Zum Thema Einlösepflicht
Ein Geldschein, von Geld, dass nicht auf EM basiert, ist kein
Inhaberpapier. Kann es nicht sein.
Sag nicht du bist einer von diesen Goldfans, die glauben, die Einlösepflicht müsse zwingend in etwas Glitzerndem (Sache) bestehen. Ich ahne, weshalb du so engstirnig unterwegs bist.
Die Eurobanknote wird dem Inhaberpapier gleichgestellt, weil mit dem
Papier Rechte übertragen werden sollen.
Wieder falsch! Nein, mit dem Papier werden keine Rechte
übertragen.
Weshalb werden Sie dann deiner Meinung nach den Inhaberpapieren gleichgestellt?
Können ja nicht, weil Eurobargeld eben keine Rechte, keine Ansprüche
verbrieft. Du kannst Dich winden, wie Du es willst.
Das subjektive Recht, von dem ich spreche, ist die konkrete Befugnis (Rechtsmacht), in Zukunft eine spezifische Befugnis (=Anspruch bzw. Verlangenkönnen der Akzeptanz der Eurobanknote als Zahlungsmittel für eine Geldschuld) begründen zu können.
Anscheinend willst du aber in der Gegenwart bleiben und auf die fehlende Einlösungsverpflichtung der EZB aufmerksam machen. Deshalb glaubst du sei die Eurobanknote kein Inhaberpapier. Nun, da empfehle ich dir einfach mal eine Recherche hier im Forum. Die Einlösungsverpflichtung bezieht sich auf einen Vermögenswert (Aktivuum), welchen die EZB damals wie heute gegen Eurobanknoten rausrücken muss. Es muss sich um keine Sache handeln, sonst hätten Wertpapiere wenig Sinn. Damals vermochte es das Gold, heute sind es notenbankfähige Sicherheiten (Pfänder). Tassie Devil, Moneymind, WGN und Dottore haben dazu vorzügliche Erklärungen geliefert.
Er kann von einem Gläubiger etwas aus dem vereinbarten Rechtsgeschäft,
rechtsgeschäftsähnlichem oder aus Gesetz verlangen.Nicht aus der Eurobanknote.
Aus dem Rechtsgeschäft alleine kann er nicht die Akzeptanz einer Eurobanknote durch den Gläubiger als Zahlungsmittel seiner Geldschuld verlangen. Das Verpflichtungsgeschäft verpflichtet keine Seite, Eurobanknoten als Zahlungsmittel zu akzeptieren. Aus der Verpflichtung des Geldschuldners erwächst keine Pflicht des Geldgläubigers, eine Eurobanknote als Zahlungsmittel der Geldschuld zu akzeptieren.
Diesen Anspruch kann der Geldschuldner erst dadurch begründen, dass die Banknote gesetzlich (objektiv) als Zahlungsmittel einer Geldschuld vorgeschrieben ist und der Besitzer einer Eurobanknote daraus ein subjektives Recht (die Befugnis) ableitet, aus der er den Anspruch (das Verlangen der Akzeptanz einer Eurobanknote durch den Geldgläubiger) begründet.
Du mischt dem Rechtsverhältnis Ansprüche bei, die daraus gar nicht hervorgehen können.
Anders ist es nur, wenn man z. B. eine EM-Gedeckte Forderung daraus
hätte.
Da sieht man wie beschränkt du hier all die Jahre untwerwegs bist und die Forenerkenntnisse systematisch mit den Füßen tritts. Bleiben wir bei dem Gedanken der Einlösungsverpflichtung:
Inhaberpapiere sind Wertpapiere. Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein außerhalb ihrer selbst liegendes Recht verbrieft. Banknoten sind dann Wertpapiere, wenn eine privatrechtliche Einlösungsverpflichtung in einen Vermögenswert oder Sachen besteht. Jetzt musst du nur noch den Hinweisen der Schwergewichte in den Weiten dieses Forum folgen und es könnte passieren, dass du einen Vermögenswert mit Bezeichnung Rückkaufforderung entdeckst. Und ja Azur, die Zentralbanken sind dazu verpflichtet, gegen Zentralbankgeld (auch Eurobanknoten) im Rahmen der geldpolitischen Geschäfte die Pfänder an die Geschäftsbanken vor Fälligkeit auszuhändigen; Zug um Zug gegen Vorlage von z.B. Eurobanknoten.
Dann gäbe es einen Anspruch gegen einen Schuldner, und diese Forderung
wäre übertragbar.
Den gibt es. Oder aktiviert die Zentralbank die Pfänder aus Spass als Forderung? Nein, die muss aktivieren, kann nicht einmal gegenstehende Verbindlichkeiten damit aufrechnen.
Ein Gläubiger eine Zahlschuld muss den Euro akzeptieren. Bei
Annahmeverzug kann sich der Schuldner befreien, wie das Fachsprachlich
heißt.
Aber nicht kraft Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetz. Und dann leitet der Besitzer der Eurobanknote daraus sein subjektives Recht ab, die Akzeptanz der Eurobanknote als Zahlungsmittel der Geldschuld verlangen zu können.
1. Warum glaubt Azur, wird die Eurobanknote dem Inhaberpapier gleich >
gestellt?
