Vom Ursprung des Staates, des Privateigentums und der Familie
Hallo Hinterbänkler,
danke, das ist sehr interessant.
Sich verpflichten gegenüber irgendwem (Kinder, Menschen aus dem Stamm...)
ist ziemlich sicher gar kein 'Ur-Mem'.
Man wird einfach nicht in Kategorien von Pflicht gedacht haben.
Ich bin überzeugt, dass 'damals' keine Verträge eingegangen wurden.
Man hat immer und grundsätzlich alles geteilt, ohne dass dies eine
Pflicht gewesen wäre.Z. B. Sex als Tauschware gegen einen Anteil an der Jagd ist absurde
Flintonization (Hineinlegen von unseren Vorstellungen in die Steinzeit),
wie die Autoren von 'Sex at Dawn' (öfter hier im Gelben empfohlen)
darlegten.
Alles zu teilen war selbstverständlich, einfach eine Lust.
Ohne irgendjemandem irgendwas zu versprechen.
Über all das forschte und schrieb schon Engels, das noch heute in der Wissenschaft (u. a. Staatstheorie, Rechtssoziologie, Soziologie) noch Anerkennung erfährt.
Friedrich Engels
Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats
Im Anschluß an Lewis H. Morgans Forschungen
Geschrieben Ende März bis 26. Mai 1884.
Erstmalig veröffentlicht Hottingen-Zürich 1884.
Nach der vierten, ergänzten Auflage, Stuttgart 1892.
Alle wesentlichen Änderungen gegenüber der Erstauflage sind mit Fußnoten vermerkt.
Zur ersten Auflage 1884
Vorwort zur vierten Auflage 1891
Vorgeschichtliche Kulturstufen
Wildheit
Barbarei
Die Familie
Die irokesische Gens
Die griechische Gens
Entstehung des athenischen Staats
Gens und Staat in Rom
Die Gens bei Kelten und Deutschen
Die Staatsbildung der Deutschen
Barbarei und Zivilisation"
Darin beschreibt er das, was Du sagst. Es gab sozusgen Üblichkeiten, Gepflogenheiten, die durchaus verbindlich waren, aber keine Abstraktion. Es wird also Abmachungen gegeben haben, aber kein Vertrag, der aber im Kern ein verbindliche Abmachung ist. Es gab sicher die Vorstellung von Dingen die zu tun sind, aber nicht als Erfassen von Rechten und Pflichten (oder gar Niederlegungen und Durchsetzung: Also Gesetzgebung und Rechtsstab). Es gab sicher die Vorstellung, dass eine Geschenk beim Beschenkten verbleibt, oder etwas nach einem Tausch, aber nicht abstrakt als Eigentum (das ja ein Rechtsinstitut ist, und mithin erst mit dem Recht erscheint). Aber eine Vorstellung von zu etwas gehören (Stamm, Sachen des Stammes, Nachwuchs), also auch fremd und eigen.
"|89| 10. Die Gens hat einen Rat, die demokratische Versammlung aller männlichen und weiblichen erwachsenen Gentilen, alle mit gleichem Stimmrecht. Dieser Rat erwählte Sachems und Kriegshäuptlinge und setzte sie ab; ebenso die übrigen "Glaubenshüter"; er beschloß über Bußgaben (Wergeld) oder Blutrache für gemordete Gentilen; er adoptierte Fremde in die Gens. Kurz, er war die souveräne Gewalt in der Gens.
Dies sind die Befugnisse einer typischen indianischen Gens:
"Alle ihre Mitglieder sind freie Leute, verpflichtet, einer des andern Freiheit zu schützen; gleich in persönlichen Rechten - weder Sachems noch Kriegsführer beanspruchen irgendwelchen Vorrang; sie bilden eine Brüderschaft, verknüpft durch Blutbande. Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, obwohl nie formuliert, waren die Grundprinzipien der Gens, und diese war wiederum die Einheit eines ganzen gesellschaftlichen Systems, die Grundlage der organisierten indianischen Gesellschaft. Das erklärt den unbeugsamen Unabhängigkeitssinn und die persönliche Würde des Auftretens, die jedermann bei den Indianern anerkennt."
Und kein Anspruch die Welt anderswo regeln zu können: "Was außerhalb des Stammes, war außerhalb des Rechts."
