Vertretbar oder nicht vertretbar (ed)
Hallo bm,
es begeistert mich ja zunehmend, wie Du Dich ja intensiver mit Rechtsfragen auseinandersetzt.
Nur so geht es eben nicht - und das Ergebnis ist nicht richtig.
Geld ist keine Gattungsschuld. "Der Schuldner hat dem Gläubiger das durch
den Nennbetrag ausgedrückte Quantuman Vermögensmacht zu verschaffen." aus
Palandt 245
Zuvor, wenn man so etwas sauber zitieren will, dann mit Angabe Ausgabe (zulässig sind aktuelle, und bestenfalls Vorausgabe - habe ich auch nicht hier, da muss man stellenweise zu Kollegen oder zur Fachbibliothek, oft steht es dort im sogenannten Handapparat), vor allem aber mit Randnummer und oft auch Satz. Speziellere Dinge sind oft unter mehreren Aspekten beleuchtet, und es kommt darauf an in welchem. Sozusagen wie die Frage oder zu würdigende Konstellation genau ist (sofern sie überhaupt schon Erwähnung fand, sonst muss man eben Auslegungsmethoden und Fachwissen bemühen, und noch ein wenig mehr argumentieren*). Meist wird auch der Verfasser der entsprechenden Artikel oder Gebiete in einem Kommentar zu nennen sein, und auch das gibt Hinweise.
Oft sind es auch sogenannte Streitstände (Vorsicht, auch das Wort wird noch anders, z. B. im prozessualen Gebrauch genutzt, die dargestellt werden. Welche Postionen, ob eine herrschende Meinung sei (Abkürzung das berühmte hm, wird auch so im Fachslnag genutzt, und nicht selten in anderen Kommentaren oder Lehrbüchern anders bewertet. Manche Sachen stehen felsenfest, manche muss man ergründen. Das ist ganz unterschiedlich, und man braucht gewisse Kenntnis und Übung im Umgang damit. Das alles, und auch die genaue Zitation, wird in den ersten Semestern gepaukt. Und das völlig zurecht, denn die Ordnung braucht es, um überhaupt halbwegs durchschauen zu können, in diesem gigantischen Komplex, der ja fast das ganze Leben erfassen soll, sozusagen).
Da liest man dann in kryptischen Abkürzungen, die man auch erst lernen muss, welche Gerichte, Instanzen wie entschieden haben, und was die Fachliteratur dazu meint.
Ohne die Darstellung des entsprechenden genauen Zitats und des dargestellten Fragestandes, kann man das nicht angehen.
Dann: Dir ist sicher bewusst, dass es nicht nur einen Kommentar gibt, wie in der DDR. Hier gibt es oft viele, die aber natürlich in etlichem zu ähnlichen Ergebnissen, t. w. mit verschiedenen Begründungen kommen, die sich dann allmählich durchsezen oder verlieren. Es gibt Kurzkommentare, Kommentare (t. w. mehr oder wenige Standard), Großkommentare (wie Larenz ein Großlehrbuch ist). Pallandt ist ein Standardwerk, und wird massig genutzt. Bei spezielleren Sachen muss man dann auf jeden Fall Großkommentare einsehen, und die überall genannten Fundstellen in der Fachliteratur und Urteile. Oft schaut man in mehrere kurz nach einander, und weiß, wie Kollegen "ticken", wo sozusagen der Hase lang läuft. Das bringt die Ausbildung, die Übung und das sogenante geschulte Judiz: http://de.wikipedia.org/wiki/Judiz
Nun zur Sache. Auch Kollegen bringen das durcheinander. Es wird auch für einige von ihnen schwierig, wenn z. B. verschiedene Unterscheidungmöglichkeiten kombiniert werden müssen. Das aber macht eine Menge Fragen in der Praxis aus, denn das Leben, der Gegenstand des Rechts, ist mannigfaltig bzw. bunt.
Wonach muss man denn fragen, um es zu ergründen?
Man kann fragen, was eine Gattungsschuld ist. Da aber wird man auf die Problematik, eine weiter Unterscheidungsmöglichkeit, Hol-, Bring- oder Schickschuld verwiesen. Diese Unterscheidung ist wichtig, um zu klären, wann z. B. Gefahr- oder Risikoübergang vorliege. Damit verwandt ist die berühmte Frage, wann eine Gattungsschuld zu einer Stückschuld werden kann. Wenn sie z. B. sogenannt ausgesondert wurde zur Abholung oder gar schon geliefert ist. Oder es vereinbart wurde. Das hat, je nach dem was gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist, Vor- oder Nachteile für jede Seite.
