Der Anspruch gegen den Verpflichteten entsteht erst aus der Befugnis
Hallo Azur,
"Eine konkrete Befugnis, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen."
Ich fragte: Ist die Befugnis nun dasselbe, wie der Anspruch?
Du antwortest:
Demnach: Anspruch = Befugnis.
Dem kann ich nicht zustimmen. Die Befugnis (Subjekt hat das Recht = subjektives Recht) ist die Grundlage, aus der Ansprüche erst entstehen können. Die Befugnis ist also nicht der Anspruch. Denn erst aus der Befugnis heraus, d.h. durch das Recht, entsteht ein Anspruch gegenüber dem Verpflicheten.
Ein Anspruch (die Leistungspflicht) entsteht nicht bereits zwingend im Zeitpunkt einer vertraglichen Verpflichtung, sondern erst mit Eintritt des Anfangstermins bzw. einer späteren Zeitbestimmung der Leistungspflicht. Auch wenn der Vertrag von Anfang an wirksam ist (d.h. die Verpflichtungen auf Leistung bestehen), entstehen damit noch lange keine Ansprüche mit Vertragsabschluss. Hier wird die Entstehung der Verpflichtungen und die grundsätzliche Befugnis (das Recht) mit dem Anspruch (der zeitlichen Wirksamkeit der Leistungspflicht) vermischt.
Weil der Anspruch eben nicht das "Verlangen" ist, sondern das
"Verlangen-Können". Das hattest Du ja selbst im Punkt 2 noch so
geschrieben.
Frage: Kann ich ein Tun oder Unterlassen verlangen, wenn zwar die Befugnis besteht (durch das verbriefte Recht aus der Eurobanknote auf immer gültige Akzeptanz als Zahlungsmittel), aber der Anfangstermin des Verlangens (des Anspruchs) noch gar nicht gesetzt ist?
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