Wie auch bei Uwe Wesel über die Nuer zu lesen, gab es auch in vorrechtlichen Gesellschaften Gepflogenheiten, Üblichkeiten und Mechanismen, was bei Verletzungen zu tun ist. Das sind die Bausteine dessen, was das Recht später regelt. Aber eben nicht abstrakt.
Engels: (Randnummer 152)- aus: IX Barbarei und Zivilisation:
"Nach innen gibt es noch |155| keinen Unterschied zwischen Rechten und Pflichten; die Frage, ob Teilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten, Blutrache oder deren Sühnung, ein Recht oder eine Pflicht sei, besteht für den Indianer nicht; sie würde ihm ebenso absurd vorkommen wie die: ob Essen, Schlafen, Jagen ein Recht oder eine Pflicht sei."
Das römische Recht, dass einer hoch komplexen Eigentumsgesellschaft, wurde auch in Deutschland lange nachrangig behandelt zum sogenannten gemeinen Recht, in dem sich die regionalen Regelungen niederschlugen: https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeines_Recht
"Örtliches Gewohnheitsrecht
Der Gegensatz zum gemeinen Recht, also dem Recht, das umfassend für die meisten Menschen in Europa galt, war das örtliche Gewohnheitsrecht. Dies war – anders als das römische Recht und anders als das kanonische Recht – nicht schriftlich niedergelegt. Es entstand durch gelebte Rechtsüberzeugung (longa consuetudo; opinio necessitatis). Dementsprechend hatten auch die unterschiedlichsten Regionen in Europa die unterschiedlichsten Gewohnheitsrechte. Die Gewohnheitsrechte galten damit also gerade nicht allgemein. Sie gingen dem gemeinen römischen Recht grundsätzlich vor. Das gemeine Recht galt also nur subsidiär. In der Praxis kehrte sich dies allerdings um; denn die Geltung des deutschrechtlichen Gewohnheitsrechts musste von demjenigen, der sich darauf berief, bewiesen werden. Somit erwarb in der Praxis das gemeine römische Recht den Vorrang, da es nicht bewiesen werden musste."
Der Grund: Der Grad der Abstraktion war oft noch gar nicht vermittelbar. Und es wurde als fremde Recht begriffen.
Passend dazu:
Fußnoten von Engels (1) zur vierten Auflage:
"Man begreift die Klage der politischen Ökonomen und Juristen über die Unmöglichkeit, dem irischen Bauer den Begriff des modernen bürgerlichen Eigentums beizubringen; ein Eigentum, das nur Rechte hat, aber keine Pflichten, will dem Irländer platterdings nicht in den Kopf."
Spannende, neben vielen, wie der Änderung der Abstammungsregelungen - die Behandlung der weiteren Themen: Privateigentum und Staat:
So z. B. zur Staatsbildung - aus dem Kapitel über die griechischen Gentes:
"Es fehlte nur noch eins: eine Einrichtung, die die neuerworbnen Reichtümer der einzelnen nicht nur gegen die kommunistischen Traditionen der Gentilordnung sicherstellte, die nicht nur das früher so geringgeschätzte Privateigentum heiligte und diese Heiligung für den höchsten Zweck aller menschlichen Gemeinschaft erklärte, sondern die auch die nacheinander sich entwickelnden neuen Formen der Eigen- |106| tumserwerbung, also der stets beschleunigten Vermehrung des Reichtums mit dem Stempel allgemein gesellschaftlicher Anerkennung versah; eine Einrichtung, die nicht nur die aufkommende Spaltung der Gesellschaft in Klassen verewigte, sondern auch das Recht der besitzenden Klasse auf Ausbeutung der nichtbesitzenden und die Herrschaft jener über diese. Und diese Einrichtung kam. Der Staat wurde erfunden."
Vieles ist heute besser bekannt und wäre zu korrigieren, zu vervollständigen und zu präzisieren, aber nicht umsonst ist dieser Text heute noch Lehrmaterial.
Wie gesagt, das Recht regelt Dinge, die im Leben an sich vorhanden sein müssen. Es erfindet sie nicht. Eine gewisser Grad von Abstraktion und Vorstellungswelt muss erst erreicht sein, damit man Verträge usw. als solche erfassen kann (wie gsagt: Im Kern schlicht eine verbindliche Abmachung, auf der Grundlage von Versprechen.), aber deren Gegenstände sind schon vorhanden.
Viele freundliche Grüße
azur
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