Ganz genau so ist es!

azur, Donnerstag, 22.01.2015, 03:41 (vor 3671 Tagen) @ Leserzuschrift14710 Views
bearbeitet von unbekannt, Donnerstag, 22.01.2015, 11:25

Halolo Leser,

siehe bitte auch meine letzte Antwort an Ashitaka, welche vermutlich wieder umsonst war.

Wer Geld in der Hand hat, hat es noch nicht direkt in der Hand, ob der andere auch einen Vertrag abschließt, sofern nicht die Ausnahme des Kontrahierungszwanges herrscht, wobei dann auch der Anspruch niemals aus dem Geld kommt, sondern aus einem Vertrag.

Ashitaka weiß noch nicht mal, dass ein Anspruch sofort mit Vertragsschluss (oder Vorliegen der Voraussetzung der gesetzlichen Tatbestände für gesetzliche Ansprüche) vorliegt. Was er sich dazu zurechtbiegt, geht auf keine Kuhhaut. Er weiß noch nicht mal, dass Recht oder Anspruch oder Forderung nur verschiedene Begriffe für das Gleiche sind - spiegelbildlich zur Schuld oder Verpflichtung des anderen.

Das Geld ist Zahlungsmittel. Mit ihm kann eine Zahlschuld erfüllt werden. Diese Zahlschulden kommen nicht nur aus Vertrag, sondern auch aus anderen Anspruchsgrundlagen.

Ein Geldschein ist eine Option eine Zahlschuld eines Gläubigers erfüllen zu können. Mehr nicht.

Es ist nicht mal ein Anrecht, wie jedem klar sein kann, der sich nur ein wenig gründlich damit beschäftigt.

Aus dem Besitz und Eigentum eines Geldscheines erwächst kein Anspruch oder Recht gegen irgendwen. Vielmehr kann ein Gläubiger verlangen, dass der Eigentümerbesitzer des Geldscheines diesen hergibt, wenn er dem Gläubiger zu einer Bezahlung verpflichtet ist.

Viele freundliche Grüße

azur

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(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)

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