Das Recht, einen Anspruch zu erheben (Tun oder Unterlassen zu verlangen)

Ashitaka, Dienstag, 20.01.2015, 19:44 (vor 3672 Tagen) @ azur15087 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 20.01.2015, 20:37

Was meint dabei Recht?

Eben ein Recht, wie im § 194 I erster Satzteil BGB.

Nein, in 194 (1) BGB steht die Legaldefinition des Anspruchs, der sich aus dem Recht ergeben kann. Herrschaftszeiten, wieviele Vorlesungen hast du bloß versäumt? Willst du ne gute Adresse für fundierte Beratungen?

"(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu

verlangen

(Anspruch)[/b], unterliegt der Verjährung."


In dem von dir zitierten Paragraphen wird kein verbrieftes "Recht"

legal

definiert, sondern einzig und allein der "Anspruch" (ein bereits

subjektiv

hinreichend bestimmtes Recht).ushändigt?!"


Nein, es wird der Teil Recht definiert!

Blödsinn. Im § 194 BGB wird der Anspruch definiert (ein "Tun oder Unterlassen verlangen"), nicht das Recht, aus dem ein solcher Anspruch abgeleitet wird. Da sieht man mal wie wenig Basics du eigentlich besitzt. Erst kraft des Rechts kann sich ein Anspruch ergeben. Ohne Recht, kein Anspruch. Das Recht meint nicht bereits einen auf das Subjekt gerichteten Anspruch (das Verlangen), sondern das Recht ist lediglich die Zuordnung eines Rechtsobjektes zu einem Rechtssubjekt, eben die rechtmäßige Erlaubnis, Ansprüche entwickeln zu können. Und Rechtsobjekte sind eben nicht selber Träger von Rechten und Pflichten.

Niemand hier hat behauptet, dass im 194 ein verbrieftes Recht definiert,
wird sondern das, was dort steht:

"(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu

verlangen(Anspruch)


Es ist ohne Zweifel so, dass ein solches Recht oder ein solcher Anspruch
eine Forderung darstellt.

Bastel dir dein Eigentum an Forderungen oder verwechsele die Erfüllung des Sachenrechts mit dem Erlöschen von Schuldverhältnissen lieber im Stillen. Nun bestehst du auch noch dreist dumm darauf, hier klar machen zu wollen, dass der gegen eine Person gerichtete Anspruch zugleich die Antwort auf die Frage ist, woraus sich dieser Anspruch eigentlich ergibt.

§ 194 (1) BGB erklärt nicht "das Recht", sondern definiert "den dardurch erwirkten Anspruch", der sich aus dem Recht ergibt; indem ein Tun oder Unterlassen verlangt wird.

Wer eine Eurobanknote als Zahlungsmittel nutzt, der hat das Recht, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (verwirklicht den Anspruch), der fordert z.B. Leistung von seinem Gegenüber (Tun). Er muss aber nicht verlangen (Anspruch erheben), der kann einen Anspruch erheben. Geh morgen früh zum Bäcker und teste das doch mal. Musst du Käsebrötchen von einem hinreichend bestimmten Bäcker verlangen oder kannst du Käsebrötchen von jedem möglichen Bäcker mit den Eurobanknoten (Inhaberwertpapieren) verlangen? Vorsicht, Fangfrage.

Edit-2: es ist hanebüchen wenn wenn behauptet wird, die verbrieften
Rechte könnte nur zukünftig geltend gemacht werden.

Doch, denn sobald das Recht aus dem Papier geltend gemacht wurde (Anspruch erhoben), hast du kein Recht mehr aus diesem Papier auf weiteres Tun oder Unterlassen.

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Ashitaka: Inhaberpapiere sind Wertpapiere, aus denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers zukünftig ein Recht geltend machen kann (Ansprüche erwirken kann, d.h. ein Tun oder Unterlassen von anderen verlangen kann).
Azur: Quatsch! Das Recht aus dem Papier ist bereits der an ein Rechtssubjekt gerichtete Anspruch, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

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