Eigentumserwerb nicht nur auf Grund Kauf!
Hallo Meph.,
Wie kommt es systematisch betrachtet (meint nicht das technische =
juristische Klimbim) überhaupt zum Erwerb des Eigentums? Wie erwirbt
man
z.B. Immobilien, Mobilien, Wertpapiere?
Durch Kaufvertrag und Bezahlung.
Und was ist mit Erben?
In der Hoffnung, dass es interessiert: Es muss genau unterschieden werden auf Verpflichtungsebene (Rechtsgeschäft - es gibt auch Eigentumserwerb ohne Rechtsgeschäft) - und der Verfügungsebene, mit der die Verpflichtung erfüllt wird. Das ist hierbei sachenrechlich bestimmt - siehe dingliche Einigung.
Der geht immer gleich:
Fahrnis bzw. Mobilarien:
- Einigung und Übergabe (bzw. Besitzverschaffung mit Besitzkonstituten)
Immobilien:
Auflassung
Siehe auch: "Eigentum kann erworben werden:
Auf Grund Gesetz (quasi direkt):
- ursprüngliche Aneignung,
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- Erbe,
- Enteignung und Einziehung,
- (gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten)
- Ersitzung
- Kraft Hoheitsakt
Auf Grund Rechtsgeschäft (quasi indirekt per Gesetz):
- Veräußerung im Wege
-- Schenkung (ohne Gegenleistung)
-- Kauf, Tausch (mit Gegenleistung)
-- Sicherungsübereignung usw.
http://www.jura.uni-erlangen.de/materialien/oglakcioglu/sachenrecht/Kurze%20Wiederholun... (Seite 1 von 5)
Sachen: Mit Übertragung Besitz oder Besitzkonstitut,
Immos: Auflassung
Rechte: Übertragung
(siehe auch Inhaberschaften: http://de.wikipedia.org/wiki/Inhaber !)"
Wichtig im deutschen Recht: Auf Grund des Abstraktionsprinzips ist hiertzulande der Eigentumsübergang nicht zugleich mit dem Rechtsgeschäft nichtig. Das muss (im Streifall) kondiziert werden (und wenn im Stillen) - siehe Bereicherungsrecht (eine Wissenschaft für sich). Das ist in anderen Rechtsordnungen anders (die Deutschen sind eben auch im Rechte perfektionistisch).
Viele freundliche Grüße
azur
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