Das ist grob falsch, weil Du es weder gelernt noch verstanden hast - Warnung! zum Ende!
Ich weiß gar nicht, warum ichg mir das antue. Du stellst Dich wieder belehrende hin und fast jede Silbe verräte, dass Du es weder gelenrt noch verstanden hast!
Auch
ein Vertrag erweckt keinen Anspruch, sondern regelt lediglich die
Verpflichtung der Parteien.
Natürlich ergeben sich aus Verträgen immer Ansprüche! Und zwar
sofort mit Vertragsschluß!
Nicht der Vertrag erweckt den Anspruch, sondern die Personen erheben den
Anspruch auf Grundlage der vetraglichen Verpflichtungen.
Lesen: Es steht dort AUS Vertrag! So wird das gesagt.
Mit dem Vewtragsschluss ist SOFORT ein Anspruch gegen, nämlich das Recht von jemanden etwas zu verlangen.
Und wenn Du von Anspruchsgrundlagen redest, dann muss man höchste Befürchtungen bekommen.
Anspruchgrundlange können Vertrag, aber auch anderes, wie z. B. Gesetz sein.
Mit
Vertragsabschluss ergeben sich die Verpflichtungen, nicht die Ansprüche.
Ehrlich, dass ist so ein so unssinig und falsch, dass es weh tut.
Da sich es immer um wenigstens eine Verpflichtung zur Leitung geht, ist also mit Vertragsschluss (oder Vorliegen der Tatbestandsvorausssetzungen für einen Anspruch AUS Gesetz, man kann auch sagen NACH Gesetz, nach §)
IMMER
ZUGLEICH
eine Verpflichtung gegben,
die zu erfüllen die andere Seite
ZUGLEICH - WEIL SPIEGELBILDLICH!!!
verlangen kann und damit ZUGLEICH, WEIL SPIEGELBILDLICH darauf einen Anspruch hat.
Darum werden sie doch vor allem geschlossen. Der andere soll an seiner
Verpflichtung gebunden sein.
Ganz genau, der Verpflichtungen wegen.
Aber doch nicht nur, sondern dem Recht die Erfüllung de Verpflichtung verlangen zu können. Da macht man, in dem man die ZUGLEICH mit Vertragsschluss ergebenen Ansprüche nutzt.
Es hat wohl keine Sinn Dir den Unterschied von Haupt- und Nebenleistungsansprüchen, Primär- und Sekundäransprüchen zu erklären (hatte ich schon. Immer setzen diese bei vertraglichen Anspr+üchen eine Vertrag, also ein Schuldverhältnis (!!!) voraus, auch wenn sich die Voraussetzungen z. B. bei Sekundärleistungsansprüchen ja erst noch ergeben.
EINE VERPFLICHTUNG DER EINEN SEITE - IST DER ANSPRUCH DER
ANDEREN
SEITE.
IMMER!!
Korrigiere:
DU?!
Man Du bist soetwas von ein Ungelernter, und willst korrigieren?!
Und dann kommt natürlich so ein Mist heraus. Da stimmt nix!!!
Der Anspruch kann durch die Partei erhoben werden
(keine Pflicht)
Der Anspruch kann durch eine Vertragspartei, die den z. B. mit Vertragsschluss bereits hat, und wie ich zuzletzt an Dich schrieb, geltend gemacht werden oder nicht. Aber Du verstehst das ja falsch. Du denkst, ein Anspruch ist erst in der Welt, wenn er erhoben wird!
, die Verpflichtung hingegen muss durch Leistung
bewirkt werden.
Ist auch gramatikalisch falsch.
Es wird nicht die Verpflichtung durch Leistung bewirkt, denn diese ergibt sich aus Vertrag oder Gesetz.
Was durch Leistung bewirkt wird, und das ist die Erfüllung (sofern wie vereinbart) der Verpflichtung.
Und genau diesen Unterschied Azur, den verstehst du nicht
Das ist ja lächerlich.
Erstens gibt es den nicht, und zweitens ist auch unklar, woher Du es wissen willst.
dadurch, dass du dich im hohen Alter bei Wikipedia fortbildest.
Frechheit.
Das habe ich mit bereit mit jungen Jahren gelernt, an der Uni. Und bin unter 50. Nichts davon habe ich bei Wiki lernen müssen.
Es hat sowas von keinen Zweck.
Du hast vom Recht keinerlei Ahnung und solltest diesbezüglich auch nicht so tun, als ob.
Das war es dann von mir Dir gegenüber. Es ist zwecklos!
WARNUNG!!!! ASHITAKA VERSTEHT NICHT, WOVON ER SPRICHT.
A., DU BETREIBST SO DESINFORMATION!
- LASS AB SO ZU TUN, als habest Du es gelernt.
Den Rest zu korrigieren habe ich keine Lust.
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ENJOY WEALTH
(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)
Meide das Destruktive - suche das Konstruktive.