@Leserzuschrift

azur, Dienstag, 09.06.2015, 14:39 (vor 3930 Tagen) @ azur6959 Views

Danke für die interessante Zuschrift.

Die GV sind ja zum einen keine Fachleute, also Juristen, und nicht allein zuständig für die Prüfung der vollstreckten Sache, denn sie vollstrecken. Das sind ja die Richter, die den Titel erstellten (es gibt eine wirklich geringfüg vorkommende Ausnahme: Verzicht auf Vorausklage, auch genannt: Unterwerfung).
Die GV sollen ggfs. die Umstände vor Ort, die relevant sind, aufnehmen und verarbeiten.

Denn es gibt ja z. B. Mittellosigkeit, so dass nichts vollstreckt werden kann, und Gegenmittel bzw. Rechte: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Einzelve...

Zudem haftet der GV eben nicht persönlich. Das ist ja Teil der Diskussion um die Privatisierung von großen Teilen des Gerichtsvollzieherwesens (es blieben dann immer noch welche verbeamtet).

Und die Haftung an sich ist kompliziert: http://www.iww.de/ve/archiv/gerichtsvollziehervollstreckung-wann-haftet-der-gerichtsvol...

Für den GV als Amtstäger haftet bisher immer noch der Staat (weil überhaupt solvent - was nützen einem schwache Schuldner?): http://www.juraforum.de/lexikon/amtshaftung
Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Staatshaftungsrecht
bzw. http://dejure.org/gesetze/GG/34.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/839.html

Wie man dort auch sehen kann, gibt es da ständige Rechtsprechung.

(dass das Staatshaftungsrecht, nur weil dereinst ein Reformversuch scheiterte, nicht existent sei, ist ja auch nur so eine urbane Legende)

Sicher, wenn man sich klug wehrt, dann ist das ein Zustand, der für GV nicht leicht zu händeln ist. Dass diese dann t. w. ausweichen wundert nicht (wer nicht kämpft, hat schon verloren). Die sind ja auch nur aus Fleisch und Blut.

Und das das bitte keiner in den falschen Hals bekommt: Viel Erfolg beim Abwehren von allem Unfug, wie dem Zwangsbeitrag.

Viele freundliche Grüße

azur

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(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)

Meide das Destruktive - suche das Konstruktive.


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