Nun wird das stellenweise über die Maße durcheinander gehauen, wie man dazu lesen kann. Auch eben von Juristen.
Die nicht nur von mir hoch geschätzten sogenannten Dogmatiker, die sich tief im Verständnis der Details und Funktionsweisen eindenken, sind leider selten und die kommen dann eben auf oft bessere Lösungen. Es ist wahrlich nicht immer einfach zu erkennen, worauf es, wie Juristen stetig diskutieren und wie sie es laufend sagen, ankommt oder worauf abzustellen ist. Die Dogmatiker wissen das zumeist, im Gegensatz zu vielen Kollegen, die sich stellenweise fast blind auf Kommentare, vor allem aber, mit abstand an meisten, auf die Rechtsprechung, verlassen und nicht immer genau sind (in höheren Instanzen soll man da mehr Genauigkeit erleben).
Worauf kommt es also an? Auf die Vertretbarkeit, und nicht, wie stellenweise falsch gedacht wird, auf den Gefahrübergang oder die Problematik des Leistungsortes. Klar, es geht doch darum, ob so geleistet, im Sinne das, was vereinbart oder wie der Leistungsgegenstand der Forderung ist. Das was geschuldet wird.
Ganz in Ruhe nachverfolgen bitte:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gattungsschuld :
"Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so hat aber in der Regel der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt (Beschaffungsrisiko). Sobald der Schuldner jedoch alles Erforderliche zur Leistung einer bestimmten Sache getan hat (sogenannte Konkretisierung), wandelt sich die Gattungsschuld gemäß Â§ 243 Abs. 2 BGB in eine Stückschuld."
Das ist die erwähnte Frage nach der Konkretisierung, des Gefahrübergangs, des Leistungsortes, aber auch wichtig für die Vertretbarkeit einer Sache, auf die abgestellt werden muss (stellenweise jeweils, oder in Kombination). Machen auch viele so, wie wir sehen.
Zur Vollständigkeit weiter:
"Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von der Art der Schuld ab:
Schickschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die Sache in ordnungsgemäßer Weise (also zum Beispiel: ausreichend frankiert und mit korrekter Adresse versehen) einer geeigneten Transportperson übergibt.
Holschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die Sache aussondert und den Gläubiger benachrichtigt, dass diese zur Abholung bereitstehe.
Bringschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner, beziehungsweise sein Gehilfe, die Sache dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übergibt."
Nun kannst Du gern noch nachschauen, wann es auf Leistungs- bzw. Erfüllungsort sowie Gefahrübergang ankommt (es gibt da auch bei Geld viele interessante Einzelfragen).
Wir wollen hier nicht das Vertreten eines Umstandes in Augenschein nehmen (ein Fehler einiger), sondern die Sache, die geschuldet ist. Das ist absolut grundlegend für die Frage Stück- oder Gattungsschuld (Du hast doch hoffentlich gesehen, dass es um immer diese Unterscheidung bei dieser Frage gehen muss - hast Du etwa auch das Gegenstück nachgelesen? Das hätte aber sein müssen, verzichten auch viele Kollegen aus Faulheit oder Ignoranz darauf).
Mithin kommt es auf die Sache an, und diesbezüglich auf die sogenannte Vertretbarkeit einer Sache.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertretbarkeit
Das meint vor allem, kann der Schuldner das noch einmal beschaffen (objektiv: ist das z. B. am Markt, zu welchem Preis auch immer, erhältlich?, nicht ob er kein Geld mehr dafür hat - siehe auch Stichwort Unmöglichkeit, also anfängliche und nachträgliche, in Kombination, wie bekannt, mit objektiver uden subjektiver - alles stehende feste Konstellationen im Gesetz, mit t. w, sehr unterschiedlichen Folgen, auch abhängig von der zu lösenden bzw. zu beurteilenden Frage), oder nicht.
Geld gibt es genug. Es gibt sogar den alten Rechtssatz (im Sinne von Lehrmeinung), wonach man Geld immer haben müsse, auch weil es ja immer irgendwo welches gäbe (siehe u. a. hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Geldschuld#Sonstiges ).
Und was für ein Wunder, dann ist die Lösung gar nicht so schwer:
"Art einer Sache
Die Art einer Sache wird im bürgerlichen Recht nach folgenden Kriterien beurteilt: bewegliche und unbewegliche, vertretbare, unvertretbare, verbrauchbare, unverbrauchbare und teilbare, unteilbare Sachen.
Unbewegliche Sachen (Immobilien)
sind Grundstücke und den Grundstücken gleichgestellte Sachen. Sie werden auch als Liegenschaften bezeichnet.
