Antwort

Ashitaka, Sonntag, 25.01.2015, 13:06 (vor 3661 Tagen) @ Leserzuschrift14212 Views

Das subjektive Recht (die Befugnis) führt nur dann zu einem Anspruch, wenn "verlangt werden kann". Das ist aber nicht zwingend der Fall, nur weil sich jemand zur Leistung verpflichtet (Vertragsabschluss). Vielmehr ist die Entstehung des Anspruchs an den vereinbarten Leistungsbeginn geknüpft. Und dieser muss, wie ich bereits erklärt habe, nicht mit dem Zeitpunkt der Verpflichtung (Vertragsabschluss) übereinstimmen.

Wenn Du nun hier den Begriff
(subjektives) "Recht" durch den Begriff "Befugnis" ersetzt, dann wäre nach
Deiner Definition der Anspruch eine Art von Befugnis.

Nein. Die Befugnis ist die Voraussetzung (subjektive Recht), der Anspruch erst die Setzung (Entscheidung), und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem die Enstcheidung gegen den Verpflichteten überhaupt erhoben werden kann.

Demnach: ein (Rechts-)Anspruch ist eine Form, eine Untermenge, des
subjektiven Rechts.

Nein, der Anspruch ist eine mögliche Folge aus Befugnis und Verpflichtung, möglich, durch ein können, eine Möglichkeit, die eine Entscheidung bedarf.

> Ein Anspruch (die Leistungspflicht) entsteht nicht bereits zwingend
im Zeitpunkt einer vertraglichen Verpflichtung, ...

Doch. Der Anspruch entsteht im Moment des Zustandekommens des Vertrages.
Wenn Du einen Kreditvertrag abschließt, dann hast Du ab diesem Zeitpunkt
eine Verpflichtung zur Tilgung entsprechend den vereinbarten Konditionen,
und der Gläubiger besitzt einen Rechtsanspruch gegen Dich.

Die Leistungspflicht des Kreditnehmers entsteht erst mit Auszahlung. Solange der Kredit nicht ausgezahlt wird, entsteht auch keine Kapitaldienstpflicht. Im Vertrag wird sich für den Fall der Auszahlung darauf geeinigt, weshalb ab dem Zeitpunkt von Darlehensnehmer die Rede ist. Kein Kreditinstitut hat einen Anspruch (die Befugnis, Tilgungs- und Zinsdienste zu beanspruchen), bevor nicht der Kreditbetrag von Kreditgeber zur Verfügung gestellt wurde.

> ...sondern erst mit Eintritt des Anfangstermins bzw. einer späteren
Zeitbestimmung der Leistungspflicht.

Nirgendwo steht, dass ein Rechtsanspruch unmittelbar erfüllt
werden muss.

Ob der Anspruch erfüllt wird ist ein ganz anderes Thema. Mit der Zeitbestimmung der Leistungspflicht entsteht der Anspruch (das Verlangenkönnen). Ob die Leistung nun bewirkt wird (erfüllt wird), ist für den Anspruch an sich nicht maßgeblich.

> Auch wenn der Vertrag von Anfang an wirksam ist (d.h. die
Verpflichtungen auf Leistung bestehen), entstehen damit noch lange keine
Ansprüche mit Vertragsabschluss.

Doch.

Ich schließe am 15.02. mit dir einen Dienstvertrag. Du verpflichtest dich bei mir in der Kanzlei Akten ab dem 01.03.2015 zu kopieren. Ab wann kann ich nun dein Tun verlangen? Ab welchem Zeitpunkt entsteht mein Anspruch auf deine Leistung? Mit Vertragsabschluss? Könnte ich da bereits klagen?

Nicht jede Befugnis ist auch ein Anspruch.

Keine Befugnis ist ein Anspruch, aber die Befugnis ist die Voraussetzung für einen Anspruch. Der Anspruch kann im selben Moment entstehen, ist deshalb aber nicht mit der Befugnis (dem Recht) gleichzusetzen. Das subjektive Recht ist die rechtliche Gewährleistung, wohingegen der Anspruch eine Position aus der Personenbeziehung ist. Ansprüche sind auf Personen gerichtet, Befugnisse (subjektive Rechte) hingegen sind Gewährleistungen kraft objektivem Recht.

Die Beanspruchung des Rechts folgt aus der Berechtigung, kann deshalb niemals die Berechtigung sein.

Du hast zwar das Recht, die "Befugnis", eine Eurobanknote als
Zahlungsmittel zu verwenden, aber erst der Abschluss eines entsprechenden
Vertrages verpflichtet den Gläubiger, sie auch anzunehmen.

Stimmen wir darin überein, dass die Eurobanknote eine Befugnis (ein subjektives Recht) verbrieft?

Der Euronote einen "Anspruch" anzudichten ist genauso un-sinnig wie die
Behauptung, das Bier im Supermarkt hätte ein "Recht" darauf, getrunken zu
werden... :-)

Ich dichte der Eurobanknote auch keinen Anspruch an, sondern ein Recht, eine Befugnis, das bzw. die sie verbrieft. Deshalb ist die Eurobanknote ein Inhaberpapier.

"Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann."

--
Der Ursprung aller Macht ist das Wort. Das gesprochene Wort als
Quell jeglicher Ordnung. Wer das Wort neu ordnet, der versteht wie
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