Geld hat keinen Annahmezwang - Der § 14 BBankG bestimmt quasi, was bei Geldschuld die "Sache von mittlerer Art und Güte" ist

azur, Dienstag, 09.06.2015, 20:56 (vor 3872 Tagen) @ baisse-man6903 Views

Hallo BM,

nein ganz so ist es nicht:

..., also mit zwingend schuldbefreiender Wirkung. Wenn der Gläubiger es
ablehnt, kann man ihn ggf. in Annahmeverzug setzen.

Das Letztere dieser Deiner Worte ist richtig, aber das befreit noch nicht, es komt dabei zu keiner Erfüllung, und damit nicht zum Erlöschen der Verpflichtung. Nur die z. B. Hinterlegung ist ein Erfüllungssurrogat

An den Annahmeverzug sind bestimmte Folgen genknüpft, aber nicht die Erfüllung der Verpflichtung oder das Erlöschen der Schuld.

Das ist korrekt:

Bargeld ist schließlich gesetzliches Zahlungsmittel und muß daher
akzeptiert werden.

Stimmt.

Dazu, das Geld angeblich einen Annahmezwang auslöst, siehe bitte hier:

http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=356068

Es gibt für keine Schuld, ob Stück- oder Gattungsschuld (Geld ist klar und anerkannt Gattungsschuld) einen Annahmezwang, sofern nicht vereinbart.

Vielmehr wird entweder angenommen, oder es kommt zum Annahmverzug (vosicht, das ist überwiegend Privatrecht und kann in anderen Bereichen nur analog angewendet werden).

In aller Regel will doch ein Gläubiger Geld. Der nimmt es und kaum einer muss dazu gezwungen werden (es gibt da u. a. Rechtssprechung bei vorzeitigen tilgungen, wo die Banken Zahlungen abwehren wollten, um verdienen zu können, aber das sind relativ seltene Konstellationen, gemessen am gesamten Rechtsverkehr).

Es geht darum, was der Gläubiger einer Geldschuld akzeptieren muss. Bei einer Gattungsschuld:

"(BGB)
§ 243 Gattungsschuld
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten."
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__243.html

Der § 14 BBankG bestimmt quasi, was bei einer Geldschuld die "Sache von mittlerer Art und Güte" verbindlich ist.

Wer also die gültigen Bargeldeinheiten verwendet (aus dem Währungsraum, und nicht alte, verfallene usw.), der kann erwarten, dass das als richtige bzw. korrekte Leistung zu akzeptieren ist. Von dem Gläubiger und auch von Richtern, die im Streitfalle darüber urteilen.

Alles voller vieler Feinheiten, aber eigentlich ganz logisch.

Viele freundliche Grüße

azur

--
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