Die werden aber oft nebeneinander einschlägig sein

azur, Montag, 23.03.2015, 00:32 (vor 3946 Tagen) @ CrisisMaven7167 Views

Hallo CM,

sicher ist die sog. allgemeine Handlungsfreiheit aus Art 2 I zu so etwas wie einem Auffangtatbestand geworden, die erst nach den spezielleren Grundrechten zu prüfen sind. Aber oft stehen in einem Sachverhalt unterschiedliche Beschweren unterschiedlicher Beteiligter (Kind, Eltern usw.) nebeneinander zur Prüfung an, und können jeweils einschlägig sein.

Siehe u. a.:

BVerfGE 60, S.79 - Art.6 Abs.2 GG; Trennung des Kin
des von seinen Eltern
S.91: „Wird ein Kind von seinen Eltern gegen deren
Willen getrennt, so ist dies der stärkste vor-
stellbare
Eingriff in das Elternrecht des Art.6 Abs.2 S.1 GG
, der in gleicher Intensität auch das
Kind selbst trifft. Zugleich liegt in dem Entzug de
r Personensorge die
Feststellung
des Gerichts,
daß die
Eltern als Erziehungsberechtigte versagt
haben. Diese
Beurteilung ihrer Persönlich-
keit berührt die Eltern in ihrem Grundrecht aus Art
.2 Abs.1 GG
(vgl. BVerfGE 55, 171,
181).”

Usw.

Mehr z. B. in: http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/seewald/sk...

Das Verhältnis von 2 I zu den anderen Grundrechten ist ein immer wieder auftretendes und gern diskutiertes Thema. Mir dünkt, janz so einfach, wie ich es zuvor las, ist es wohl nicht.

Viele freundliche Grüße

azur

--
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