Anspruchsgrundlage

Ashitaka, Donnerstag, 22.01.2015, 09:27 (vor 3571 Tagen) @ azur14670 Views

Auch
ein Vertrag erweckt keinen Anspruch, sondern regelt lediglich die
Verpflichtung der Parteien.


Natürlich ergeben sich aus Verträgen immer Ansprüche! Und zwar
sofort mit Vertragsschluß!

Nicht der Vertrag erweckt den Anspruch, sondern die Personen erheben den Anspruch auf Grundlage der vetraglichen Verpflichtungen. Mit Vertragsabschluss ergeben sich die Verpflichtungen, nicht die Ansprüche.

Darum werden sie doch vor allem geschlossen. Der andere soll an seiner
Verpflichtung gebunden sein.

Ganz genau, der Verpflichtungen wegen.

EINE VERPFLICHTUNG DER EINEN SEITE - IST DER ANSPRUCH DER ANDEREN
SEITE.

IMMER!!


Korrigiere: Der Anspruch kann durch die Partei erhoben werden (keine Pflicht), die Verpflichtung hingegen muss durch Leistung bewirkt werden. Und genau diesen Unterschied Azur, den verstehst du nicht dadurch, dass du dich im hohen Alter bei Wikipedia fortbildest.

Wenn ein Vertrag geschlosen wurde (oder ein gesetzlicher Tatbestand wie z.
B. § 823 I BGB Schadensersatz erfüllt ist) IST der Anspruch automatisch
gegeben.

Durch den Vertragsabschluss ist lediglich das Recht auf einen Anspruch entstanden (die Anspruchsgrundlage), nicht bereits der Anspruch. Unter Anspruch im materiellrechtlichen Sinne versteht die Rechtswissenschaft das Recht eines Einzelnen, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen. Erst mit dem Akt des Verlangens wird auf Grundlage des Rechts ein Anspruch erhoben. Vorher existiert kein Anspruch, sondern nur das Recht auf einen solchen (eben die Anspruchsgrundlage).

Wenn er nicht geltend gemacht wird, oder durchgesetzt wird, ist er doch
IMMER VORHANDEN.

Nein, das Recht auf den Anspruch ist vorhanden.

--
Der Ursprung aller Macht ist das Wort. Das gesprochene Wort als
Quell jeglicher Ordnung. Wer das Wort neu ordnet, der versteht wie
die Welt im Innersten funktioniert.


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