Entgegen meiner Behauptung?

Ashitaka, Montag, 16.02.2015, 21:12 (vor 3647 Tagen) @ azur3251 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 16.02.2015, 22:09

Da paddelt er wieder hilflos umher und verdreht Erklärungen bzw. reißt Sätze aus dem Kontext.

Ich behaupte zufällig nicht erst seit gestern, dass Geldschulden (Schuldverhältnisse) entstehen und erlöschen. Die sachenrechtliche Erfüllung der Geldschuld (ist nicht gleichzusetzen mit dem schuldrechtlichen Erlöschen der Geldschuld) ist die "Übereignung" von z.B. Eurobanknoten. Diese Handlung ist das Bewirken der Leistung. Die Erfüllung der Geldschuld, alleine durch eine Bezahlung der Geldschuld (Verpflichtung), ist hingegen nirgendwo ausdrücklich geregelt.

Azurs Bibel zur Erfüllung der Geldschulden:

"Das Gesetz kennt nur die Erfüllung der Geldschulden durch Geldzahlung, obwohl auch diese Form nicht ausdrücklich geregelt ist."

Dass die Form der Bezahlung nicht ausdrücklich geregelt ist, liegt schlicht und einfach daran, dass die Bezahlung einer Geldschuld lediglich das "Vorzählen der Schulden mittels Geldsummen" ist. Dazu ist der Geldschulder z.B. nach §433(2) BGB verpflichtet. Doch dieses Tun (Bezahlen = Vorzählen der Schuld mit Geld) ist eben nicht die zu bewirkende Leistung, damit die Geldschuld gegenüber dem Gläubiger erlischt. Damit die Leistung bewirkt wird, ist im Fall der Barzahlung die Übereignung der Eurobanknoten (sachenrechtliche Erfüllung) an den Gläubiger notwendig.

Azurs Bibel dazu:

"Die Barzahlung ist nach traditionellem Verständnis die „eigentlich“ geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch Übereignung des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld"

Die Erfüllung der Geldschuld durch Übereignung des Bargeldes (genauer: der Sache Eurobanknote) ist damit das Bewirken der Leistung. Und jetzt aufgepasst, liebes Azur: Diese Erfüllung ist nicht gleichzusetzen mit dem Erlöschen der Geldschuld. Denn erst dadurch, dass die Leistung bewirkt ist (erfüllt wird), erlischt die Geldschuld. Erst durch die Erfüllung erlischt die Geldchuld, § 362 Abs. 1 BGB.

Die von uns im Rahmen des Kaufvertrages diskutierte Geldschuld ist eine Geldzahlungsschuld (Gernhuber). Eine Geldzahlungsschuld wird durch Übereignung nach §§929ff.BGB mit Währungsgeld jener Geldordnung (z.B. Eurobanknoten) erfüllt. Das ist kein Hokus Pokus, lieber Azur, sondern 1x1.

Die Bezahlung von Geldschulden ist die Funktion des Geldes. Entgegen
deiner Behauptung ist es gesetzlich klar geregelt, dass eine Geldschuld
nicht erfüllt werden kann.


Was für ein Unfug.

Die wiederholte Bitte: Zitiere mich vollständig!

Der Kontext geht ansonsten verloren. Es geht nämlich weiter: "Eine Geldschuld kann wie jedes andere Schuldverhältnis, nachdem es entstanden ist, nur erlöschen." Die Geldschuld, sie erlischt. Es ist die geschuldete Leistung, die bewirkt (erfüllt) wird.

Eine Geldschuld wird durch Bezahlung erfüllt. Da ist nichts
Geheimnisvolles dabei, außer offenbar für jemanden wie Dich.

Eben nicht, wie du selbst in deiner sonst so treuen WikiBibel nachlesen kannst. Die Geldschuld wird nicht bereits durch die Bezahlung (Verpflichtung) erfüllt. Die Erfüllung der Geldschuld ist die Übereignung der Eurobanknoten. Ohne den Eigentumserwerb (Sachenrecht) kann der Leistungserfolg nicht eintreten, was zur Folge hat, dass die Geldschuld in dem Fall noch nicht erlischt.

Und ich schlage auch weiterhin vor, dass du einfach mal zum Bäcker deines Vertrauens hüpfst, den Kaufpreis (Geldschuld) mit deinen Kröten (Eurobanknoten) genau bezahlst und es dabei belässt. Du hälst ihm vielleicht noch die gezählten Eurobanknoten vor die Nase, aber hüpfst dann sofort fröhlich pupend aus dem Laden, ohne ihm das Eigentum an den Eurobanknoten zu verschaffen.

Have Fun,

im Alter erlebt man Wunder!

--
Der Ursprung aller Macht ist das Wort. Das gesprochene Wort als
Quell jeglicher Ordnung. Wer das Wort neu ordnet, der versteht wie
die Welt im Innersten funktioniert.


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