Das sträuben sich einem die Haare
Wenn ich diesen Thread lese, dann sträuben sich mir die Haare, ob der Verallgemeinerungen.
Grundsätzlich gilt Hinzuverdienst bei Alterrente (nicht Frühverrentung) ist im Regelfall unbegrenzt möglich. Für ehemalige Beamte gelten die Hinzuverdienstregelungen des BeamtVG. Hinsichtlich Betriebsrenten habe ich noch nie eine Regelung von Hinzuverdienst nach Eintritt in die Alterrente gesehen und ich habe viele Versorgungszusagen gesehen. Das heißt nicht, dass es soetwas nicht gibt. Ob eine solche Regelung rechtlich angreifbar ist, wäre zu prüfen. Manchmal werden aber Versorgungszusagen in Anlehnung an Beamtenrecht gewährt. Dann gilt in der Regel auch die Anrechnungsregel des BeamtVG.
Es ist also wie immer eine Frage des Einzelfalls. Die o.g. Schilderung kann nur einen groben Anhalt geben. Was zu beobachten ist, dass immer mehr Arbeitgeber ihre Betriebsrentner übervorteilen wollen, weil die Rückstellungen nicht ausreichen. Ich halte daher nichts, auch nicht den von U.Ulfkotte rudimentär geschilderten Fall, für ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt auch, dass bei Insolvenz die Betriebsrente vom Pensionssicherungsverein weiter gezahlt wird. Aufpassen muss man als Betriebsrentner, wenn die Firma nicht in die Insolvenz geht, sondern abgewickelt wird. Oft ist in der Versorgungszusage eine Anpassungsklausel enthalten, z.B. wird die Betriebsrente entsprechend der Inflation erhöht. Ansonsten sind Betriebsrenten alle drei jahre zu überprüfen (§ 16 BetrAVG). Hat sich die Wirtschaftslage des Unternehmens wesentlich verschlechtert kann das Unternehmen die Anpassung verweigern.
Soweit in Kürze. Das ganze ist für Laien oft nur schwer zu durchschauen.