Subjektives Rechtsempfinden (mT)
CM hat viel darüber referiert, was für Schlampen 13-Jährige sein
können und ferner Allgemeinplätze sowie juristische Spitzfindigkeiten
eingeworfen, die davon ablenken sollen, dass hier IN JEDEM FALL (selbst
wenn es gewollter Sex eines Kindes [<14] war) eine Schweinerei passiert
ist. Ein einziges: Bitte weitergehen, es ist kompliziert!
Das mit dem "gewollt" ist aber eine Verhöhnung angesichts der
Verletzungen.
Ich gebe Dir Recht, dass hier IN JEDEM FALL eine Schweinerei passiert ist - oder noch passiert.
1. Scheinbar unstrittig ist, dass die 13jährige mit dem Betreffenden 'rumgemacht hat ("Einvernehmliche Sexuelle Handlungen")
2. Anscheinend auch unstrittig ist, dass sie freiwillig mit ihm "weg" gegangen ist.
3. Ab diesem Zeitpunkt verschwimmt die Geschichte (gehen wir mal davon aus, dass sie tatsächlich 30 Stunden weg war, und dann wieder aufgetaucht ist).
4. Die nächste unstrittige Tatsache ist wohl, dass sie Hämatome hat, die sie vor dem Verschwinden nicht hatte.
Bis gestern sah mein subjektives Rechtsempfinden und mithin mein Verständnis des StGB so aus, dass der gesetzliche Schutz des Kindes (<14) soweit geht, dass derjenige, der sich auf sexuelle Handlungen einlässt, "dran" ist. "Konnte ja nicht wissen, wie alt sie ist" konnte - nach meinem Verständnis - nur eine lahme Ausrede sein. Meine bisherige Ansicht: "Pech gehabt, hättest Du Dich halt vergewissern müssen, Du bist dran".
Nach meinen neuesten Erkenntnissen, muss ihm aber tatsächlich nachgewiesen werden, dass er hätte erkennen müssen, dass das Mädel jünger als 14 ist - auch wenn die sexuelle Aktion von ihm ausgeht (Einverständnis des Mädels vorausgesetzt).
Und da beginnt die Problematik: Zu klären ist (neben den Frage, ob er das wahre Alter des Mädchens hätte erkennen müssen), ob der Betreffende mit ihr irgend etwas gegen ihren Willen angestellt hat. Das kann sein, muss aber nicht notwendigerweise so sein.
Nachdem sie freiwillig mit ihm 'rumgemacht hat und mitgegangen ist, besteht zumindest die Möglichkeit, dass sie bei ihrer Rückkehr von den Eltern unfreundlich empfangen und verdroschen wurde.
Jetzt passiert also eine von zwei Schweinereien (oder irgendetwas dazwischen bzw. etwas von Beidem):
1. Das Mädel ist gegen ihren Willen festgehalten und sexuell missbraucht worden (Version des Anwaltes der Familie).
2. Dem Mädel ist seitens des Betreffenden nichts passiert, womit sie nicht einverstanden gewesen wäre, und um die eigene Schuld für das Wegbleiben und die sexuellen Handlungen von sich abzuwenden, wird eben der andere beschuldigt (Unschuldsvermutung).
Wie gesagt, IN JEDEM FALL eine Schweinerei.