Inhaltliche Bestimmung
Dem Staat kann nur eine Rahmen setzende, rechtliche Aufsichtsfunktion
zukommen.
Genau das haben wir zur Zeit (Art. 7). Mit den Folgen, die alle bedauern.
Nein, Art. 7 wird als die Aufgabe des Staates interpretiert, das Schulwesen nicht nur rechtlich zu beaufsichtigen, sondern auch inhaltlich zu bestimmen. Insofern widerspricht er im Grunde Art. 2. Das ist das Problem. Es ist alles noch obrigkeitsstaatliches Denken, bis zum Bundesverfassungsgericht. Wenn man das Politikern oder Kultusbeamten entgegenhält, schauen die einen völlig verständnislos an, als ob man einen Ochsen ins Horn petzt.