- keine Rechtsberatung - (mT)

Schlaumayr, Dienstag, 26.01.2016, 16:14 (vor 3664 Tagen) @ Piter8501 Views

Gilt dies dann, rein vor dem Gesetz, dann auch für alle Kinder unter 13
Jahren?
Das wäre schon ein ziemlicher Hammer. Wenn also ein Kind weit unter 13
Jahren, also nach der Definition zwischen 0-14, dann "sexuelle Handlungen"
an Erwachsenen vornehmen könnte, ohne dass dieser eine Vergewaltigung
durchführen würde?

Ist das so?


Ich versuche mal, das aufzudröseln:

Fall 1: Beide jünger als 14.
Unabhängig von Einvernehmlichkeit (wären andernfalls ggf. sndere Straftatbestände) strafbar, aber da beide nicht strafmündig sind, sind sie nach $19 StGB schuldunfähig.

Fall 2:
Einer jünger als 14, der andere 14+.
Unabhängig von Einvernehmlichkeit strafbar für den 14+, egal aus welcher Richtung die "Aktion" kam: "(...) er sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt (...)" (§ 176 (1) StGB). Wer es also zulässt, macht sich strafbar.

Also: Zu klären ist, ob es zu sexuellen Handlungen egal von wem gekommen ist. Die Umstände (also ob einvernehmlich oder nicht) sind für 176 zweitrangig.


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