Antwort
> Du vergisst den zweiten Halbsatz.
Der beschreibt nur, worin das Recht besteht. Dass der Anspruch ein
subjektives Recht ist, steht im ersten Halbsatz.
Nein, der erste Halbsatz verbindet die Befugnis (Rechtsmacht) und das Verlangenkönnen (Anspruch). Erst aus dem subjektiven Recht (dürfen) entsteht das Verlangenkönnen (Anspruch) gegenüber dem Verpflichteten.
Wenn also der Anspruch subjektives Recht ist, dann ist Deine
Aussage, wonach subjektives Recht zu einem Anspruch führen kann,
Unsinn.
Wenn der Rechtsanspruch selbst die Befugnis ist, wodurch entfaltet sich dann dieses "dürfen"? Es scheint überhaupt nicht klar zu sein, dass der Begriff "Rechtsanspruch" immer einen "Anspruch kraft subjektiven Recht" bzw. ein "du darfst beanspruchen" meint.
Die Verpflichtung des Einen ist der Anspruch des Anderen. Beide
entstehen gleichzeitig.
> Der Zeitpunkt einer Verpflichtung (von eventual bis "ab dann und
dann") entspricht nicht dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs
gegenüber dem sich verpflichtenden.Was verstehst Du unter "Zeitpunkt einer Verpflichtung"?
Den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts.
Da Du mein Argument über den Entstehungszeitpunkt eines Anspruches am
Beispiel der Abtretung eines Wechsels nicht widerlegt hast, gehe ich davon
aus, dass Du ihm zustimmst.
Der Anspruch aus der Annahme des Bezogenen hat überhaupt nichts mit dem Anspruch aus dem Grundgeschäft zu tun, ist völlig abstrakt. Und genau deshalb ist dein Beispiel nicht zu gebrauchen. Ich ging drüber hinweg.
> Stimmen wir darin überein, dass die Eurobanknote die Befugnis
verbrieft, eine Akzeptanz als Zahlungsmittel für Geldschulden (zukünftig)
verlangen zu können?Nein. Die Pflicht, eine Eurobanknote als Zahlungsmittel annehmen zu
müssen, steht im Gesetzestext.
Das ist das objektive Recht (die Norm). Das objektive Recht muss auf ein Subjekt bezogen werden, ihm bzw. gegen ihn Rechtsmacht entfalten. Und zwar damit das Subjekt daraus ein Tun oder Unterlassen des Verpflichteten verlangen kann. Diese Ableitung, die Befugnis (subjektive Recht) des zukünftigen Verlangenkönnens (Akzeptanz zwecks Zahlung) verbrieft die Eurobanknote.
Der Euroschein selbst
verbrieft
- nichts.
Die Eurobanknote verbrieft nur kein eigenständiges Forderungsrecht. Denn dazu müsste bereits eine Person bekannt sein, die mittels Eurobanknote beansprucht werden kann. Die Eurobanknote vebrieft hingegen die Befugnis (das Recht desjenigen der sie hält), mit ihr Geldschulden zu bezahlen bzw. zu begleichen. Vom Verlangenkönnen (Anspruch) mangels verpflichteter Person weit und breit noch nichts zu sehen. Nur die Befugnis = Rechtsmacht wird verbrieft.
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Der Ursprung aller Macht ist das Wort. Das gesprochene Wort als
Quell jeglicher Ordnung. Wer das Wort neu ordnet, der versteht wie
die Welt im Innersten funktioniert.