Der Grund ist die Eigentumsvermutung:
Muss die Eurobanknote ein Inhaberpapier sein, damit man Eigentum oder Besitz an der Sache "Eurobanknote" (dem Papier) begründen kann? Wenn da doch gar kein recht verbrieft wird, wozu dann die Gleichstellung als Inhaberpapier.
"Geld oder Inhaberpapiere"
Ergo: Geld kein Inhaberpapier.
Wir waren nicht beim Geld, sondern bei Eurobanknoten. Diese sind nicht das Geld (Schuldverhältnis / Kredit), sondern Beurkundungen der EZB über solche. Und die EZB hat mehrere Beurkundungen des Geldes in petto. Gibts unterschiedliches Geld in der Euro-Zone? Nein, es sind nur unterschiedliche Formen der Beurkundung.
Was hat die Eurobanknote inne, damit sie einem
Inhaberpapier gleichgestellt wird, das ein Recht verbrieft? Fangfrage.
Siehe u. a. am angegeben Ort. Du mussst in Fachtexten lesen! Kommentare,
Fachartikel, Urteile. Hast Du nicht.Es ist nicht mal sicher, ob Du weißt, was ein Palandt ist.
War klar, dass du nicht klar antwortest, sondern mit dem üblichen linguistischen "was bildet sich der da ein, mich sowas zu fragen!" ausweichst.
Die Banknote verbrieft auch keine spezifische Befugnis, sondern eine
konkrete Befugnis (Rechtsmacht),
Falsch - in mehrfacher Hinsicht: In einer Banknote nichts verbrieft,
sonst wäre sie ja ein möglicherweise ein Inhaberpapier.
Ja Azur, möglicherweise ist das so.
Und es entspringt daraus keinerlei konkrete Befungis. Die Befugnis auf die
Akzeptanz des Zahlungs-Mittels dringen zu können rührt aus § 14 I S. 2
BBankG!
Noch mal: Das Gesetz muss auf ein Subjekt abgeleitet werden, dass eine Eurobanknote besitzt. Sonst entfaltet das objektive Recht (Gesetz) keine Rechtsmacht, für kein Subjekt.
Was geht nach Azur aus der Banknote hervor. Was glaubt Azur, hat die
Banknotte als Papier inne?
Im Gegensatz zu Dir glaube ich hierbei nichts, sondern weiß es.
Einen Zahlwert eines gesetzlichen Zahlungsmittels.
Lol. Ein "echte Werte wohnen in der Eurobanknote-Fan" ist unser Azur.
Azur, ein Zahlwert ist keiner Eurobanknote, denn Werte sind IMMER Relationen. Die Ziffern auf den Eurobanknoten sind keine Werte. Der Wert kommt nur solange zustande, wie du Vergleiche ziehst, Relationen = Werte schaffst.
2. Weshalb ist eine Banknote den Inhaberpapieren gleich gestellt. Wofür
ist das notwendig?
Weil die a) eben nicht gleich sind, aber b) (nur) in bestimmten Fällen
ebenso behandelt werden.
Nochmal: Weshalb werden sie gleich gestellt? Man hätte ohne Antwort nie eine solche Gleichstellung vornehmen müssen.
Da Du noch nicht mal Einfaches verstehst, wird es erst recht mit anderem
nicht klappen.
Das ist Azur.
http://de.wikipedia.org/wiki/Argumentum_a_fortiori
http://de.wikipedia.org/wiki/Argumentum_a_minori_ad_maius
Und Wiki liebt Azur abgöttisch.
Für jene, die es besser können: Siehe: BGH, Urteil vom 14. 6. 2013 - V
ZR 108/12; OLG Naumburg (lexetius.com/2013,3000)
http://lexetius.com/2013,3000
"[8] Unter den Begriff des Geldes fällt jedes von einem in- oder
ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als
Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte
Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (BGH,
Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198 mwN).
Diese Definition ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 935 Abs. 2 BGB
heranzuziehen (vgl. nur Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17).
Allerdings ist die Norm unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks
einschränkend auszulegen."
Und Lückentextfüller ist Azur natürlich auch.
Das hat nämlich auch strafrechtliche Konsequenzen.
Und "nämlich, übrigens, Helikopter" ist Azur auch.
Es geht übrigens dabei oft um Sammlermünzen und EM.
Manchmal auch doppelt hintereinander.
Und:
http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html - dort unten"Redaktionelle Querverweise zu § 935 BGB:
BGB
Recht der Schuldverhältnisse
Erlöschen der Schuldverhältnisse
Hinterlegung
§ 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger
Sachen) (zu § 935 II)
Sachenrecht
Besitz
§ 868 (Mittelbarer Besitz)Handelsgesetzbuch (HGB)
Handelsgeschäfte
Allgemeine Vorschriften
§ 366 IWechselgesetz (WechselG)
Gezogener Wechsel
Indossament
Art. 16 II (zu § 935 II)Scheckgesetz (ScheckG)
Übertragung
Art. 21 (zu § 935 II)"
Oder gleich ganze Inhaltsverzeichnisse als Gewicht nutzen. Man ist das arm.
Es gähnt langsam.
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Der Ursprung aller Macht ist das Wort. Das gesprochene Wort als
Quell jeglicher Ordnung. Wer das Wort neu ordnet, der versteht wie
die Welt im Innersten funktioniert.