LOL: "Du hast die Fangfragen 1 und 2 nicht beantwortet." - Anspruch ist eine Forderung, ex tunc ab Vorliegen Voraussetzungen
Du hast die Fangfragen 1 und 2 nicht beantwortet, sondern umschrieben. Ein
einfaches Ja oder Nein bitte.
Für Fangfragen reicht es bei Dir doch nicht einmal, denn dazu müsste man in etwa die Materie kennen sowie Frage und Antwort wissen. Aber es zeigt zudem und wiederholt, dass Du auch diesbezüglich einen Bias hast. Es soll unbedingt herauskommen, was Du so gern hineindeuten willst.
Du willst auf etwas hinaus: Nämlich, dass ein Anspruch erst entstünde, wenn er "erhoben" wird (fachsprachlich ist das nicht umsonst falsch: Klage wird erhoben - darin wird eine Anspruch vor Gericht geltend gemacht - es werden aber weit mehr Ansprüche geltend gemacht im Alltag: z. B. durch Rechnungslegung).
Aber: Ansprüche entstehen immer sofort, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und nicht erst, wenn sie geltend gemacht werden (Ausnahmen sind gegeben, wie z. B. Prozessrechte, etwa zivilrechtlich Einwendungen und Einreden - zu solchen interessanten Details wird es hier nicht langen, schade eigentlich - das hat aber mit der vorliegenden Frage auch noch nicht viel zu tun).
Habe Dir zig mal gezeigt, wie ein Anspruch geprüft wird im Privatrecht (man kann aber auch Ansprüche aus anderen Rechtsmaterien haben, etwa den auf eine Baugenehmigung, Wohngeld oder Rente - die man auch nicht geltend machen muss, wenn man sie hat, bzw. damit man sie hat!!! . Wenn das Gesetz sagt, man hat einen, dann hat man ihn ab Vorlegen der Voraussetzungen.).
Dass Du nicht erkennst, dass meine Antworten exakt und richtig waren, verstehst Du noch nicht mal.
Du hast gefragt, ob ein Anspruch Recht oder Rechtsfolge ist, weil Du den Begriff Rechtsfolge wieder nicht voher nachgelesen hast und er Dir, weil Du es nicht gelernt hast, fälschlich als passend erschien - wie Du es auch hier unten mit weiteren machst.
Natürlich folgt ein Recht aus einer Rechtsfolge - wobei das für den Laien eben kaum erkenntlich ist und er denkt, kann man auch andersherum sagen, wobei er, ohne zu verstehen warum, nicht mal gänzlich irrt - es kommt halt darauf an, was man wissen will, wie die Fragestellung ist.
In aller Regel hat jemand einen Anspruch aus einer Rechtsfolge. Gesetzlicher Tatbestand z. B. von § 823 BGB erfüllt und man der Geschädigte hat Anspruch auf Schadensersatz, wie die Rechtsfolge anordnet.
Bsp. A fährt das Auto von Z schuldhaft kaputt. Also ist in diesem Falle sofort der Tatbestand des 823 I BGB erfüllt. Also hat Z sofort einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz. Selbst wenn Z seit dem im Koma liegt.
Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Ex_tunc
(es könnte nun zu Verjährungen bzw. Unterbrechung der Verjährung kommen. Besonders bei kürzeren Verjährungsfristen relevant)
Es ist sicher nicht ganz leicht Umgangs- und Fachsprachliches genug auseinander zu halten. Allgemein sagt man, man könne einen Menschen oder ein Recht in Anspruch nehmen. Der in 194 BGB genannte Anspruch meint aber eine Forderung, die ein Gläubiger gegen einen Schuldner hat. Und das ist ohne jeden Zweifel so - absolut Standard, hunderprozentig.
Fachsprachlich wird auch gefragt, ob man den anderen in Anspruch nehmen kann und meint damit ausschließlich, ob man eine gesicherte rechtlich relevante Forderung gegen einen anderen hat.
UNBEDINGT LESEN:
Prüfungsreihenfolge von Ansprüchen, woraus sich ergibt, dass der Anspruch gegeben ist, ohne dass man ihn geltend macht:
1) Anspruch entstanden?
2) Anspruch untergegangen?
3) Anspruch durchsetzbar?
Für alles gibt es Abwehrrechte, wie die Einwendungen und Einreden.
Diese Aufstellung ist juristisch gesehen absoluter Standard - Binse.
