Über Ansprüche und Befugnisse 3
>>> Das subjektive Recht (die Befugnis) führt nur dann zu einem Anspruch, wenn "verlangt werden kann".
Der Anspruch ist ein subjektives Recht: "Unter Anspruch im materiellrechtlichen Sinne versteht die Rechtswissenschaft das Recht eines Einzelnen (subjektives Recht), von einem anderen ein Tun, etwa die Zahlung eines Geldbetrags, die Abgabe einer Erklärung oder die Übergabe einer Sache, oder ein Unterlassen, beispielsweise das Unterlassen von unzumutbarem Lärm, zu verlangen."
> Du vergisst den zweiten Halbsatz.
Der beschreibt nur, worin das Recht besteht. Dass der Anspruch ein subjektives Recht ist, steht im ersten Halbsatz.
Wenn also der Anspruch subjektives Recht ist, dann ist Deine Aussage, wonach subjektives Recht zu einem Anspruch führen kann, Unsinn.
Die Verpflichtung des Einen ist der Anspruch des Anderen. Beide entstehen gleichzeitig.
> Der Zeitpunkt einer Verpflichtung (von eventual bis "ab dann und dann") entspricht nicht dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegenüber dem sich verpflichtenden.
Was verstehst Du unter "Zeitpunkt einer Verpflichtung"?
Mir fallen drei Zeitpunkte ein: der, an dem sie entsteht, der, ab dem sie erfüllt werden darf, und der, bis zu dem sie erfüllt werden muss.
Da Du mein Argument über den Entstehungszeitpunkt eines Anspruches am Beispiel der Abtretung eines Wechsels nicht widerlegt hast, gehe ich davon aus, dass Du ihm zustimmst.
Damit ist das Thema eigentlich erledigt.
Nur noch eine Anmerkung hierzu:
> Stimmen wir darin überein, dass die Eurobanknote die Befugnis verbrieft, eine Akzeptanz als Zahlungsmittel für Geldschulden (zukünftig) verlangen zu können?
Nein. Die Pflicht, eine Eurobanknote als Zahlungsmittel annehmen zu müssen, steht im Gesetzestext. Der Euroschein selbst verbrieft - nichts.
Das wurde auch schon einmal im Forum diskutiert.