Der Wortlaut des Gesetzes ist aber eindeutig und wenn hier BGH-Entscheide einfließen, so doch in einem ganz anderen Kontext.
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.
(2) Als Grenzdienst gilt auch die Durchführung von Bundes- und Landesaufgaben, die den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Grenzdienst übertragen sind.
Solange das Gesetz ist, kann der BGH daran zwar herumkriteln, Konsequenzen hat es hier nicht. Denn der Kontext, auf den sich die BGH-Kritik bezog, war der Grenzdienst der DDR und der war ja bekanntermaßen nach innen und nicht nach außen gerichtet.
"(4) Der Senat nimmt, was das Recht auf Leben angeht, die von der Revision
des Angeklagten W. gemachten kritischen Hinweise auf die Auslegung des §
11 UZwG sowie der §§ 15, 16 UZwGBw (ebenso Polakiewicz EuGRZ 1992, 177,
185) ernst. Er findet es befremdlich, daß im Schrifttum bei der Auslegung
des § 16 UZwGBw ein bedingter Tötungsvorsatz als von der Vorschrift
gedeckt bezeichnet worden ist (Jess/Mann, UZwGBw, 2. Aufl. 1981, § 16 Rdn.
4), und pflichtet Frowein (in: Kritik und Vertrauen, Festschrift für Peter
Schneider, 1990 S. 112 ff) darin bei, daß in der Bundesrepublik
Deutschland der Schußwaffengebrauch gegen Menschen angesichts seiner
unkontrollierbaren Gefährlichkeit (vgl. dazu BGHSt 35, 379, 386) auch im
Grenzgebiet (§ 11 UZwG) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt
werden sollte (aaO S. 117), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf
den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu
befürchten ist. Der Umstand, daß die derzeitige Auslegung der
Schußwaffenvorschriften des geltenden Rechts im Lichte des
Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht in jeder Weise befriedigend ist (vgl.
auch BGHSt 26, 99), rechtfertigt indessen kein Verständnis für den
Schußwaffengebrauch durch die Grenztruppen der DDR; dieser war durch eine
Konstellation gekennzeichnet, die in der Bundesrepublik Deutschland
angesichts ihrer offenen Grenzen keine Parallele hat."Das ganze Urteil kann man hier nachlesen:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/92/5-370-92.php
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Beste Grüße
GRIBA