives Recht ab,
Nein, eben nicht! Du kannst das noch so lang wiederholen, untersschieben wollen und Dir einbilden.
aber eben kein spezifisches subjektives Recht
(Ansprüche), die bereits gegen einen Verpflichteten gerichtet sind.
Eben. Keinerlei Ansprüche. Nichts wird da verbrieft. Kein Recht folgt aus dem Eurogeldschein.
Im Umkehrschluss wird es glasklar: Würde die Eurobanknote kein
subjektives Recht verbriefen, müsste jeder Besitzer einer Eurobanknote
wissen, dass er aus dem Besitz einer Eurobanknote keine rechtliche Befugnis > erlangt,
Das muss der Nutzer nicht wissen. Es reicht, wenn er es auch so problemlos verwenden kann!
von einen späteren Gläubiger etwas verlangen zu können
Er kann von einem Gläubiger etwas aus dem vereinbarten Rechtsgeschäft, rechtsgeschäftsähnlichem oder aus Gesetz verlangen.
Nicht aus der Eurobanknote.
Diese verbrieft kein Recht.
Anders ist es nur, wenn man z. B. eine EM-Gedeckte Forderung daraus hätte.
Dann gäbe es einen Anspruch gegen einen Schuldner, und diese Forderung wäre übertragbar.
dass
dieser die Eurobanknote als Zahlungsmittel einer Geldschuld akzeptiert.
Unfug. Das regelt doch § 14 BBankG!
Ein Gläubiger eine Zahlschuld muss den Euro akzeptieren. Bei Annahmeverzug kkann sich der Schuldner befreien, wie das Fachsprachlich heißt.
Das objektive Recht gewährt aber eben diese Ableitung des subjektiven
Rechts für den Besitzer einer Eurobanknote.
Völlig in sich verdreht, weil ausgehend von falschen Verständnis und falschen Annahmen!
Sonst müsste es z.B. heißen:
"Socken sind gesetzliches Zahlungsmittel".
Bist Du jetzt übergeschnappt?! Warum sollte das jemand so machen?
Dann wär ein solches
subjektives Recht nicht durch die Eurobanknote verbrieft.
Anders gefragt:
1. Warum glaubt Azur, wird die Eurobanknote dem Inhaberpapier gleich > gestellt?
Das glaube ich im Gegensatz zu Dir nicht, sondern ich weiß es, weil ich es studierte und vor allem, weil dies Gesetz, Lehre und Rechtsprechung unisono so sehen.
Der Grund ist die Eigentumsvermutung:
Sachenrecht herausgegeben von Harm Peter Westermann (ist im Netz leicht zu finden)
Siehe Seite 275
II Die Eigentumsvermutung für den gegenwärtigen Besitzer
Dort sind Quellangaben - die auf den BGH verweisen.
Und aus dem Gesetz:
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)
Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)
§ 935
Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden."
"Geld oder Inhaberpapiere"
"Geld oder Inhaberpapiere"
Ergo: Geld kein Inhaberpapier.
Warum wurde erläutert.
Wenn hier jemand an etwas glauben will, dann Du.
2. Beides sind Papiere.
Ja und?! Du hast ja selbst gesagt, was alles Papiere sein können. Auch z. B. Tankquittungen sind Papiere.
Was hat die Eurobanknote inne, damit sie einem
Inhaberpapier gleichgestellt wird, das ein Recht verbrieft? Fangfrage.
Siehe u. a. am angegeben Ort. Du mussst in Fachtexten lesen! Kommentare, Fachartikel, Urteile. Hast Du nicht.
Es ist nicht mal sicher, ob Du weißt, was ein Palandt ist.
Es gibt nämlich, wie erklärt, auch andere subjektive Rechte.
Ansprüche richten sich immer von Anspruchsinhaber (Gläubiger,
Forderungsinhaber) mit konkretem (Forderungs-) Inhalt, was verlangt
werden kann gegen einen Anspruchsgegner (Schuldner).Das ist bei einer Banknote klar nicht gegeben.
Die Banknote verbrieft auch keine spezifische Befugnis, sondern eine
konkrete Befugnis (Rechtsmacht),
Falsch - in mehrfacher Hinsicht: In einer Banknote nichts verbrieft , sonst wäre sie ja ein möglicherweise ein Inhaberpapier.
Und es entspringt daraus keinerlei konkrete Befungis. Die Befugnis auf die Akzeptanz des Zahlungs-Mittels dringen zu können rührt aus § 14 I S. 2 BBankG!
Dieser wird aber indirekt verwendet.
Auf Zahlung klagt der Zahlgläubiger.
Der Schuldner, der sich befreit sehen will, verwendet dann Abwehrrechte, wie die schuldbefreienden Hinterlegung.
Und dabei könnte man dann § 14 BBankG verwenden.
eine spezifische Befugnis (Anspruch auf
Akzeptanz als Zahlungsmittel)
Kein Jurist würde das einen Anspruch auf Akzeptanz nennen, weil man den § 14 I BBAnkG hier nur in Zusammenhang mit dem Annahmeverzug aufrufen würde. Es kann keiner aus § 14 BBankG klagen.
