Polit-VerbrecherInnen

Zarathustra, Mittwoch, 03.02.2016, 22:45 (vor 3656 Tagen) @ nereus8300 Views
bearbeitet von Zarathustra, Mittwoch, 03.02.2016, 22:48


Was sollen denn Warnschüsse wenn sie keine Folgen haben?

Abschrecken. Einige Warnschüsse schüchtern ein, andere nicht.

Die kann man sich sparen, kapierst Du das denn nicht?

Tun sie ja. Sie sparen sich die Warnschüsse auf Leute, die lediglich die Grenze übertreten wollen.
Wenn es nach den AfD-'Frauen' und deren GesinnungsgenossInnen ginge, dann würde man sich weder Warnschüsse noch darauffolgende echte Schüsse sparen, sondern drauflosballern.

Die ganze Diskussion ist eine Phantom-Diskussion!

Außerdem ist der Kinder-Sermon abgestandener Quark.
Die ganze Schußwaffenkiste wird nun auf die lieben Kleinen reduziert.
Beim Mannheimer Morgen hat man gesehen, wie subtil die Lügenpresse
arbeitet.

Und? Immerhin kommt dann zum Vorschein, mit was für Leuten man es zu tun hat.

So, und damit jetzt mal Klarheit in die Debatte kommt, zitiere ich das
Gesetz wortwörtlich.

§ 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
..
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des
unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen
Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der
Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.

(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs-
oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch
den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte
mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim
Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden
läßt.

(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im
Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/BJNR001650961.html

Absolut eindeutig.

Absolut eindeutig nicht gegen Kinder, wie es diese unterirdische Kreatur forderte.
Zudem geht es in Paragraf 12 nicht um den Einsatz von Schusswaffen im Grenzdienst gegen Flüchtlinge, denn dort sind, wie auch Du sicher festgestellt hast, nur Warnschüsse erlaubt.

Der Gebrauch der Schußwaffe soll die Angriffs- und Fluchtfähigkeit
EINSCHRÄNKEN.

Beim Grenzdienst halt nur Warnschüsse. Pech gehabt, nereus! Paragraf 11 lesen!

Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.

Flüchtlinge wollen aber lediglich ins Land hinein; sie wollen sich nicht 'durch Flucht entziehen'.

Mir schon klar, dass die AfD-'Frauen' und deren GesinnungsgenossInnen dennoch die selbe Regel wie gegen Gewalttäter anwenden wollen. Die Polizei selber will dies natürlich nicht. Sind halt mehrheitlich keine Misanthropen.

Ein gezieltes TÖTEN ist verboten.
Damit ist auch klar, was mit SchußwaffenGEBRAUCH gemeint ist – nämlich
das gezielte Feuer.

Ja, aber ganz bestimmt nicht gegen Menschen, von welchen keinerlei Gefahr ausgeht, ausser, dass sie in ein Land ein- oder austreten. So einen Wahnsinn zu befürworten muss man krank genug sein. Und selbst wenn so ein Scheiss in einem Gesetz der Staatsterroristen stünde (was es nicht tut im Gesetz der BRD), verböte es sich von selbst!


Wenn also das Gesetz tatsächlich SO Anwendung finden sollte, wie die
versammelten Pappnasen dies interpretieren, also das gezieltes Feuer nicht
mehr möglich ist – und darum ging es beim Ultima ratio – dann können
alle Grenzpolizisten nach Hause fahren und endlich mal ausschlafen.

Beim 'Ultima ratio' dieser unterirdischen Polit-VerbrecherInnen geht es um die Verhinderung eines simplen Grenzübertritts durch Nichtverbrecher unter Nichtbefolgung einer Aufforderung, das Land nicht zu betreten. Es geht nicht um die Abwendung einer Gewalttat, die Leib und Leben anderer gefährdet.


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