Erklärung zu §42 BBankG (unter Vorbehalt) ..

Beo2, NRW Witten, Freitag, 27.02.2015, 20:16 (vor 3353 Tagen) @ Rybezahl3367 Views

"§ 42 Ausgabe von Liquiditätspapieren offenen Markt

(1) Der Bund hat der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanweisungen in einer Stückelung und Ausstattung nach deren Wahl als Liquiditätspapiere bis zum Höchstbetrag von 25 Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen. Die Liquiditätspapiere sind bei der Bank zahlbar. Die Bank ist gegenüber dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den Liquiditätspapieren zu erfüllen.
(2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspapiere ist von der Deutschen Bundesbank auf einem besonderen Konto zu verbuchen. Der Betrag darf nur zur Einlösung fälliger oder von der Bank vor Verfall zurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Liquiditätspapiere gemäß Absatz 1 zu begeben.
(4) Die Deutsche Bundesbank darf auf Euro lautende Schuldverschreibungen in einer Stückelung und Ausstattung nach ihrer Wahl begeben."
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/BJNR007450957.html

Das versteh ich nicht wirklich, besonders §42 Absatz (1). Was genau heißt das denn? Heißt das etwa, die Bundesbank kann vom Bund verlangen, Staatsanleihen zu vergeben - "in einer Stückelung und Ausstattung nach deren Wahl [...] bis zum Höchstbetrag von 25 Milliarden Euro"?

Nach meinem Wissen bedeutet dies folgendes:
Das Finanzministerium hat der BuBa auf deren Verlangen "Staatsanleihen" von bestimmter Laufzeit und in genannter (maximaler) Höhe zinslos zur freien Verfügung zu stellen, und zwar direkt. Die BuBa zahlt das Geld aber nicht an die Regierung aus (vgl. Abs.2). Der BuBa steht es nun frei, diese Anleihen auf dem offenen Markt zu veräußern, um kurzfristig Liquidität aus dem System abzuschöpfen, falls sie es für nötig hält. Andererseits darf sie aus dem genannten Sonderkonto auch Staatsanleihen am offenen Markt aufkaufen und definitiv tilgen.

Dies ist also einer der möglichen (aber veralteten?!) geldpolitischen Instrumente der BuBa.

Es handelt sich also, nach meiner Interpretation, um eine Art zweckgebundener Zwangsrücklage, welche die Regierung durch zusätzliche Verschuldung auf Verlangen der BuBa zu bilden hat, ohne selbst darüber verfügen zu können. Es wird aber m.W.n. davon seit langem kein Gebrauch gemacht.

Mit Gruß, Beo2


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