Sorry fuer die Schachtelsaetze ... wenn's schnell geh'n soll ...
Und ich konzediere auch, dass es nicht rechtsstaatlich waere, einen so weitreichenden Erlass wie den zur (nein, nicht Oeffnung
der Grenzen, die waren offen und sind es noch) zur Nicht-Ueberpruefung von Einreisenden aus Nicht-EU-Staaten und zu deren Nicht-Erfassung, Nicht-Verfolgung, auch nicht wegen Erschleichens von Befoerderungsleistungen ("Schwarzfahren"), dass solche Erlasse
veroeffentlicht werden muessen!
Ist trotz Vorspann die Aussage, dass ein so weitreichender Erlass hätte veröffentlicht werden müssen?
Ja. WENN es ein Erlass waere.
Und soll ich vermuten, weil ein solcher nicht veröffentlicht wurde, gibt es ihn nicht?
Ich bin mir relativ sicher, dass es keinen "Erlass" gibt. Das ist ein unterhalb von Gesetzen und Verordnungen angesiedeltes Instrument, behoerdenintern (! - bindet, anders als Gesetze und Verordnungen daher z.B. nicht die Verwaltungsgerichte), behoerdenintern eine Vielzahl zukuenftiger Faelle einheitlich zu regeln.
Ich hatte mich auch gewundert über die generelle Aussage, weil ich mich dunkel erinnere, dass beispielsweise die Ausführungsverordnung für Hartz4 / SGBII auch nicht öffentlich gemacht, und erst via Informationsfreiheitsgesetz rausgerückt worden war.
Ohne den Fall zu kennen: Der Begriff "Ausfuehrungsverordnung" ist eigentlich dann nicht korrekt. Eine Verordnung (ob nun mit "Ausfuehrung" davor oder nicht), sollte eigentlich im Bundesgesetzblatt (oder einem andern "Gesetz- und Verordnungsblatt", etwa dem Bundesarbeitsblatt) erscheinen.
Schliesslich muessen ein Gericht und der rechtsbetroffene Buerger das jederzeit nachlesen koennen. Ein darauf gegruendeter Verwaltungsakt muss ja die Rechtsgrundlagen, Paragraph fuer Paragraph, angeben. Ohne so etwas kann man nicht mal klagen.
Also kann es keine Verordnung im Rechtssinne gewesen sein.
Wenn es aber ein weitreichender Erlass war (die werden manchmal in Verwaltungsakten zitiert, oft aber nicht), dann haette er auch veroeffentlicht werden muessen (ein "Sollen" im rechtlichen Sprachgebrauch eroeffnet i.d.R. keinen grossen Spielraum, sondern ist ein "Muessen", von dem nur aus praktischen Erwaegungen, die am Ende wieder der besseren Rechtsverwirklichung dienen (!) abgewichen werden darf. Etwa, wenn's schnell gehen muss. wenn die Entscheidung nicht abschliessend ist usw. - da gibt es Myriaden von moeglichen Anlaessen). (juraforum: Sollvorschrift).
Wie auch immer, zum Thema "Offene Grenzen per Erlass" zurueck:
Ich vermute, man hat das Wort "Erlass" gescheut, aber faktisch intern Anweisungen an alle betreffenden Behoerden gegeben, die zu dem Verhalten fuehrten, das man beobachten konnte.
Da dies eine Vielzahl kuenftiger rechtlich bedeutender Handlungen untergeordneter Behoerden einheitlich gestalten sollte, waere das faktisch ein Erlass. Und wenn es faktisch ein Erlass gewesen waere, und man ihn nirgendwo nachlesen kann (als Aussenstehender), dann ist der Begriff "Geheimerlass" so weit weg von der Wirklichkeit nicht.
Aber der FAZ-Autor wirft halt dennoch den Begriff "Rechtssetzung" und "Erlass" durcheinander - der Adressat eines Rechtssatzes ist die Allgemeinheit (potentiell - wenn sie sich nur an Einbeinige richtet, und nicht jeder einbeinig ist, bleibt es dennoch allgemeingueltig - sowie der naechste sein Bein verliert, gilt der Rechtsatz nun vorhersehbar auch fuer ihn). Faktisch haben Erika und de Misere Behoerden angewiesen, "sie wissen lassen", sich anders zu verhalten, als sie es mit allergroesster Wahrscheinlichkeit ohne diese Hinweise getan haetten. In der flaechendeckenden, vereinheitlichenden Wirkung waere ein Erlass vom tatsaechlichen Zustand nicht zu unterscheiden, meine ich. Was es aber nicht besser macht: es gilt ja das Schriftlichkeitsprinzip in Behoerden. D.h. wenigstens hinterher soll man pruefen koennen, was angeordnet war und moeglichst warum.
Insofern ist dieses Verhalten schon bedenklich nah am Sonnenkoenig - der Schrat bin ich.
Oder auf Original-Franzoesisch: "L'Eclat, c'est moi!"
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Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
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