Das ist leider falsch: "Der sie besitzt, ist zugleich ihr Eigentümer" - Art. 2 II "Jeder hat das Recht auf Leben"
Hallo Fabio,
das ist leider nicht richtig: "Der sie besitzt, ist zugleich ihr Eigentümer, da er mit Hilfe ihres Besitzes andere von ihrem Besitz ausschließen kann."
Wer eine Waffe in Besitz hat (oder über deren Einsatz bzw. Anwendung befehlen bzw. verfügen kann), der muss diese noch lange nicht im Eigentum haben (das setzte voraus, dass er sie entweder durch Rechtsgeschäft oder Herstellung erworben hat).
Um mittels einer Waffe Gewalt bzw. Zwang anwenden zu können, muss er auch nicht Eigentümer daran sein.
Oft bedienen sich Machthaber Büttel, Vasallen oder Fremdheere mit jeweils deren eigenen Waffen.
Es macht auch für den Bedrohten oder Gezwungenen keinen Unterschied, ob die Waffe den Nutzer als Eigentum gehört, oder er es nur im Besitz hat (z. B. nach Belaschlagnahme). Aus dem Besitz jedenfalls kann man nicht Eigentum ableiten. Eigentum erlangt man durch Aneignung, z. B. durch hoheitliche Gewalt, Rechtsgeschäft (die meisten Waffen werden gekauft) oder Herstellung.
Das Recht auf Leben wird durch das GG geschützt: Präambel, Art. 1 und 2
Art 2 GG: "(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
So wie durch das ausführende Strafrecht (Straftaten gegen Leben und Unversehrtheit). Es gibt ganz klar in der Rechtsordnung das Recht auf Leben (das hat viele Konsequenzen, wie beim Schwangerschaftsabbruch usw.).
Viele freundliche Grüße
azur
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