Über Ansprüche und Befugnisse 2

Leserzuschrift, Montag, 26.01.2015, 11:59 (vor 3567 Tagen) @ Ashitaka13921 Views

> Das subjektive Recht (die Befugnis) führt nur dann zu einem Anspruch, wenn "verlangt werden kann".

Der Anspruch ist ein subjektives Recht: "Unter Anspruch im materiellrechtlichen Sinne versteht die Rechtswissenschaft das Recht eines Einzelnen (subjektives Recht), von einem anderen ein Tun, etwa die Zahlung eines Geldbetrags, die Abgabe einer Erklärung oder die Übergabe einer Sache, oder ein Unterlassen, beispielsweise das Unterlassen von unzumutbarem Lärm, zu verlangen."


> Das ist aber nicht zwingend der Fall, nur weil sich jemand zur Leistung verpflichtet (Vertragsabschluss).

Die Verpflichtung des Einen ist der Anspruch des Anderen. Beide entstehen gleichzeitig.

Nehmen wir einen Handelswechsel als Beispiel. Zitat: "Für den Verkäufer hat die Verbriefung seiner Lieferantenforderung mittels Handelswechsel den Vorteil, dass er den Wechsel als Zahlungsmittel einsetzen kann. Dies kann dadurch geschehen, dass er den Wechsel weitergibt (Indossament), um damit seinerseits Schulden zu bezahlen oder bei einem Kreditinstitut zur Diskontierung einreicht."

Allein aus der Tatsache, dass der Gläubiger den Wechsel vorfristig zur Zahlung verwenden kann, folgt, dass der Anspruch gegen den Schuldner nicht erst bei seiner Fälligkeit entsteht sondern unmittelbar nach Ausstellen des Wechsels.
Man kann ja nur einen (bereits) existierenden Anspruch abtreten.


> Vielmehr ist die Entstehung des Anspruchs an den vereinbarten Leistungsbeginn geknüpft.

Nein. Die Durchsetzbarkeit des Anspruches ist an den vereinbarten Termin geknüpft.


> Die Befugnis ist die Voraussetzung (subjektive Recht), der Anspruch erst die Setzung (Entscheidung), und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem die Enstcheidung gegen den Verpflichteten überhaupt erhoben werden kann.

Du verwechselst Anspruch mit Durchsetzen des Anspruches.

Dazu Wikipedia: "Ein subjektives Recht ist die konkrete Berechtigung eines Rechtssubjekts (etwas zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen zu verlangen), die sich entweder unmittelbar aus dem objektiven Recht ergibt oder in ihm ihre (Ermächtigungs-)Grundlage hat. Zu solchen Berechtigungen gehören insbesondere die individuellen Freiheitsrechte, die sich aus den generellen Grundrechtsgarantien ergeben (z. B. das Recht, seinen Beruf zu wählen), ferner Ermächtigungen zu rechtswirksamen Handlungen (z. B. ein Kündigungsrecht, durch das ein Mietvertrag beendet werden kann) und schließlich Ansprüche, von einem anderen etwas zu verlangen."
Demnach: ein (Rechts-)Anspruch ist eine Form des subjektiven Rechts.

> Nein, ...

Wieso "Nein"?
Der Text bei Wikipedia ist doch glasklar: der Anspruch ist eine von mehreren möglichen Berechtigungen, d.h., eine Form/Untermenge des subjektiven Rechts.


> ... der Anspruch ist eine mögliche Folge aus Befugnis und Verpflichtung, möglich, durch ein können, eine Möglichkeit, die eine Entscheidung bedarf.

Woraus leitest Du diese Behauptung ab?


> Ich schließe am 15.02. mit dir einen Dienstvertrag. Du verpflichtest dich bei mir in der Kanzlei Akten ab dem 01.03.2015 zu kopieren. Ab wann kann ich nun dein Tun verlangen?

Ab 2.3.2015, denn der 1. März ist ein Sonntag. <img src=" />

> Ab welchem Zeitpunkt entsteht mein Anspruch auf deine Leistung? Mit Vertragsabschluss?

Ja.

> Könnte ich da bereits klagen?

Nein. Um Deinen Anspruch rechtlich durchsetzen zu können, muss die gesetzte Frist verstrichen sein.


> Stimmen wir darin überein, dass die Eurobanknote eine Befugnis (ein subjektives Recht) verbrieft?

Eine "Befugnis" wozu?
Die Eurobanknote als Zahlungsmittel zur Tilgung von Euro-Schulden zu verwenden? Dazu ist sie doch da!

Der Euronote einen "Anspruch" anzudichten ist genauso un-sinnig wie die Behauptung, das Bier im Supermarkt hätte ein "Recht" darauf, getrunken zu werden...

> Ich dichte der Eurobanknote auch keinen Anspruch an, sondern ein Recht, eine Befugnis, das bzw. die sie verbrieft.

You made my day. :-)


> Deshalb ist die Eurobanknote ein Inhaberpapier.

Nein. Geld ist den Inhaberpapieren nur gleichgestellt.
Auf den Euronoten steht jedenfalls nichts mehr in der Art: "Zahlt die Reichsbankhauptkasse ohne Legitimationsprüfung dem Einlieferer dieser Banknote..."


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