Wer das glaubt, dass es anders sei, hat eben vom Recht keinerlei Ahnung. Gemeint ist Annahmeverzug einer Bezahlung: http://de.wikipedia.org/wiki/Annahmeverzug
Auch dazu muss man in die Kommentare schauen.
mittels der Eurobanknote gegenüber einem
Geldgläubiger zu begründen.
An den Haaren herbei gezogen und total unrichtig. Nur weil Du das gern so hättest, ist das noch lange nicht so.
Mittels einer Banknote kann man keinen Anspruch begründen, sondern nur erfüllen!
3. "Subjektives Recht ist die rechtlich gewährleistete konkrete
Befugnis, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu verlangen."
Ändert nichts daran, dass aus einer Banknote kein subjektives Recht > > hervorgeht.
Was geht nach Azur aus der Banknote hervor. Was glaubt Azur, hat die
Banknotte als Papier inne? Im Gegensatz zu Dir glaube ich hierbei nichts, sondern weiß es.
Einen Zahlwert eines gesetzlichen Zahlungsmittels.
Jeder kann selbst überprüfen, dass die Eurobanknote kein
"Verlangenkönnen" (Anspruch / Forderung / spezifische Befugnis)
verbrieft,
sondern nur eine Befugnis (subjekives Recht), zukünftig spezifisch
verlangen zu können.
Weiterer Fehlschluss und Unfug.
Astreines Argument, Azur.
Das war an dieser Stelle kein Argument, sondern eine Beurteilung. Die Argumente kamen laufen dazu.
Du arbeitest selbst mit Smileys, also hoffte, ich, Du verstündest es.
PS: Gleichgestellt heißt hier: Wird in bestimmter Hinsicht, nicht
generell (!), behandelt wie![/b]
Wichtige Fragen:
1. Inwieweit ist eine Banknote einem Inhaberpapier nach deiner Meinung
gleich gestellt.
Siehe oben. Und noch mehr, aber vermutlich für Dich weit, weit zu schwierig: http://www.rechtslexikon.net/d/abhandenkommen/abhandenkommen.htm Mit weiteren Nachweisen: http://blog.sowhy.de/2013/09/01/bgh-sammlermunzen-sind-kein-geld-i-s-d-%C2%A7-935-ii-bgb/ http://de.wikipedia.org/wiki/Gutgl%C3%A4ubiger_Erwerb_vom_Nichtberechtigten#Mobiliarsac...
Auch hier wird davon ausgeangen, dass Geld eben kein Inhaberpapier ist.
Und das hat die immer wieder erläuterten Gründe: "Beachte aber § 935 Abs. 2 BGB: § 935 Abs. 1 BGB gilt nicht für Geld und Inhaberpapiere sowie Sachen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben wurden."
Guck doch in dem Kommentare bei 935 II BGB. Und in die dort erwähnten Urteile.
2. Weshalb ist eine Banknote den Inhaberpapieren gleich gestellt. Wofür
ist das notwendig?
Weil die a) eben nicht gleich sind, aber b) (nur) in bestimmten Fällen ebenso behandelt werden.
Da Du noch nicht mal Einfaches verstehst, wird es erst recht mit anderem nicht klappen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Argumentum_a_fortiori
http://de.wikipedia.org/wiki/Argumentum_a_minori_ad_maius
Für jene, die es besser können: Siehe: BGH, Urteil vom 14. 6. 2013 - V ZR 108/12; OLG Naumburg (lexetius.com/2013,3000)
http://lexetius.com/2013,3000
"[8] Unter den Begriff des Geldes fällt jedes von einem in- oder ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198 mwN). Diese Definition ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 935 Abs. 2 BGB heranzuziehen (vgl. nur Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17). Allerdings ist die Norm unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks einschränkend auszulegen."
Das hat nämlich auch strafrechtliche Konsequenzen.
Es geht übrigens dabei oft um Sammlermünzen und EM.
Und:
http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html - dort unten
"Redaktionelle Querverweise zu § 935 BGB:
BGB
Recht der Schuldverhältnisse
Erlöschen der Schuldverhältnisse
Hinterlegung
§ 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen) (zu § 935 II)
Sachenrecht
Besitz
§ 868 (Mittelbarer Besitz)
Handelsgesetzbuch (HGB)
Handelsgeschäfte
Allgemeine Vorschriften
§ 366 I
Wechselgesetz (WechselG)
Gezogener Wechsel
Indossament
Art. 16 II (zu § 935 II)
Scheckgesetz (ScheckG)
Übertragung
Art. 21 (zu § 935 II)"
Es ist über das Forum kein Jurastudium möglich!
Fazit:
Mittels einer Euro-Banknote kann man keinen Anspruch begründen, sondern nur erfüllen!
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