Hier 2 speziellere, zur Illustration:
http://www.jura-schemata.de/zustandekommen-des-vertrages.htm
http://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/materialien/privatrecht_ii_bgb...
Ich versuch es anders:Wir dürfen den Begriff "Recht" durch den Begriff "Befugnis" ersetzen.
Nein, dürfen wir nicht. Befugnis ist ein spezielles Recht, ein Unterbegriff. Ein Fachbegriff für anderes.
http://de.wiktionary.org/wiki/Befugnis
Dieser passt auch ganz und gar nicht für alles.
Aber wenn Du so willst, erlaubt das Gesetz, also befugt es, aber da kann man sich streiten, denn es findetet vieles ohne Erlaubnis statt, dass nicht verboten ist!
"Eine konkrete Befugnis, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu
verlangen."
Wozu?
Angenommen ja: Ja, diese käme aus dem Gesetz.
1. Ist die Befugnis nun dasselbe, wie das "Verlangen des Tun oder
Unterlassen" vom Verpflichteten (der Anspruch)?
Hoffentlich meinst Du, man hätte das Recht (Du willst Befugnis sagen) von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Das steht ja im Gesetz - meint aber dort nicht, dass es einen Unterschied von dem Recht etwas zu verlangen und dem Verlangen selbst gibt. Der Anspruch ist das Recht etwas zu verlangen.
Das ist klar so. Das Recht hat man, und natürlich auch, wenn man etwas nicht verlangt. Mancher verzichtet auf Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen aus Furcht oder wegen Unbequemlichkeiten. Aber er hat die Ansprüche, auch wenn er sie nicht nutzt!
Sobald die Sach- und Rechtslage das hergibt.
2. Oder erwächst der Anspruch (das Verlangenkönnen) nicht vielmehr erst
dadurch, das man befugt ist?
Du stolperst über Deine eigenen Füsschen.
Wenn die Fakten dazu führen, der sogenannte Sachverhalt, dass der Tatbestand einer Norm so erfüllt ist, dass aus der Rechtsfolge ein Anspruch erwächst, dann ist man, berechtigt, oder wie Du es nennen möchtest, befugt, den Anspruch geltend zu machen. Hat ihn aber auch unabhängig von der Geltendmachung oder Durchsetzbarkeit (es ist alles viel detailreicher, aber das sprengt hier jeden Rahmen - in der Praxis muss man die allermeisten Ansprüche nicht durchsetzen, und das dann noch nicht immer über einen Richter - sieh Inkasso und einfaches Mahnverfahren mit Erlass Mahnbescheid, wo die Berechtigung des Anspruches nicht geprüft wird).
3. Wie kann die Befugnis zum Verlangen (Recht) zugleich das Verlangen (der
Anspruch) sein?
Wieder so ein Frevel: Du unterschiebst einen Unterschied, der nicht gilt, allein nach Gesetz nicht:
194 I BGB: "Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch)"
Das heißt: Ein Anspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (woanders spricht man auch von Begehren).
Das heißt Anspruch = Recht ... zu verlangen.
Ob man es verlangt oder nicht ist unerheblich: Das Recht hat man.
Verlangen meint hier nicht etwa ein Prozessrecht, sondern das Verlangen von ganz Konkretem. Das kann eine Unterlassung sein, eine Duldung, eine Leistung, Geld...
Es ist zudem egal, wie man es nennt. Hast Du bei jemanden gekauft, muss der KVerkäufer nicht den 433 BGB, Vertrag oder Fachbegriffe bemühen, sondern nur z. B. sagen: Und hier meine Bankverbindung oder gib mir xxxx.
Wer also einen Anspruch erhebt, der sagt zu dem Verpflichteten, mach es. Wenn der andere nicht den Erwartungen entspricht, dann kann man vor Gericht gehen. Die erkennen dann, ob das Recht bzw. der Anspruch gegeben war (und da gucken die nicht unbedingt, wann es geltend gemacht wurde, weil das selten relevant ist - sondern wann der Anspruch entstanden sein kann: Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen einer entsprechenden Norm bzw. Zeitpunkt Vertragsschlus. IMMER).
Es ist im übrigen auch nicht durchweg strafbar falsch zu verlangen. Eine überhöhte Mietforderung bringt keinen vor den Strafrichter.
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Schlussendlich: Anspruch besteht grundsätzlich ex tunc!
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