§ 781 BGB (edit*2)

Rybezahl, Freitag, 15.05.2015, 14:46 (vor 3559 Tagen) @ Silberengel5984 Views
bearbeitet von unbekannt, Freitag, 15.05.2015, 14:59

GESCHÄFTSBANKENGELD ist kein umlauffähig gemachter Schuldschein

Richtig. Ein Anspruch auf Geld ist noch nicht Geld, sondern ein Anspruch darauf.

Der Schuldschein hingegen ist die Anerkenntnis einer bestimmten Schuld und
in § 781 BGB geregelt. Er ist eine Urkunde, die das Bestehen einer
Verpflichtung beweisen soll.

Du kannst natürlich mit dem BGB kommen. Ändert aber nichts an der SACHE, an der TATSACHE. Tatsächlich sehen wir, wenn wir die Entstehung der Scheine verfolgen, am Anfang einen Kredit, was eine Schuld darstellt.

Siehe dazu auch im Faden von Ashitaka:
http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=353798

Oder Morpheus:
http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=350974

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.


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