Vermengt und leider unrichtig

azur, Montag, 19.01.2015, 23:19 (vor 3573 Tagen) @ Beo215047 Views

Hallo Beo,

vielen Dank.

Leider hast Du mehre Dinge nicht sauber getrennt. Und daraus kommen Fehler.

Gleich vorweg: Es ist doch nicht die Frage gewesen, dass man das Bezahlen gerichtlich durchsetzen kann. Sondern was eine Banknote darstellt.

Wir müssen zunächst zwei Male unterscheiden.

Wer Geld auf sein Guthaben-Konto eingezahlt hat, hat einen Anspruch gegen seine Bank. Wir reden aber von Bargeld.

Bargeld gab es mit Recht auf Gewähr von EM. Dann stellt die Banknote ein Inhaberwertpapier dar. Es gibt einen Schuldner, an den sich der Inhaber bzw. Gläubiger halten kann, wie Juristen es sagen, und der muss dem Inhaber auf sein Verlangen hin EM geben. Diese Forderung gegenüber dem Schuldner kann natürlich gehandelt und abgetreten werden.

Derweil gibt es eine solche Forderung zumeist nicht mehr.

Wenn der Geldschein in einem Portemonaie ruht, ist er lediglich eine Urkunde über einen Betrag eines Zahlungsmittels. Der Geldschein im Eigenbesitz ist Objekt eines Zugehörigkeitsverhältnisses. Er gehört seinem Eigentümer. Der kann damit natürlich bezahlen.

Eine Forderung entsteht, wenn sich jemand zu einer Leistung verpflichtet
(siehe auch die neulich erwähnten einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäfte, wo der Gläubiger noch nicht feststeht, wie bei der z. B. Auslobung wie z. B. Finderlohn).

Sobald sich jemand zu einer Leistung verpflichtet hat, kann daraus auch ein Inhaberwertpapier entstehen.

In aller Regel lauten diese auf Geld. Dem Inhaber ist vom Verpflichteten bzw. Schuldner die Summe bei Fälligkeit zu zahlen.

Eine solche Forderung enthält keine Banknote, die nicht auf EM gestützt ist.

Die Banknote enthält keinerlei Forderung. Der Inhaber kann daraus nichts erklagen oder vollstrecken.

Der Anspruch, den Du meinst, den auf Bezahlung,

- Geldforderungen ergeben sich ja nicht nur aus Vertrag oder im Privatrecht, sondern auch beim Staat, z. B. Strafen, Steuern, Gebühren usw.) -

rührt aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis (alles bei Wiki schlicht erklärt). Es gibt die Möglichkeit einem Gläubiger, nähmlich den auf eine Bezahlung, auch zu bezahlen, wenn er nicht annehmen will: Hinterlegung: http://dejure.org/gesetze/BGB/372.html

Da kann man dann das Objekt der hier versagten Begierde hingeschafft werden.

Mittels der Banknote kann man sich also fast immer von seinen Geldschulden befreien.

Nun stellen wir uns vor, alle Schulden sind beglichen und noch immer ist ein Berg Bargeld übrig. Was für einen Anspruch hat der Inhaber der Banknoten? Gegen wen konkret? Keinen Anspruch gegen irgend wen. Mithin auch keine Forderung.

Und deshalb kann ein Geldschein eben kein Inhaberwertpapier sein.

Viele freundliche Grüße

azur


PS: Um sich in elementare Grundkenntnisse einlesen zu können, nehme man z. B.

Wirtschaftsprivatrecht. Grundlagen des Bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Wirtschaftsrechts. 2. Auflage, Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2009
http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=315208

Oder Medicus, Grundwissen. [[top]]

Oder die Neon-Reihe von Braunschneider. Um nur einige sehr gut Lesbare zu nennen.

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Meide das Destruktive - suche das Konstruktive.


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