Über den Anspruch in der Eurobanknote

Leserzuschrift, Mittwoch, 21.01.2015, 11:57 (vor 3572 Tagen) @ Ashitaka14813 Views

> Wer eine Eurobanknote als Zahlungsmittel nutzt, der hat das Recht, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (verwirklicht den Anspruch), der fordert z.B. Leistung von seinem Gegenüber (Tun).

Dieser Anspruch auf Leistung steckt nicht in der Eurobanknote, sondern im abgeschlossenen Kaufvertrag, der beide Seiten zur Erfüllung verpflichtet.


> Er muss aber nicht verlangen (Anspruch erheben), der kann einen Anspruch erheben.

Erst nach Vertragsabschluss.
Es besteht allerdings in einer freien Marktwirtschaft in der Regel kein Rechtsanspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages.


> Geh morgen früh zum Bäcker und teste das doch mal. Musst du Käsebrötchen von einem hinreichend bestimmten Bäcker verlangen oder kannst du Käsebrötchen von jedem möglichen Bäcker mit den Eurobanknoten (Inhaberwertpapieren) verlangen? Vorsicht, Fangfrage.

Du kannst mit nur der Eurobanknote in der Hand überhaupt nichts verlangen. Jeder Bäcker darf Dich ungestraft ignorieren, falls er nicht gewillt ist, mit Dir ins Geschäft zu kommen.

Dass der Bäcker etwas so Wertloses wie einen bunt bedruckten Zettel überhaupt im Tausch gegen ein Käsebrötchen annimmt, liegt daran, dass er den auf diesem Zettel transportierten Geldbetrag braucht, um seine eben auf solche Geldbeträge lautenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Der "Anspruch" steckt demnach nicht in der Eurobanknote sondern in den Schulden des Bäckers, und der "Wert" der Eurobanknoten ergibt sich ausschließlich aus der den Geldschuldnern bei Nichterfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen drohenden Sanktionen. (siehe u.a. hier)


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