Bewegliche Sachen (Mobilien)
Leiten sich vom alten Begriff der Fahrnis ab.
Vertretbare Sachen
im Sinne von § 91 BGB sind alle beweglichen Sachen, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt, und die im Rechtsverkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Beispiele hierfür sind Kartoffeln, Getreide, Geld, Wertpapiere oder Zucker."
Aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#Art_einer_Sache
Siehe bitte auch: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=vertretbaresachen.php"
Vertretbare Sachen/nicht vertretbare Sachen
"Gemäß Â§ 91 BGB ist eine Sache vertretbar, wenn sie beweglich ist und im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt wird.
Die Rechtsprechung hat das konkretisiert mit: vertretbar ist eine beweglichen Sache, die sich nach objektiver Anschauung von anderen Sachen dieser Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale unterscheidet, und die ohne weiteres mit anderen Sachen dieser Art vertauschbar ist (BGH NJW 66, 3707).
Beispiele vertretbare Sachen: Heizöl, Zement, Geld, Aktien oder Waren aus Serienfertigung, wie Nägel oder Schrauben.
Beispiele nicht vertretbare Sachen: Maßanzug, gebrauchter Pkw oder ein Original-Gemälde" (logisch)
So auch: http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/vertretbare-sachen/vertretbare-sachen.htm
(Siehe auch: http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/bgb_at/04_Rechtsobjekt/R_objekt.pdf )
oder hier: http://www.juraforum.de/lexikon/vertretbare-sachen-s-91-bgb **
"Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen, vgl. § 91 BGB.
Beispiele: Geld, 50Kg Bananen, Wertpapiere."
(Diesen ganzen Zauber mit dem der Wertverschaffungsschuld und was es da alles noch so gibt - siehe den langen Artikel neulich, über Erfüllung von Geldschuldenund Buchgeld -, und was man sich alles noch ausgedacht hat, um die Besonderheiten der Geldschuld umfassend zu beschreiben, haben nicht die Grundfragen übertünchen können.)
Was zu beweisen war.
Das ist für einen Fachunkundigen schwer zu ergründen, aber letztlich nachvollzihebar (ein Glück, denn es gibt da auch ganz andere Schwierigkeitsgrade).
Wie auch immer Du es findest, meine Meinung ist imho mehr als vertretbar.
*) vertretbar wird im Juristischen noch in der Diskussion verwendet. Da wird eine Meinung für vertretbar oder nicht gehalten. Wenn sie vertretbar ist, kann sie verwendet werden, sonst ist sie als untauglich zu unterlassen. Wenn mehrere Lösungen vertretbar sind, muss man weiter abwägen. So kann es durchaus passieren, dass ein Richter abweichend, aber vertretbar urteilt, worin er auch in diesem Rahmen frei ist. Sei esind eben nicht die berühmten Subsumtionsautomaten - siehe ebenfalls Stichwort Rechtspositivismus und u. a. Max Weber).
Aber nun am Ende noch mal die Frage, die wir schon oft hatte, woher nimmst Du eigentlich die Sicherheit für die Behauptung in Deiner Kritik?
Also: Dazu braucht es schon etwas mehr "Hintergrund", als den Wunsch widerlegen zu können.
LG
bm
Viele liebe Grüße
azur
PS: ** viele Juristen legen auf die Grundlagen nicht so viel wert. Den AT, so bekmmt man den Eindruck dächten viele, also den müsse man doch nicht so genau kennen, das wäre doch alles klar und bekannt. Es heißt vielleicht nicht ganz umsonst, das den nur die wahren Meister beherrschen.
Edit: Glückwunsch, wir kommen tatsächlich so in tiefergehende Bereiche (ein zwei Ebenen, von weiteren). Solche aber lassen sich hier nicht wirklich diskutieren.
Verwandtes (!) Problem: http://de.wikipedia.org/wiki/Geldschuld#Geldsachschulden/wiki/Geldschuld#Geldsachschulden
Verwandt, nur verwandt bitte!
Und bitte Vorsicht auch hierbei: "Mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel „müsse sich jeder zufriedengeben, wenn er darin bezahlt worden sei.“[9] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang)."
http://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel#Gesetzliche_Zahlungsmittel
Es geht dabei (!) um die Stückung!
Hihi: diese dort erwähnte Rn. ist: Robert Millbrandt, Geschichte der Volkswirtschaft, 1924, S. 59 - aber letztlich ganz richtig, und eben selten ein Problem.
--
ENJOY WEALTH
(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)
Meide das Destruktive - suche das Konstruktive.