Selbstverständlich nicht
Sowohl bei einzelvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen als auch bei verschlechternden oder umstrukturierenden Betriebsvereinbarungen ist der Versorgungsberechtigte geschützt, weil ein Eingriff in Besitzstände erfolgt. Dabei kommt es auch darauf an, welche Besitzstände vorliegen, d.h. ob Besitzstände bereits verdient wurden (triftiger Grund erforderlich) oder zukünftige Besitzstände betroffen (sachlicher Grund erforderlich) sind oder aber bereits verdiente Teilanwartschaften (zwingende Gründe, Ausnahmefall) betroffen sind. Dazu gibt es eine umfangreiche Kasuistik.
Edit: Das gilt selbstverständlich auch für die zitierte Siemens BV. Der Vorbehalt des Widerrufs ist nur eine Voraussetzung für eine Änderung.