Das Bundesverfassungsgericht befürwortet den Verfassungsbruch
Die Rentnerin ist wegen Volksverhetzung in zwei Fällen angeklagt.<<
Außerhalb von Beleidigungen und dem Jugendschutz darf die Meinungsfreiheit nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich darüber hinweg und begründet dieses mit moralischer Empörung.
Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08
"§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des ... Unrechts und des Schreckens... (ist) ... eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rs20091104_...
Rainer
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