Antwort
2. Inhaberpapiere verbriefen \"subjektives Recht\"
Sie verbriefen ein ganz bestimmtes subjetives Recht: Nämlich einen
Anspruch.
Der Reihe nach: Der Anspruch ist eine spezifische Befugnis, d.h. ein Verlangenkönnen von einem Verfplichteten.
Da sind wir uns einig: Der Anspruch kann erst begründet werden, wenn er der Leistungspflicht eines Anderen gegenüber gestellt werden kann. Die Eurobanknote verbrieft keinen Anspruch (keine spezifische Befugnis)
Die Eurobanknote wird dem Inhaberpapier gleichgestellt, weil mit dem Papier Rechte übertragen werden sollen.
Zweifelfrei leiten wir alle aus dem Besitz einer Eurobanknote ein subjektives Recht ab, aber eben kein spezifisches subjektives Recht (Ansprüche), die bereits gegen einen Verpflichteten gerichtet sind.
Im Umkehrschluss wird es glasklar: Würde die Eurobanknote kein subjektives Recht verbriefen, müsste jeder Besitzer einer Eurobanknote wissen, dass er aus dem Besitz einer Eurobanknote keine rechtliche Befugnis erlangt, von einen späteren Gläubiger etwas verlangen zu können, dass dieser die Eurobanknote als Zahlungsmittel einer Geldschuld akzeptiert.
Das objektive Recht gewährt aber eben diese Ableitung des subjektiven Rechts für den Besitzer einer Eurobanknote. Sonst müsste es z.B. heißen: "Socken sind gesetzliches Zahlungsmittel". Dann wär ein solches subjektives Recht nicht durch die Eurobanknote verbrieft.
Anders gefragt:
1. Warum glaubt Azur, wird die Eurobanknote dem Inhaberpapier gleich gestellt?
2. Beides sind Papiere. Was hat die Eurobanknote inne, damit sie einem Inhaberpapier gleichgestellt wird, das ein Recht verbrieft? Fangfrage.
Es gibt nämlich, wie erklärt, auch andere subjektive Rechte.
Ansprücher richten sich immer von Anspruchsinhaber (Gläubiger,
Forderungsinhaber) mit konkretem (Forderungs-) Inhalt, was verlangt werden > kann gegen einen Anspruchsgegner (Schuldner).Das ist bei einer Banknote klar nicht gegeben.
Die Banknote verbrieft auch keine spezifische Befugnis, sondern eine konkrete Befugnis (Rechtsmacht), eine spezifische Befugnis (Anspruch auf Akzeptanz als Zahlungsmittel) mittels der Eurobanknote gegenüber einem Geldgläubiger zu begründen.
3. "Subjektives Recht ist die rechtlich gewährleistete konkrete
Befugnis, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu verlangen."
Ändert nichts daran, dass aus einer Banknote kein subjektives Recht
hervorgeht.
Was geht nach Azur aus der Banknote hervor. Was glaubt Azur, hat die Banknotte als Papier inne?
Jeder kann selbst überprüfen, dass die Eurobanknote kein
"Verlangenkönnen" (Anspruch / Forderung / spezifische Befugnis) verbrieft,
sondern nur eine Befugnis (subjekives Recht), zukünftig spezifisch
verlangen zu können.
Weiterer Fehlschluss und Unfug.
Astreines Argument, Azur.
PS: Gleichgestellt heißt hier: Wird in bestimmter Hinsicht, nicht
generell (!), behandelt wie![/b]
Wichtige Fragen:
1. Inwieweit ist eine Banknote einem Inhaberpapier nach deiner Meinung gleich gestellt.
2. Weshalb ist eine Banknote den Inhaberpapieren gleich gestellt. Wofür ist das notwendig?
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