Herrschaft zu etablieren ist einfach…

BillHicks ⌂, Wien, Mittwoch, 03.02.2016, 18:52 (vor 3656 Tagen)6069 Views

man muss lediglich genügend Gewaltmittel aufbringen, alle Untertanen unterdrücken und mindestens so viel aus ihnen herauspressen wie für den Erhalt der Regierung zwingend notwendig ist.
Freiheit zu etablieren ist sogar noch einfacher: man gibt die Herrschaft zur Gänze auf und überlässt die Untertanen sich selbst.

Einen freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaat zu errichten und als solchen erhalten zu wollen, heißt hingegen sich mit der Dialektik der Freiheit auseinander zu setzen. Es heißt, sich mit den Gegensätzen und Gemeinsamkeiten des öffentlichen und privaten Rechts auseinander zu setzen.

Zunächst zu den Gemeinsamkeiten: Wenn etwas, das "Recht" genannt werden möchte ohne jede Konsequenz einfach ignoriert werden könnte, dürfte es sich den Namen "Recht" wohl nicht geben.
Ein Recht auf körperliche Unversehrtheit etwa, das von einem Angreifer nicht nur ignoriert wird, sondern das Ignorieren und die folgende Körperverletzung des anderen für den Angreifer auch noch erwartbar folgenlos bleibt, trüge dieses "Recht auf körperliche Unversehrtheit" den Namen "Recht" zu Recht?
Wenn eine Vertragspartei nach Abschluss des Vertrages und Erfüllung der Leistung durch die andere Vertragspartei, ihre im Vertrag vereinbarte Leistung einfach mutwillig schuldig bleibt und dieser Leistungsverzug ohne jede Konsequenz bleibt, dürfte von "Recht" die Rede sein?

Recht scheint mit der Macht zu seiner Verwirklichung aufs engste verbunden. Nur wenn gewohnheitsmäßig ohnehin sämtlichen Normen ausnahmslos Folge geleistet wird, reichte schon die reine Macht der Gewohnheit.

Rechte lassen sich in zwei Kategorien einordnen, die sich an der Art der Etablierung dieser Rechte orientieren:
- das öffentliche Recht etabliert Rechte, genannt Gesetze, basierend auf Befehl und Anordnung
- das private Recht etabliert Rechte basierend auf Übereinkunft der Vertragsparteien.

Eigentum, Freiheit und Vertrag sind die zentralen Kategorien des Privatrechts. Öffentliches Recht hingegen basiert auf Unfreiheit, Unterordnung und Befehl.

Gleich jedoch ob durch Befehl oder Vertrag entstanden muss das Ignorieren eines Rechts für den durch das Recht Verpflichteten zu Konsequenzen führen, sonst trüge das Recht den Namen zu Unrecht. D.h. auch per privatem Vertrag etablierte Rechte müssen durch Institutionen des öffentlichen Rechts im Zweifelsfall durchsetzbar sein, sonst erhalten private Vertragsparteien aus dem Abschluss des Vertrages keine Rechte, sondern etwas anderes. Die bloße Macht der Gewohnheit allein, kann also Rechte nicht etablieren.

Wenn der Wirtschaftsprozess ausschließlich eine öffentlich-rechtliche Veranstaltung wäre, dann bestünde dieser aus Handlungen, die sich an einem zentralen, öffentlich-rechtlichen Plan orientieren würden. Befehlswirtschaft oder zentrale Planwirtschaft.
Ein Wirtschaftsprozess, der ausschließlich auf privatrechtlichen Verträgen basieren würde ("freier Markt"), ohne jede öffentlich-rechtliche Einschränkung der Verträge oder ohne jede Möglichkeit zur öffentlich-rechtlichen Vollstreckung der privaten Rechte kann wohl nur in der Theorie als Wirtschaftsprozess bezeichnet werden. Ein Prozess auf der Basis des Rechts wäre es jedenfalls nicht.

Schönen Dank fürs Lesen.

--
BillHicks

..realized that all matter is merely energy condensed to a slow vibration – that we are all one consciousness experiencing itself subjectively. There's no such thing as death, life is only a dream, and we're the imagination of ourselves.


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