Könnte sein

Rybezahl, Freitag, 22.01.2016, 01:34 (vor 3671 Tagen) @ CalBaer4963 Views

"Die vertragsschließenden Staaten ergreifen wegen illegaler Einreise

oder

unrechtmäßigen Aufenthalts keine Strafmaßnahmen gegen Flüchtlinge,

die

unmittelbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre

Freiheit im

Sinne von Artikel 1 bedroht war und sofern sie sich unverzüglich den
Behörden stellen und triftige Gründe für ihre illegale Einreise oder
Anwesenheit darlegen."


Hervorhebung von mir.

Ich denke, das gilt fuer die Einreise aus einem anderen Schengen-Staat
nicht.

Das könnte sein, siehe aber auch Artikel 31 Punkt 2. Das muss ich mir noch genauer angucken. Und überhaupt kann ich mir da nicht wirklich ein für andere glaubwürdiges Urteil bilden, als interessierter Laie. Aber ich finde es schön, dass man sich sachlich austauschen kann. [[top]]

"Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Wechsel des Aufenthaltsortes keine Beschränkungen auferlegen, außer denen, die notwendig sind; diese Beschränkungen werden jedoch nur so lange Anwendung finden, wie die Rechtsstellung dieser Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt oder es ihnen gelungen ist, in einem anderen Land Aufnahme zu erhalten. Die vertragschließenden Staaten werden diesen Flüchtlingen eine angemessene Frist sowie alle notwendigen Erleichterungen zur Aufnahme in einem anderen Land gewähren."

--
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung

Wandere aus, solange es noch geht.