Nein, beides korrekt - ursprüngliche Aneignung und unbefugte Gebrauchüberlassung (ed)
Lieber Heinz,
vielen Dank.
Leider bin ich von Deiner Argumentation noch nicht überzeugt.
Frag andere Fachkundige oder lies Fachtexte: Das ist ja noch einfach - und schlicht korrekt.
Aber es ist
mir inzwischen klar geworden, dass wenn wir von Eigentum sprechen, dann das
rechtliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache meinen.
Besitz ist (nur) die tatsächliche Sachhherrschaft (quasi anfassen können), Eigentum die rechtliche Verfügungsgewalt.
Bezüglich
Deiner Beispiele von der Bratwurst und dem Quellwasser ist die Sache
insofern juristisch klar, wenn sich diese Sachen tatsächlich in meinem
Besitz befinden.
Und sie ist nicht nur das, sondern eben in Deinem Eigentum.
Wem sollte sie denn sonst gehören?
Die Bratwurst hat Dir der Verkäufer übergeben und wollte auch, dass sie in Dein Eigentum übergeht (dei dingliche Einigung ist nicht die gleich, wie die Einigung bei Kauf!!!, auch wenn sie oft zeitgleich vorgenommen wird)
Die Verpflichtung des Verkäufers dazu rührt aus: 433 Abs. 1 Satz 1 (Juristen schreiben 433 I S. 1): "(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen."
Die Erfüllung erfolgte nach: http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html
"Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums."
(und nicht vergessen bitte: Selbst wenn der Rechtsgrund wegfiele, also das Verpflichtungsgebschäft, der Vertrag wegfiele, dann bliebe die Übereignung wirksam, und muss extra rückabgewickelt werden, bzw. kondiziert nach Bereicherungsrecht - das wegen des Abstraktionsprinzips
ZUDEM: Der Käufer muss dafür auch nicht bezahlt haben, solange kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Man kann Eigentum erwerben und erst später seine Verpflichtung als Käufer aus 433 II erfüllen).
Und auch was den Fachbegriff der ursprünglichen Aneignung anbelangt, wie z. B. Holzsammeln oder Fische fangen: Die Sachen waren herrenlos, aber dannach gehören sie dem, der sie sich aneignete.
Das mag Dir verwunderlich vorkommen, ist aber genau so.
Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Aneignung
http://de.wikipedia.org/wiki/Herrenlosigkeit#Aneignung (und den Rest des Artikels)
Wenn etwas vorher jemanden gehörte, der es wegwarf und daran also sein Eigentum aufgab( http://de.wikipedia.org/wiki/Dereliktion ), dann kann man es sich aneignen.
Gefangener Fisch aus den meisten Seen (nicht Fischteich) oder Meer, Holz aus dem Wald oder Quellwasser: Das gehörte vorher keinem - und daher heißt es ursprüngliche Aneignung (erste Aneignung - wenn soetwas danach verkauft oder verschenkt wird, dann stand es ja vorher im Eigentum). Und das ist so sicher, wie das Amen in der Kirche.
Anders sieht es aber aus, wenn das nicht der Fall ist.
Also, wenn ich beim Bratwurstkönig mal kurz hinter die Büsche muss und
derweil mir jemand die Bratwurst wegfrisst oder ich die Flasche Quellwasser
unbeaufsichtigt in der Sonne stehen lasse und ein vorbeikommender Müllmann
diese entsorgt. Ich würde es mal für mich so formulieren, es gibt Sachen,
für die sowohl ein rechtliches als auch ein tatsächliches
Herrschaftverhältnis erforderlich ist.
Welche denn? Und das entscheidest Du? Man muss lernen, was das Gesetz verlangt, denn darauf kommt es an.
Wenn jemand mein liegengebliebenes
Handy benutzt um damit seine Mutter anzurufen, ist das wahrscheinlich nur
eine unerlaubte Benutzung und kein Diebstahl.
Kommt darauf an: Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Gebrauchsanma%C3%9Fung
Das hat eine straf- und eine zivilrechtliche Komponente: Schadensersatz.
Rein rechtlich gesehen bleibt
die Bratwurst in meinem Eigentum auch wenn sie sich inzwischen schon
längst auf dem Weg zu einem mir fremden Schließmuskel befindet
Nein, mit dem Aufessen ist diese nicht mehr existent.
Sie war in Deinem Besitz, aber vor allem in Deinem Eigentum vom Moment der (sachenrechtlichen!) Einigung und Übergabe. Bis zu deren Verbrauch.
(Siehe bezüglich Eigentumsaufgabe auch Dereliktion: http://de.wikipedia.org/wiki/Dereliktion )
Bezüglich Deiner Argumentation bezüglich der ursprünglichen Aneignung
glaube ich, dass Du Dich da irrst.
Defintiv nicht - siehe oben.
Das gilt auch für das Bergen von Erzen usw., also Rohstoffen.
Dort muss man Schürfrechte beachten (so etwas ähnliches gibt es t. w. auch für Quellen).
So wie es Regelungen bezüglich Schatzfunden, speziell historisch wertvoller Dinge (siehe die Story von der wunderbaren http://de.wikipedia.org/wiki/Himmelsscheibe_von_Nebra#Fundgeschichte ).
Und es gibt t. w. Regelungen, was als normale bzw. zulässige Nutzung gilt: In welchem Umfange Holz-, Beeren- und Pilzsuche erlaubt ist. Oder Blumen oder Sand usw. Auch Jäger kennen die Problematik.
Das ist alles noch relativ ganz einfach.
Also: Man braucht keinen schriftlichen Beleg, um Eigentum zu erwerben (man erwirbt es in dem Moment, wo die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen: §§ 929 ff. BGB).
Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Aneignung#Allgemeines
Aber Vorsicht: Falsch: "Zum originärem Eigentumserwerb gehören neben der Aneignung noch die Ersitzung, Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Bei allen wird erstmals durch jemand Eigentum erworben, denn vorher hat an der Sache kein Eigentum bestanden."
Wenn jemand z. B. Fenster liefert, die eingebaut werden, und die Fenster sind noch nicht bezahlt und wegen z. B. Eigentumsvorbehalt noch nicht übereignet, dann standen erstens die Fenster schon mal im Eigentum (es ist keine ursprüngliche Aneignung). Und dann verliert der vorige Eigentümer das Eigentum auf Grund Gesetz: http://de.wikipedia.org/wiki/Vermischung_(Recht) .
Wenn z. B. jemand seine Ernte zur Lagerung in einem großen Schüttgutsilo einfüllt, dann verliert er daran sein Eigentum, dass er ja hatte, auf Grund: http://de.wikipedia.org/wiki/Vermischung_(Recht)
So ziemlich gleich einer Einzahlung von Bargeld, hat er einen Anspruch auf Rückgewähr nach Gattungsschuld (das war schon im alten Agypten Norm: Dort mussten lange alle wegen Vorbeugung Missernten und Hungersnöten zentral einlagern - mit den Ansprüchen konnte wohl auch t. w. gehandelt werden).
Siehe auch Verarbeitung und Ersitzung, wo die Dinge meist nicht herrenlos waren (wie es dieser unglückliche Absatz von wiki nahelegt.
Hoffe, Du hast es jetzt so nachvollziehen können.
Viele freundliche Grüße
azur
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