Zahlen ist Leisten im Sinne des BGB und Geld ist kein Versprechen - siehe auch: § 270 BGB Zahlungsort
Hallo BM,
nun Du also auch noch:
Geld ist nur eine verbriefte Schuld
Geld ist keine verbriefte Schuld!
Verbrieft (Nachlesen, was das ist, ehe man etwas wild herbeidenkt) werden Ansprüche. Ansprüche bestehen immer zwischen einem konkreten Schuldner und konkretem Gläubiger über eine konkrete Leistung (z. B. die Bezahlung eines Preises). Nur dann gibt es ein Schuld! Diese besteht zwischen einem der leisten muss - dem konkretem Schuldner, gegenüber einem konkreten Gläubiger (Leistungsempfänger). Diese Zahlschuld geht nicht aus einer Banknote hervor!!! Wie denn auch?! Sondern aus einem Schuldverhältnis, also einer Schuld aus Gesetz oder Rechtsgeschäft (meist Vertrag).
Geld ist ein Zahlungsmittel. Wenn also Geld geschuldet ist, dann kann diese Geldschuld mit dem Zahlungsmittel erfüllt werden.
Auch falsch:
und zwar ein Zahlungsversprechen,
Nein, versprechen kann ein Zahlungsmittel nichts, denn es ist ein Ding, ein Rechtsobjekt, und kein Rechtssubjekt. Nur ein Rechtssubjekt kann Rechte und Pflichten tragen. Nur ein Rechtssubjekt kann Willenerklärungen abgeben.
Ein Banknote ist kein Versprechen, sondern staatlich angeordnetes Zahlungsmittel. Wer es verwenden kann, kann von Zahlschulden frei werden, da ein erfüllter Anspruch als erloschen untergegangen ist (alles genaue Fachbegriffe) und auf keinem Wege mehr durchsetzbar ist.
Natürlich auch falsch:
Versprechen zu zahlen, *)
Geld ist kein Versprechen. Verbindliche Versprechen abgeben kann nur ein Rechtssubjekt, und kein Rechtsobjekt.
nicht aber zu leisten
Was soll denn das für ein Versprechen sein, wenn es nicht um die verbindliche Pflicht zur Leistung wäre? Schau mal, wie oft im Schuldrecht AT von Leisten die Rede ist (es besteht auch keinerlei Notwendigkeit das Zahlen als besondere Form des Leistens genauer gesetzlich zu fassen: Geldschuld ist eine Gattungsschuld wie andere).
Und nun willst Du den gesetzlichen Regelfall zu einer irgendwie alternativen Lösung machen?
(außer wir def. Zahlen als
Leisten).
Ja, wer auf eine Geldschuld hin zahlt, der erbringt ganz klar die Leistung, zu der er verpflichtet ist. Im Sinne des BGB.
Da aber niemand zahlen kann
Was für ein Unfug! Warum soll denn keiner zahlen können? Wer Geld hat, oder einen anderen für sich zahlen lassen kann, der kann bezahlen.
Und nun das "große Geheimnis": Es wird seit Jahrtausenden und tagtäglich millionenfach bezahlt. Schuldbefreiend!
Daran ändert erkennbar auch das nichts:
(sind Banknoten einlösbar?),
Wo Banknoten nicht z. B. gegen Edelmetall eingelöst werden kann, wie bei uns, kann man natürlich dennoch Banknoten als gesetzliche Zahlungsmittel verwenden und sich damit klar nach BGB von seiner Geldschuld befreien.
Das BGB hat da nur eine Besonderheit hinsichtlich Geldschulden:
"§ 270 Zahlungsort
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt."
http://dejure.org/gesetze/BGB/270.html
kann
nur der Ausgleich, also eine Verbuchung gefordert werden.
Was interessiert Dich denn, wie jemand auf der anderen Seite bucht?!
Interessant ist doch nur, ob jemand eine (Geld-)Schuld einklagen und durchsetzen kann!
Wer bezahlt hat, der ist von seiner (Zahlungs-)Verpflichtung frei geworden. Der kann nicht mehr dazu verurteilt, gegen den kann deswegen nicht mehr vollstreckt werden.
Auch das ist falsch:
Du kannst
niemanden zwingen, die Schaufel in die Hand zu nehmen und zu buddeln.
Zum einen kann man sehr wohl Leistungen erzwingen, wenn der andere dazu verpflichtet ist, etwa aus Vertrag oder aus gesetzlichen Tatbeständen.
Zumindest ersatzweise zu Schadensersatz.
Zum anderen sind da die drückenden Zahlschulden (Lasten). Die meisten leisten, weil sie Geld verdienen müssen, weil sie sont Hungern und Frieren müssen (das hat etwas mit der Urschuld zu tun).
DAS ist m.E. die "Dialektik",
Dazu sage ich jetzt besser nichts weiter.
Es hat sich gezeigt, dass Deine Annahmen nicht stimmen.
Viele freundliche Grüße
azur
PS: weiteres zum Geld im BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__245.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__244.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__250.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__256.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__257.html
Merke: Schadensersatz gibt es nicht nur nach dem neulich erwähnten Deliktsrecht, sondern auch dem Schuldrecht Allgemeiner Teil.
Usw. usf.
Keiner muss das Rad neu erfinden, sondern erst mal schauen, was bereits vorhanden ist.
Es kommt nicht darauf an, ob man das gleich versteht: Es gilt.
*) natürlich kann man sich zu allem möglichen verpflichten, auch wenn man es noch nicht hat. Das ist tagtägliche Praxis.
Man braucht also noch nicht das Geld zu haben, zu dessen Bezahlung man sich verpflichtet.
Das gälte auch für andere Leistungen. Hauptsache man erfüllt zum Termin (ultimo).
Kein Gläubiger klagt aus seinen Büchern, oder seinen Buchungen heraus, sondern immer nur aus einem möglichen Schuldverhältnis gegenüber dem Schuldner. Oft aus Verträgen.
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