Nachtrag: jetzt kommen wieder die unsaeglichen Leserzuschriften der Impotenten ...

CrisisMaven ⌂, Mittwoch, 27.01.2016, 14:39 (vor 3664 Tagen) @ CrisisMaven7457 Views

Sind Sie das?

"1. Unwissenheit schützt nicht vor Strafverfolgung"

Nein, falsch.

"2. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind ein Offizialdelikt."

Na und? Wird etwa nicht ermittelt???

"Sie gelten auf jeden Fall als Missbrauch und müssen strafrechtlich verfolgt werden."

Nein, es muss ermittelt werden. "Verfolgen" ist ein tendenzioeser Begriff. Der Staatsanwalt hat die be- und die entlastenden Momente zu ermitteln und (juristisch) zu bewerten!!! (§ 160, Abs. 2 StPO)

"Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob es eine Vergewaltigung war oder nicht."

Seit wann sind straferschwerende Tatbestandsmerkmale unerheblich?

"3. Es ist ebenso unerheblich, ob die sexuelle Handlung einvernehmlich war oder nicht, ..."

FALSCH. Selbst wenn der Taeter das Alter wusste, spielt das spaetestens in der Strafzumessung eine Rolle. Schuldstrafrecht.

"... weil das Kind noch gar nicht über die Rechts- oder Vertragsfähigkeit verfügt, Einvernehmlichkeit zu erklären.
4. Sie wollen Jurist sein?"

Sie wollen Jurist sein?

Oder mal kurz Zivil- und Strafrecht verwechselt? Kann ja vorkommen, nach acht Semestern Studium, da vergisst man schonmal des Erstsemester ...

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Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
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