Weil er etwas davon hat: Leistungsaustausch @bm - und die Mär vom stetig Unfreiwilligen

azur, Sonntag, 20.03.2016, 04:22 (vor 3616 Tagen) @ Rybezahl4251 Views
bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 20.03.2016, 12:15

Hallo Rybezahl,

ja, man geht davon aus: ohne Staat kein Recht. Vorstaatliche Gemeinschaften haben keine Gesetze in unserem Sinne und vor allem keinen Rechtsstab (Menschen die mit dem Recht beschäftigt sind - Richter, Gerichtsvollzieher usw.).

Das ist hier ist ein alter Irrtum:

Erst der Vertrag schafft das Recht, sonst gibt es nämlich nur das
Naturrecht.

Das Recht besteht nicht aus Verträgen. Verträge sind allgemeinsprachlich rechtlich sanktionierte Verabredungen oder Vereinbarungen (Übereinkunft usw. usf.). Fachleute sprechen von übereinstimmende Willenserklärungen: https://de.wikipedia.org/wiki/Willenserkl%C3%A4rung

Natürlich gibt es auch im vorrechtlichen Bereich Übereinkünfte. Z. B. über Schenkungen, Nutzungen, Schadensersatz, Heiraten usw. Die sind dort nur nicht rechtlich bewehrt (Fachwort).

Also kann man sie nicht am Recht messen und nicht rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Das ist für eine hochkomplexe Gesellschaft kaum möglich, wo Warenketten z. B. sehr lang sind, also über zig Stationen gehen: Rohstoffe, Verarbeitung, Einzelteilherstellung, Montagen, Vertrieb, Handel mit zig Händlern...

Das folgende stimmt auch nicht:

Wer jemand anderen unterdrückt, der schafft das Recht (über andere).

Nein, Recht hat er, wenn es einem gesetztem Maßstab gerecht wird. Also dem Gesetz oder Urteil.

Unterdrückung macht noch lange kein Recht.

Es gibt zwar den Satz vom Recht des Stärkeren, aber das meint Macht-(Missbrauch)-Konstellationen.

Aus der Eigenschaft heraus andere unterdrücken zu können, schafft sich kein Recht im eigentlichen Sinne.

Da haben wir wieder das Problem, dass ein Begriff, hier: Recht unterschiedlich verstanden und verwendet wird.

Schau mal nur die ersten Absätze: https://de.wikipedia.org/wiki/Recht


Dass das nicht schön ist, ist für mich keine Frage. Aber ich kann mir
plausibel keinen anderen historischen Tathergang vorstellen. Warum sollten
sich selbstständige Menschen freiwillig verschulden/unterwerfen, so
ganz ohne Notwendigkeit?

Ganz einfach: Weil sie etwas davon haben.

Das Stichwort ist Leistungsaustausch.

Ich brauch X, also gebe ich Y oder

Ich habe Y, aber brauch X: Also muss ich mich mit jemanden verständigen, der X braucht und mir dafür Y benötigt.

Natürlich gibt es Zwänge. Aber es ist eben vom Willen abhängig, ob jemand auf ein Angebot eingeht und es annimmt (Vertrag kommt bekanntlich zusammen durch Angebot und Annahme - das sind die ersten Jurastunden im Zivilrecht - kann man nachlesen!!!).

Anders als bei einem staatlichen Befehl, wie der Steuer, der ohne oder gar gegen (auch diese Unterscheidung ist in einigen Bereichen des Rechts entscheidend - siehe u. a. GoA: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung_ohne_Auftrag_%28Deutschland%29 - wichtig aber auch im Polizei- und Ordnungsrecht) den Willen des Verpflichteten zustande kommt.

Wenn jemand ein Arbeitsangebot oder einen Auftrag (z. B. der Kaufmann, aber auch Freiberufler) annimmt, dann tut er es sicher, weil er Geld braucht. Aber es geht nicht ohne oder gegen seinen Willen. Sondern nur mit seinem Willen.

