Über Ansprüche und Befugnisse

Leserzuschrift, Samstag, 24.01.2015, 19:34 (vor 3568 Tagen) @ Ashitaka14167 Views

> Ich fragte: Ist die Befugnis nun dasselbe, wie der Anspruch?
> Du antwortest:
>> Demnach: Anspruch = Befugnis.

Das geht so aus der Definition bei Wikipedia hervor: "Unter Anspruch im materiellrechtlichen Sinne versteht die Rechtswissenschaft das Recht eines Einzelnen (subjektives Recht), von einem anderen ein Tun, etwa die Zahlung eines Geldbetrags, die Abgabe einer Erklärung oder die Übergabe einer Sache, oder ein Unterlassen, beispielsweise das Unterlassen von unzumutbarem Lärm, zu verlangen."

Wenn Du nun hier den Begriff (subjektives) "Recht" durch den Begriff "Befugnis" ersetzt, dann wäre nach Deiner Definition der Anspruch eine Art von Befugnis.


> Dem kann ich nicht zustimmen. Die Befugnis (Subjekt hat das Recht = subjektives Recht) ist die Grundlage, aus der Ansprüche erst entstehen können. Die Befugnis ist also nicht der Anspruch. Denn erst aus der Befugnis heraus, d.h. durch das Recht, entsteht ein Anspruch gegenüber dem Verpflichteten.

Dazu Wikipedia: "Ein subjektives Recht ist die konkrete Berechtigung eines Rechtssubjekts (etwas zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen zu verlangen), die sich entweder unmittelbar aus dem objektiven Recht ergibt oder in ihm ihre (Ermächtigungs-)Grundlage hat. Zu solchen Berechtigungen gehören insbesondere die individuellen Freiheitsrechte, die sich aus den generellen Grundrechtsgarantien ergeben (z. B. das Recht, seinen Beruf zu wählen), ferner Ermächtigungen zu rechtswirksamen Handlungen (z. B. ein Kündigungsrecht, durch das ein Mietvertrag beendet werden kann) und schließlich Ansprüche, von einem anderen etwas zu verlangen."

Demnach: ein (Rechts-)Anspruch ist eine Form, eine Untermenge, des subjektiven Rechts.


> Ein Anspruch (die Leistungspflicht) entsteht nicht bereits zwingend im Zeitpunkt einer vertraglichen Verpflichtung, ...

Doch. Der Anspruch entsteht im Moment des Zustandekommens des Vertrages.
Wenn Du einen Kreditvertrag abschließt, dann hast Du ab diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Tilgung entsprechend den vereinbarten Konditionen, und der Gläubiger besitzt einen Rechtsanspruch gegen Dich.


> ...sondern erst mit Eintritt des Anfangstermins bzw. einer späteren Zeitbestimmung der Leistungspflicht.

Nirgendwo steht, dass ein Rechtsanspruch unmittelbar erfüllt werden muss.
Wenn ein Fälligkeitstermin vereinbart wurde, dann ist dieser natürlich Bestandteil des Anspruches.


> Auch wenn der Vertrag von Anfang an wirksam ist (d.h. die Verpflichtungen auf Leistung bestehen), entstehen damit noch lange keine Ansprüche mit Vertragsabschluss.

Doch.

> Hier wird die Entstehung der Verpflichtungen und die grundsätzliche Befugnis (das Recht) mit dem Anspruch (der zeitlichen Wirksamkeit der Leistungspflicht) vermischt.

Rechtsanspruch und Verpflichtung sind zwei Seiten der gleichen Medaille.
Das hatte ja schon Azur ausgiebig erklärt.

Weil der Anspruch eben nicht das "Verlangen" ist, sondern das "Verlangen-Können". Das hattest Du ja selbst im Punkt 2 noch so geschrieben.

> Frage: Kann ich ein Tun oder Unterlassen verlangen, wenn zwar die Befugnis besteht (durch das verbriefte Recht aus der Eurobanknote auf immer gültige Akzeptanz als Zahlungsmittel), aber der Anfangstermin des Verlangens (des Anspruchs) noch gar nicht gesetzt ist?

Nicht jede Befugnis ist auch ein Anspruch.
Daraus, dass der Staat Dir die Befugnis gibt, Dich im Lande frei bewegen zu können, ergibt sich noch lange kein Beförderungs-Anspruch bei der Bahn oder wem auch immer.

Du hast zwar das Recht, die "Befugnis", eine Eurobanknote als Zahlungsmittel zu verwenden, aber erst der Abschluss eines entsprechenden Vertrages verpflichtet den Gläubiger, sie auch anzunehmen.

Der Euronote einen "Anspruch" anzudichten ist genauso un-sinnig wie die Behauptung, das Bier im Supermarkt hätte ein "Recht" darauf, getrunken zu werden... :-)

Prost!


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