Es geht dabei nicht um gewinnen oder verlieren, sondern das richtige Verwenden von Begrifflichkeiten und Definitionen - @all
Nur noch einmal zur Sicherheit: Die von hierbei verwendeten Definitionen sind nicht "meine" Definitionen. Es ist vieles umstritten, aber nicht auf dieser Ebene, auf der u. a. definiert ist, was z. B. ein Schuldverhältnis oder ein Schuldschein ist. Daneben gibt es ebenfalls unumstrittene Funktionsweisen.
Siehe auch: Allgemeine Rechtslehre, allgemeine Rechtsbegriffe und
http://www.rechtslexikon.net/d/allgemeine-rechtsgrunds%C3%A4tze/allgemeine-rechtsgrunds...
Verwandt damit ist: https://de.wikipedia.org/wiki/Offenkundige_Tatsache
(und auch dies: https://de.wikipedia.org/wiki/Anerkannte_Regeln_der_Technik )
Ähnlich zu den Disziplinen Medizin oder Mathematik, ist das Recht hoch standardisiert.
Es ist zudem vor allem auch immer eine Frage der Logik, dass bestimmte Dinge weltweit das Gleiche bedeuten: Ein Schuldverhältnis etwa, braucht überall Schuldner, Gläubiger, konkrete Leistungspflicht. Was ein Schuldner, was ein Gläubiger, was ein Schuldverhältnis ist, und was nicht, steht außerhalb der Diskussion (sonst wird es, wie die Fachleute sagen, abwegig*). Nicht, dass eine Diskussion unterbunden werden soll, sondern weil diese nicht notwendig ist. So wie es keiner Diskussion bedarf, was im eigentlichen eine Tür ist und wozu eine solche dient, so sind auch
Zudem ist eben zum Beispiel absolut logisch, dass etwas Gefordertes nicht gleich einer Forderung sein kann. Etwas, womit man Zahlung, also Geld, verlangen kann, ist kein Geld usw.
Jeder weiß, was mit z. B. der Zahl 2 gemeint oder was eine Addition ist. Das gibt es auch in er Wirtschaft: Unumstritten ist, was ein Rechnungsdatum, eine Rechnungssumme und eine Rechnungsnummer usw. ist (siehe dazu auch: https://de.wikipedia.org/wiki/International_Accounting_Standard_36 )
Und in etwa auf diesem Niveau der Erkenntnis bewegt man sich, wenn man die hier diskutierten Begrifflichkeiten und Argumentationen verwendet.
Abschließend dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbegriff
*) @all: Das hatten wir ja auch unlängst hinsichtlich eines Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der BT. So etwas sind ebenfalls sogenannte Rechtsansichten, also Interpretationen, die nicht verbindlich sind, wie es in etwa Urteile oder Legaldefinitionen sind.
Siehe dazu auch die Darlegungen von Prof. Gerhard Wolf:
"Das Recht des Verteidigers, Erklärungen zur Sache abzugeben, schließt die Befugnis zur Darlegung der rechtlichen Konsequenzen ein, die sich aus den ermittelten Tatsachen ergeben. Der Verteidiger ist daher berechtigt, bei der Ausübung der ihm eingeräumten prozessualen Erklärungsrechte, bei Anträgen sowie beim Schlußvortrag die Sache (be-)treffende Rechtsauffassungen zu äußern.
Die Rechtsansichten des Verteidigers sind wie dargelegt allerdings nicht erheblich. Das Vorbringen einer wie auch immer zu beurteilenden Rechtsauffassung kann daher nicht der Grund für eine Verzögerung der Verurteilung des Beschuldigten sein und folglich nicht die Strafbarkeit des Verteidigers wegen Strafvereitelung begründen.
Das vorsätzliche Vorbringen einer abwegigen Rechtsauffassung ist jedoch un-sachlich und damit gemäß Â§ 43 BRAO eine Standeswidrigkeit..."
Auch im Weiteren interessant: http://www.wolfcms.de/III-Abwegige-Rechtsauffassun.9643.0.html
"Daß in vielen Fällen über die Richtigkeit einer Auffassung wissenschaftliche Meinungsverschiedenheiten bestehen, ändert daran nichts. Vielmehr ist gerade deshalb auch die Frage, von welcher Rechtsauffassung bei der Beurteilung des Prozeßstoffs auszugehen ist, Gegenstand des Verfahrens. Die wissenschaftlich unabdingbare Unvoreingenommenheit schließt dabei aus, von vornherein nur bestimmte Rechtsansichten zuzulassen, andere dagegen ungeprüft zu verwerfen. Daher kommt es bei der Diskussion über die wissenschaftlich richtigen Entscheidungsgrundlagen nicht etwa nur auf die in Rechtsprechung und Literatur gerade vertretenen Auffassungen, sondern auf alle Sachargumente an, die in dem jeweiligen Zusammenhang wissenschaftlich von Bedeutung sind. Eine Beschränkung auf „herrschende“ Auffassungen scheidet aus. Der Hinweis des Verteidigers auf eine wissenschaftlich mögliche (d.h. vertretbare) rechtliche Beurteilung des Falles ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn sie sämtlichen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansichten zuwiderläuft. Der Verteidiger darf eine mögliche Rechtsansicht auch dann vortragen, wenn er sie selbst nicht teilt [2] : Auf seine eigene Einschätzung kommt es insoweit nicht an. Die von ihm vorgetragene Ansicht kann richtig sein, obwohl er sie nicht teilt, und falsch sein, obwohl er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
Der Verteidiger muß aber bei Rechtsansichten wie bei Tatsachenbehauptungen ggf. darlegen können, weshalb es auf sie ankommt und weshalb er sie vertritt. Er darf nicht vorsätzlich abwegige Rechtsauffassungen vortragen:
Abwegig ist eine Rechtsauffassung, die entweder mit der Sache nichts zu tun hat oder in sich widersprüchlich ist oder nicht aus ihrerseits vertretbaren Grundannahmen abgeleitet ist.
Vertretbar ist eine wissenschaftliche Auffassung, die methodisch aus zugrundelegten allgemeineren wissenschaftlichen Thesen abgeleitet ist. Vertretbar ist nicht etwa alles, was jemandem überhaupt einfallen kann. Vielmehr ist Vertretbarkeit nur bei Einbeziehung einer Auffassung in ein wissenschaftliches Konzept gegeben, aus dem sie abgeleitet wird. Dieses Konzept braucht nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Durch Inbezugnahme, Darlegung der Sachzusammenhänge und Ableitung der jeweiligen Auffassung aus diesem Gesamtzusammenhang muß begründet werden können, warum man etwas vertritt."
Weitere Quellen über abwegige Rechtsansichten: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/form/HammFb_5/cont/HammFb.I.glC_4_h.htm
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