Sorry, sehr, aber das ist schlicht Unfug und irrig:

Der privatrechtliche Vertrag ist erst eine Folge der Versklavung
funktioniert in Wohlstandsblasen (die sich durch Externalisierung der
Nachschuldnersuche bilden) einwandfrei (bis zur Globalisierung, dann wird
es schwieriger: Eiszeit eben!).

Bitte, bitte einfach mal einfache Fachliteratur lesen. Oder z. B. bei Wiki oder in Rechtsliteratur für Laien oder bestimmte Fachgruppen, wie Handel oder Wirtschaftler.

Siehe allein: https://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_%28Recht%29

(weitere Bedeutungen: https://de.wikipedia.org/wiki/Angebot - siehe auch Offerte)

https://de.wikipedia.org/wiki/Annahme_%28Recht%29

>>>> http://www.vis.bayern.de/recht/grundlagen/vertraege_allgemein/zustandekommen.htm

Dann ist schon vieles klarer, und die von Dir (und leider schon wieder von bm, schönsten Gruß - Deine Verwendung von Naturrecht ist hoch problematisch und sieht sehr nach Irrtum Deinerseits aus), vorgelegten Irrtümer sind vermeidbar.

Das ist absoluter Standard. Anders kann ein Vertrag oder Schuldverhältnis im e. S. nicht entstehen. Siehe auch (am Beispiel einer Veräußerung auf Grund Kauf) http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/k/kaufvertrag/

Schon komplizierter, aber noch einfach:
http://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/BGB_AT_0506_%C2%A72III1.pdf

http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1791

Fallsammlung: https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/fakultaeten/sowi_lehrstuehle/privatrecht/Kapit...

Das sind Grundlagen. Relativ einfache Fragen. Die kann man nachlesen:

Tipps: http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=396242

Viel Erfolg.

Bitte nicht so viel ausdenken (wobei man sich, besonders als Unkundiger, weil darin nicht Geschulter, noch mehr irren kann, als es sonst schon möglich ist). Das sind nun mal Dinge, die relativ feststehen. Gesichertes Allgemeinwissen.

Sieh auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft
http://www.jurawiki.de/RechtsGesch%C3%A4ft
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/rechtsgeschaefte.html
http://www.steuerazubi.com/rechtsgeschaefte

(Es gibt auch noch Rechtshandlungen - das ist nicht da selbe: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtshandlung )


Verpflichtungen gegen den Willen sind z. B. deliktische Ansprüche bzw. Forderungen - spiegelbildlich Schuld oder Verpflichtung zum, auf Schadensersatz. Der Unfallfahrer wird meist den Unfall nicht gewollt haben und auch nicht den Willen, jemanden einfach etwas zu zahlen. Dazu verpflichtet ihn z. B. das Gesetz (es gibt neben den deliktischen auch schuldrechtliche Schadensersatzansprüche, wie § 281 BGB und - das ist nicht das Selbe - vertraglich vereinbarte Schadensersatzansprüche - also entsprechend vereinbarte Klauseln, die nach dem Recht zulässig sind: Siehe Abdingbarkeit).
Siehe: http://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-anspruchsgrundlagen/

Deliktische Ansprüche sind Beispiel für sogenannte gesetzliche Ansprüche (eben nur aus Gesetz
/gibt es im weitesten Sinne auch im ÖRecht: auf Leistungen oder Erteilung einer Baugenehmigung usw.).

Es werden in der rechtlichen Prüfung zumeist erst die vertraglichen Ansprüche - Fachwort: Rechtsgeschäftlichen Ansprüche - geprüft, weil sich u. a. aus den Willen der Behandlungen und den Verhandlungen schlussfolgern lässt, und dann immer auch noch die gesetzlichen Ansprüche.

Nur um dem Irrtum zu vermeiden: Auch vertragliche Ansprüche werden am Recht gemessen und folgen aus diesem. Der Käufer hat einen Anspruch aus Kaufvertrag und/oder § 433 BGB (da gibt es schon Feinheiten, die man aber nicht unbedingt kennen muss, um das Eigentliche zu verstehen).

Habt einen schönen Sonntag.

Viele freundliche Grüße

azur

--
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