Haematome ...

CrisisMaven ⌂, Mittwoch, 27.01.2016, 21:38 (vor 3663 Tagen) @ Schlaumayr6877 Views

4. Die nächste unstrittige Tatsache ist wohl, dass sie Hämatome hat, die sie vor dem Verschwinden nicht hatte.

Nein, oder hast Du mit dem Verteidiger des/der Angeschuldigten gesprochen, kennst gar die rechtsmedizinischen Gutachten?

Bis gestern sah mein subjektives Rechtsempfinden und mithin mein Verständnis des StGB so aus, dass der gesetzliche Schutz des Kindes (<14) soweit geht, dass derjenige, der sich auf sexuelle Handlungen einlässt, "dran" ist.

WENN er es erkannt hat. Eine (knapp) 14-jaehrige kann wie eine 16-, 17-, 18- ... -jaehrige aussehen. Ist das jetzt immer noch so schwer zu verstehen???

"Konnte ja nicht wissen, wie alt sie ist" konnte - nach meinem Verständnis - nur eine lahme Ausrede sein.

Das ist Dir unbenommen, so zu denken. Im Dreigespann Staatsanwalt - Gericht - Verteidigung kommen erfahrungsgemaess denn doch immer noch ein paar Nuancen mehr heraus.

Meine bisherige Ansicht: "Pech gehabt, hättest Du Dich halt vergewissern müssen, Du bist dran".
Nach meinen neuesten Erkenntnissen, muss ihm aber tatsächlich nachgewiesen werden, dass er hätte erkennen müssen, dass das Mädel jünger als 14 ist - auch wenn die sexuelle Aktion von ihm ausgeht (Einverständnis des Mädels vorausgesetzt).

Nein - nur wenn er beschliesst, sich so zu verteidigen. Er kann auch ein Gestaendnis ablegen und dadurch Strafmilderung, in begrenztem Umfang, erlangen, insbes. wird in solchen Kindesmissbrauchsfaellen honoriert, wenn dem Kind eine Vernehmung als Zeugin erspart bleibt dadurch.

Es ist viel zu frueh, hierueber zu spekulieren.

Und da beginnt die Problematik: Zu klären ist (neben den Frage, ob er das wahre Alter des Mädchens hätte erkennen müssen), ob der Betreffende mit ihr irgend etwas gegen ihren Willen angestellt hat. Das kann sein, muss aber nicht notwendigerweise so sein.

Wenn sie unter 14 war, und er wusste es, und es war einverstaendlich, ist "er" dennoch "dran".

Aber, saget an: soll einer, der es mit Zwang durchgesetzt hat, nicht haerter bestraft werden? Wenn es also ein Hoechststrafmass gibt, muss dann nicht bei "Milderungsgruenden" milder bestraft werden - schon, damit das Schwert nicht stumpf wird, mit dem man Gestaendnisse hervorruft/erleichtert???

Wenn alles ueber einen Kamm geschoren wuerde, wie hier jetzt dutzende Male gefordert - was glauben denn die Foristen, wie aggressiv dann jede Verteidigung auftreten muesste? Mit "kritischen" Fragen, die das Opfer weit mehr traumatisieren koennten, als die Tat jemals???

Nachdem sie freiwillig mit ihm 'rumgemacht hat und mitgegangen ist,

Wissen wir nicht.

besteht zumindest die Möglichkeit, dass sie bei ihrer Rückkehr von den Eltern unfreundlich empfangen und verdroschen wurde.

Genau.

Jetzt passiert also eine von zwei Schweinereien (oder irgendetwas dazwischen bzw. etwas von Beidem):
1. Das Mädel ist gegen ihren Willen festgehalten und sexuell missbraucht worden (Version des Anwaltes der Familie).
2. Dem Mädel ist seitens des Betreffenden nichts passiert, womit sie nicht einverstanden gewesen wäre, und um die eigene Schuld für das Wegbleiben und die sexuellen Handlungen von sich abzuwenden, wird eben der andere beschuldigt (Unschuldsvermutung).

Das Leben ist kein Ponyhof. Wer z.B. eine Oma am Zebrastreifen totfaehrt, bei hellichtem Tage, behauptet oft, sie gar nicht gesehen zu haben ...

Wie gesagt, IN JEDEM FALL eine Schweinerei.

Das ist das traurige an der Strafrechtspflege.

Man sollte viel mehr in Erziehungsbemuehungen und Forschung investieren, dass solches auf seiten der Opfer wie der Taeter immer weniger vorkommt.

Es scheint aber, dass man

- Maedchen eher sexualisiert heutzutage

und

- jungen Maennern nicht verbindliche "minimal standards" beibiegt.

Man sehe nur auf die sich jaehrlich wiederholenden Vergewaltigungsfaelle von Cheerleadern US-amerikanischer Football-Mannschaften ...

--
Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
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