Antwort
> Das subjektive Recht (die Befugnis) führt nur dann zu einem Anspruch,
wenn "verlangt werden kann".Der Anspruch ist ein subjektives Recht: "Unter Anspruch im
materiellrechtlichen Sinne versteht die Rechtswissenschaft das Recht eines
Einzelnen (subjektives Recht), von einem anderen ein Tun, etwa die
Zahlung eines Geldbetrags, die Abgabe einer Erklärung oder die Übergabe
einer Sache, oder ein Unterlassen, beispielsweise das Unterlassen von
unzumutbarem Lärm, zu verlangen."
Du vergisst den zweiten Halbsatz. So kommen Befugnis (subjektives Recht) und das Verlangenkönnen eines Tun oder Unterlassen erst zusammen.
1. Ableitung des subjektives Rechts (der Rechtsmacht) aus dem objektiven Recht. (Ich darf beanspruchen)
2. Die Anspruchsentstehung gegen den Verpflichteten.
Das subjektive Recht ist die Bemächtigung (Befugnis), der Anspruch eine Folge der Rechtsmacht des Einzelnen. Voraussetzung und Folge können nie ein und dasselbe sein, zumal sich die Befugnis aus Normen / Ordnungen ableitet, sich die Folge hingegen ( der Anspruch) gegen eine Person richtet. Das kann man nicht gleich setzen, sondern nur so tun.
Die Verpflichtung des Einen ist der Anspruch des Anderen. Beide entstehen
gleichzeitig.
Der Zeitpunkt einer Verpflichtung (von eventual bis "ab dann und dann") entspricht nicht dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegenüber dem sich verpflichtenden.
> Vielmehr ist die Entstehung des Anspruchs an den vereinbarten
Leistungsbeginn geknüpft.Nein. Die Durchsetzbarkeit des Anspruches ist an den vereinbarten
Termin geknüpft.
Die Antwort auf die Frage, ob ein Anspruch durchgesetzt wird (-barkeit), erklärt nicht die Entstehung des Anspruchs.
> Die Befugnis ist die Voraussetzung (subjektive Recht), der Anspruch
erst die Setzung (Entscheidung), und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem die
Enstcheidung gegen den Verpflichteten überhaupt erhoben werden kann.Du verwechselst Anspruch mit Durchsetzen des Anspruches.
Nein, das Durchsetzen eines Rechts ist die Verwirklichung des Anspruchs. Der Anspruch hingegen ist das Verlangenkönnen eines Tun oder Unterlassens.
Der Text bei Wikipedia ist doch glasklar: der Anspruch ist eine von
mehreren möglichen Berechtigungen, d.h., eine Form/Untermenge des
subjektiven Rechts.
Noch mal: Der Anspruch kann nicht selbst mit einer Berechtigung gleich gesetzt werden, da er erst kraft der Berechtigung (aus der Rechtsmacht = subjektives Recht) entsteht. Die Berechtigung ist kein "können", sondern ein "dürfen". Erst kraft des "dürfens" erwächst das "Verlangenkönnen". Erst das vom Recht (du darfst) getragene Verlangenkönnen ist der Anspruch.
> ... der Anspruch ist eine mögliche Folge aus Befugnis und
Verpflichtung, möglich, durch ein können, eine Möglichkeit, die eine
Entscheidung bedarf.Woraus leitest Du diese Behauptung ab?
Daraus, dass der Anspruch keine Pflicht ist, aber ohne Verpflichtung nicht entstehen kann. Der Anspruch muss nicht erhoben werden, ist deshalb bis zum Verlangen ein Verlangenkönnen.
> Ich schließe am 15.02. mit dir einen Dienstvertrag. Du verpflichtest
dich bei mir in der Kanzlei Akten ab dem 01.03.2015 zu kopieren. Ab wann
kann ich nun dein Tun verlangen?Ab 2.3.2015, denn der 1. März ist ein Sonntag. " />
Bitte konkret: Ab wann kann ich ein Tun Deinerseits verlangen?
> Ab welchem Zeitpunkt entsteht mein Anspruch auf deine Leistung? Mit
Vertragsabschluss?Ja.
Da kann ich noch nichts verlangen (kein Verlangenkönnen).
Mal von der anderen Seite gefragt: Kannst du schon am 15.02. deinen Mindestlohn verlangen? Hast du aufgrund des Vertrages am 15.02. einen Anspruch darauf?
> Stimmen wir darin überein, dass die Eurobanknote eine Befugnis (ein
subjektives Recht) verbrieft?Eine "Befugnis" wozu?
Die Eurobanknote als Zahlungsmittel zur Tilgung von Euro-Schulden zu
verwenden? Dazu ist sie doch da!
Die Verwendung ist nicht gemeint. Stimmen wir darin überein, dass die Eurobanknote die Befugnis verbrieft, eine Akzeptanz als Zahlungsmittel für Geldschulden (zukünftig) verlangen zu können?
> Ich dichte der Eurobanknote auch keinen Anspruch an, sondern ein
Recht, eine Befugnis, das bzw. die sie verbrieft.You made my day.
Das glaube ich dir. Die Eurobanknote verbrieft keinen Anspruch (gegen wen denn?), sondern sie verbrieft die Rechtsmacht (die Befugnis bzw. das subjektive Recht) des Halters, erst in Zukunft eine Akzeptanz als Zahlungsmittel verlangen zu können. Von einem solchen Anspruch (gegen eine konkrete Person) ist alleine aus der Eurobanknote weit und breit nichts zu sehen.
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Quell jeglicher Ordnung. Wer das Wort neu ordnet, der versteht wie
die Welt im Innersten funktioniert.