Nur zur Sicherheit ein Punkt: Kontraktschulden müssen nicht beurkundet sein

azur, Samstag, 29.08.2015, 03:28 (vor 3800 Tagen) @ Silke5778 Views
bearbeitet von unbekannt, Samstag, 29.08.2015, 03:32

Hallo silke,

danke, auch das von Dir ist sehr interessant.

Zu dem von Dir im PS gebrachten: Mann muss zu einem immer sehen, dass man so manches "nicht" mehr "akzeptieren" wollen kann, aber man von der Staatsmacht auch dazu gezwungen werden kann. Wie auch zur Leistung von Tribut.

Wer eine einwandfrei zustande gekommene Forderung, z. B. aus einem Kaufvertrag (eine Unterart von Kontrakten) zur Verpflichtung einer Zahlung eines Kaufpreises als zur Leistung Verpflichter "nicht akzeptieren" will, der kann das tun, aber tut das in der Regel ohne Erfolg und handelt sich viel Ärger ein. Es wird ja eben die Einhaltung von Verpflichtungen (aka Schuld) erzwungen.

PS.
Das hier vom Dottore habe ich schon mehrfach gepostet (reicht aber nicht
für Deine Frage):
1. DEBITISMUS ist keine Theorie oder Lehre. Sondern reine Beschreibung,
was sich ergibt, sofern Schulden existieren.
2. SCHULDEN sind dabei URSCHULD, SCHULDEN EX NIHILO, KONTRAKTSCHULDEN,
RELIGIÖSE SCHULDEN.
3. Alle Schulden können akzeptiert werden oder nicht.
4. Sie können getilgt/abgearbeitet werden oder nicht.
5. URSCHULD kann akzeptiert und/oder abgearbeitet werden, d.h. Eltern oder
Verwandte/Bekannte ziehen einen Säugling auf. Sie können ihn auch töten
bzw. sich selbst überlassen (strafbewehrt). Eigener URSCHULD kann man sich
entledigen durch Verweigerung der Nahrungsmittelaufnahme bzw. durch Suizid
(nicht strafbewehrt).
6. SCHULDEN EX NIHILO sind von einer Macht (Stärkerem, Staat)
aufgezwungene Schulden ohne vorangegangene Kontrakte, Steuern, Abgaben z.B.
Man kann sie verweigern (strafbewehrt).

Vorsicht hierbei:

7. KONTRAKTSCHULDEN kann man eingehen oder nicht. Sind sie eingegangen
(Papier, Urkunde),

Es könnte so verstanden werden, dass ein Kontraktschuld immer eine Urkunde oder ein Papier voraussetzt. Aber das ist klar nicht so. Die Pflicht zur Beurkundung ist vielmehr eher die absolute Ausnahme (wovon die Pflicht zu einer Beurkundung, also durch einen Urkundsbeamten oder Notar, noch eine weiter absolute Ausnahme darstellt).

Es gibt aber auch mündlich geschlossene Kontrakte, und zwar im Rechtsverkehr massenhaft.

Bei Geschäften von Bedeutung sind zwar schriftliche Fassungen bzw. Urkunden darüber üblich (aus Gründen der Sicherheit der Vertragsparteien und des Rechtsverkehrs zum Zwecke der Beweissicherung und sogenannten Klarstellung). Aber eine Verpflichtung zur schriftlichen Abfassung gibt es zumeist nicht.

Viele Alltagsgeschäfte werden ohne schriftliche Abfassung des jeweiligen Vertrag geschlossen. Und zwar rund um die Uhr massenhaft.

So wie es dottore schrieb, ist es richtig. Will nur einen möglichen Irrtum vermeiden.

Und nun kommt wieder so ein "Kann", wobei aber dottore hierbei die mögliche Folge beschreibt:

kann man sie erfüllen (Termin usw.) oder nicht
(Bankrott).

Man muss aber Verpflichtungen erfüllen, sofern dem keine Gründe entgegen gestellt werden können (siehe das System der Abwehrrecht, genannt Einreden und Einwendungen). Wenn man nicht kann (z. B. Zahlungsunfähigkeit, oder die verkaufte Ernte ist verbrannt), das gibt es unangenehme Folgen. Wenn man leisten kann, aber nicht will, wird man dazu gezwungen. Ganz gleich, ob man es will. Man kann nicht sagen, man wolle einfach nicht erfüllen.

Viele freundliche Grüße

azur

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