Unterschiede Vertrag - Gesetz usw. (Edit: Lehrfilme bei YT - auch @Bill)

azur, Sonntag, 20.03.2016, 16:11 (vor 3615 Tagen) @ baisse-man3859 Views
bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 20.03.2016, 16:25

Hi azur,

Hallo bm,

ich weißt nicht, wie Du das immer wieder so hinbekommst...;)

Gesetze wären demnach auch Verträge (was nicht ganz korrekt ist)

Unterschied Vertrag - Gesetz:

Vertrag:

- 2 (mindestens) Betroffener oder Beteiligter (Vertragparteien, siehe aber auch Verträge zu Gunsten Dritter, oder weitere Drittwirkungen)

- bezogen auf einen konkreten Sachverhalt

- nur mit Willen der Beteiligten.

Gesetz:

- Vielzahl Betroffener (sogenannte Adressaten, Rechtsteilnehmer usw.)

- Vielzahl von Fällen, meist eine unbekannte Anzahl (weil in der Zukunft liegend) von Sachverhalten, die dadurch geregelt werden

- auch ohne oder gegen den Willen der Beteiligten.

und ein
Vertragsbruch wird mit der entsrpechenden Vertragsstrafe geahndet.

Wie gesagt: Die Folge von Vertragsverletzungen oder Fehlern bei Verträgen, sind sehr unterschiedlich. Unter anderem Vertragsstafen (die müssen zumeist rechtlich zulässig und vertraglich festgelegt sein). Es gibt noch weitere gesetzlich vorgesehene Folgen - siehe Schuldrecht AT und BT.

Der
Magistrat stellt lediglich den Vertragsbruch fest.

Welcher Magistrat?

Viel eher der, der zu Gericht sitzen darf.

T. w. Landesherren, die früher auch bei Konflikten angerufen wurden
(z. B. Könige, die zu Gericht saßen),

dann vor allem Richter, Schöffen usw.

Siehe Gerichtseiche usw.: https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsbaum

Siehe auch: Niedere Gerichtsbarkeit, wonach ein Teil der Entscheidungen dem jeweiligen Unterherscher oder den Hausherren zugeordnet wurden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Niedere_Gerichtsbarkeit

(Nur am Rande: an der Stadtkirche in Jena sind an einem Tor Schöffensitze in Stein gehauen. Dort kamen dann immer mehr die geschulten Juristen der Univerität zum Einsatz)

Wofür Du das Folgende brauchst, weiß ich nicht:

Durch das Teilnehmen an der Wahl gibst du dein Einverständnis, dich dem
Willen der Mehrheit zu beugen. Auch das ist Zustimmung.

Es reichte z. B. an einem z. B. Markt teilnehmen zu wollen, um sich der dortigen Marktgerichtsbarkeit zu beugen.

Aber es war keine Wahl oder Zustimmung zu einem kommunalen Gremium notwendig (oft durften auch nicht alle an solchen Wahlen teilnehmen - siehe u. a. die erbitterten Streitigkeiten darum in bspw. Bremen), um Recht und/oder Richter unterworfen zu sein.


Auch ein Despot oder Gewaltherrscher ist auf Konsens angewiesen.

Aber bestenfalls nur teilweise. Er kann es bspw. auch übertreiben und dabei das Beherrschte zerstören, in dem er vollständig gegen den Willen der Unterworfenen handelt.

Interessant ist, wo und wann sich die Herrscher selbst an das Recht gebunden sahen.

Wenigstens muss er die Zustimmung seiner Gefolgsleute haben.

Nun, wenn jemand folgt, um am Leben gelassen zu werden und die Sicherheit sowie das Aus- und Fortkommen seiner Person und seiner Familie zu sichern, dann wird er manchem zustimmen, dem er sonst nicht zustimmen würde.

Gefolgschaft kann auch - und das wahrlich nicht selten - erzwungen werden, und erfolgt nicht immer aus freien Stücken.


es geht nicht darum, wenn ein Konflikt besteht, sondern der Zeitpunkt,
wann der Vertrag geschlossen wird. Wenn er erst mal da ist, kann man über
den Inhalt streiten bzw. ob er gebrochen wurde.

Es gibt vieles, worum man sich bei einem Vertrag streiten kann.

- ob er wirksam entstanden ist,

- oder wenn es zu Störungen bei der Abwicklung kommt.

- Es gibt sogar Rechte aus Vertrag, wenn der Vertrag ordentlich umgesetzt ist, die Vertrafgsrealisierung abgeschlossen wurden.

Das Fachleuten bekannte c. p. p. - culpa post pactum: Verschulden nach Beendigung des Vertrages. Auch genannt: culpa post pactum finitum oder https://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_post_contractum_finitum

Geläufigstes Beispiel sind hierbei Verschwiegenheitspflichten, die keine der sogenannten Hauptleistungspflichten sind. Sondern sogenannte Obliegenheiten oder Nebenpflichten: https://de.wikipedia.org/wiki/Nebenpflicht (Vorsicht, das ist nicht das Selbe, wie Nebenleistungspflichten!)

Bei der Gelegenheit: Es gibt eine weitere wichtige Unterscheidung: Primär- (das, weswegen der Vertrag geschlossen wurde) und Sekundärleistungspflichten (quasi Notregelungen, falls es zu Hinderungen der Primärleistungspflichten kommt; es gibt auch, falls so vereinbart, Tertiärleistungspflichten usw.)
- alles wichtig, alles dann schon Schuldrecht AT - dann t. w. schon etwas später in der Rechtsausbildung.

Viele freundliche Grüße

azur


Edit: siehe auch z. B. die kurzen Lehrfilmchen:

Vertragsstörungen in der Praxis - Beispiele 1 | Rechtswissenschaften | Vertragsrecht (2 min 8)

Der Kanal heißt sofa Recht.

Siehe u. a.: Grundbegriffe des Rechtsgeschäfts | Rechtswissenschaften | Vertragsrecht (2 min 48)

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip | Rechtswissenschaften | Vertragsrecht (2 min 58)

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