Was ist daran geheimnisvoll?
Diskussionen um Begrifflichkeiten sind ja das eine. Schade aber, dass du
zum Kontext bzw. Thema dieses Fadens nichts beitragen willst.
Schuster bleibt bei Deinen Leisten! Ich weiß, offenbar im Gegensatz zu anderen, was ich in etwa sicher weiß. In meinem Fach bin ich sicher. Damit kann ich beitragen.
Immer dort wo ich sehe, dass juristischer Fach- und Sachverstand gut passt, kann ich ergänzen oder richtig stellen.
Ich versuche
es dennoch ein weiteres mal:Ashitaka: "Geld finanziert nicht, Geld bezahlt Schulden."
Wie ist deine Meinung zum Thema?
Mit Geld bezahlt man auf Geld lautende Schulden.
Mit Geld kann man auch weiteres, wie etwas finanzieren. Man kann damit Dinge bewerten (Juristen sprechen dabei immer von Beziffern - z. B. Schäden beziffern), man damit Werte bewahren.
§ 362
Erlöschen durch Leistung(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an
den
Gläubiger bewirkt wird."
Ein Erlöschen des Schuldverhältnisses, dadurch, dass die Leistung
an den Gläubiger bewirkt wird.Was ist deiner Vorstellung nach mit dem Bewirken der Leistung
gemeint?
Wie wird die Zahlung des Kaufpreises in bar bewirkt?Und bitte erkläre deine Sicht mit eigenen Worten, nicht durch hier rein
kopierte Inhaltsverzeichnisse des BGB.
Nicht schon wieder dreist werden.
Warum soll ich mir etwas aus den Fingern saugen. Der Gesetzestext reicht oft und er gilt, was immer wer sich ausdenkt.
Ein Schuldner ist verpflichtet zu einer Leistung. Wenn er wie verlangt (in Gesetz oder in Rechtsgeschäft beschrieben) leistet, dann bewirkt er es:
MüKo zum 362 (siehe in der Klammer):
"I. Bewirken der Leistung
1. Eintritt des Leistungserfolgs"
(kannst Du Dir nicht mal endlich einen Kommentar anschaffen, oder eine Account zu juristischen Fachtexten wie Großlehrbücher oder Großkommentaren?
Münchener Kommentar-BGB/Schmitt, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 110, Rn. 10.
"Die Leistung ist dann bewirkt, wenn der Vertragspartner vollständig befriedigt worden ist."
Auch zum § 110, der das kein Stück anders definiert, weil Vieles im BGB an vielen Stellen steht, aber genau das Gleiche bedeutet:
Bewirken der vertragsmäßigen Leistung
a) Vollständige Leistung (Rn. 10-12)
wikipedia.org/wiki/Münchener_Kommentar
k-online.beck.de/default.aspx?vpath=%2fbibdata%2fkomm%2fMuekoBGB%2fcont%2fMuekoBGB.htm
mit Suchfunktion
Der ist absoluter Standard aus DEM Fachverlag, wie ein jeder Jurist weiß.
Weitere Fundstellen zum Bewirken: http://beck-online.beck.de/Default.aspx?words=bewirken&btsearch.x=42&source=def...
Aber mach Dir nichts vor: Das richtig zu verstehen solltest Du Fachleuten überlassen.).
Wenn jemand ein Brötchen verkauft, ist die Leistung bewirkt, wenn er ein reguläres Brötchen übereignet hat (wenn der andere darüber verfügen kann).
Wenn jemand einen Dienst schuldet, dann ist die Leistung bewirkt, wenn er den Dienst wie vereinbart leistete.
Wenn jemand eine Summe Geld schuldet, dann ist das bewirkt, wenn der andere darüber verfügen kann. Also entweder er übergibt und übereignet Bargeld (Vorsicht, es gibt da Surrogate) oder lässt Geld überweisen.
Wenn die Leistung bewirkt ist, ist die Verpflichtung erfüllt, mithin das Schuldverhältnis erloschen.
Ganz wie es auch die Hierarchie der immer wieder zitierten amtlichen Überschriften im BGB ausweist:
Recht der Schuldverhältnisse,
Erlöschen der Schuldverhältnisse,
Erfüllung
(wie gewünscht: mit eigenen Worten gesagt - uops das stimmt ja mit dem sogenannten amtlichen Inhaltsverzeichnis überein - na so was!!!)
Was ist denn daran nur so schwierig zu verstehen?
Nun müsste man noch Leistungszeit - und ort; Hol-, Bring-, Schickschuld usw. kennen. Muss man eben viel lernen, sich nicht nur immer irgendwas rauspicken, ohne das System bzw. Bedeutungen und Zusammenhänge verstanden zu haben.
Z. B.
"Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)
§ 270 Zahlungsort"
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